Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.]hat am 4. Dezember 2008 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Aufhebung des [X.]vom 30. September 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 30. September 2008 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.]vom 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschluss ist am 15. Okto-ber 2008 an den Angeklagten und seinen Verteidiger abgesendet worden. Mit am 17. November 2008 beim [X.]eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage beantragt der Angeklagte, ihm gemäß § 33 a [X.]nach-träglich rechtliches Gehör zu gewähren und den Beschluss vom 30. September 2008 aufzuheben. 1 Der Rechtsbehelf ist unzulässig. 2 Der Antrag des Verurteilten ist als Anhörungsrüge nach § 33 a [X.]nicht statthaft; denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d. h. nur dann, wenn ge-gen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Wendet sich der Verurteilte wie hier gegen eine Revisionsentscheidung, geht die Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in [X.]getretenen § 356 a [X.]als speziellere Regelung vor (vgl. BGH NStZ 2007, 236; Meyer-Goßner, [X.]51. Aufl. § 33 a Rdn. 1, § 356 a Rdn. 1). 3 - 3 - Auch als Anhörungsrüge nach § 356 a [X.]ist der Antrag nicht zuläs-sig, da der Verurteilte den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann, nicht glaubhaft gemacht hat (§ 356 a Satz 3 StPO). Im Interesse der Rechtssi-cherheit und des Rechtsfriedens hat der Verurteilte den Antrag nach § 356 a [X.]binnen einer Woche nach Kenntnis der genannten Umstände anzubrin-gen (§ 356 a Satz 2 StPO). Weil das Revisionsgericht diesen Zeitpunkt nicht zuverlässig selbst feststellen kann, ist er binnen der Wochenfrist (vgl. BGH NStZ 2005, 462) mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Das ist hier nicht ge-schehen. Ein Ausnahmefall, in dem der Senat den Akten die Rechtzeitigkeit der Anhörungsrüge entnehmen kann, liegt nicht vor. 4 [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
04.12.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. 3 StR 338/08 (REWIS RS 2008, 437)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 437
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 29/08 (Bundesgerichtshof)
4 StR 110/05 (Bundesgerichtshof)
3 StR 173/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 628/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 52/16 (Bundesgerichtshof)
Anhörungsrüge im Strafverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist; fehlende Rechtsbehelfsbelehrung
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.