Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2009, Az. 2 StR 330/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4186

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[X.] vom 1. April 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes

hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 1. April 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 10. September 2008 - 2 StR 330/08 - wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten [X.] in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. 1 Auf Antrag des [X.] hat der [X.] die hiergegen ge-richtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 10. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2 Mit am 19. September 2008 eingegangenem Schreiben vom 16. Sep-tember 2008 hat der Verurteilte hiergegen "sofortige Beschwerde" eingelegt, da der [X.]sbeschluss "durch Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör" zu-stande gekommen sei. 3 Der [X.] wertet dieses Schreiben als Anhörungsrüge nach § 356 a StPO. Dieser Antrag ist innerhalb der Wochenfrist eingegangen, da der Verur-teilte den am 15. September 2008 abgesandten [X.]sbeschluss ersichtlich am 16. September 2008 erhalten hat. Da keine Frist versäumt wurde, ist der Wie-dereinsetzungsantrag gegenstandslos. 4 - 3 - Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des [X.]s bestand, war zurückzuweisen. Der [X.] hat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es wurden keine Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist. 5 Auf Grund der vom Verteidiger erhobenen Sachrüge hat der [X.] die Gründe des angefochtenen Urteils umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten überprüft. Der [X.] hat auch die - nicht formgerechten - Aus-führungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen. 6 Soweit der Verurteilte meint, er sei ohne Verteidiger gewesen, trifft dies nicht zu. Die [X.] wurde nicht aufgehoben. Dass der [X.] seinem Pflichtverteidiger "die Vollmacht entzogen" hat, ändert daran nichts. 7 Da sich die Anhörungsrüge als unbegründet erweist, war auch auf die später erhobene Gegenvorstellung des Verurteilten nichts zu veranlassen. 8 [X.] Fischer Appl Cierniak

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2 StR 330/08

01.04.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2009, Az. 2 StR 330/08 (REWIS RS 2009, 4186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4186

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