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PDF anzeigen[X.] vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 7. Januar 2009 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]uss des Senats vom 4. Dezember 2008 wird auf seine Kosten als unzuläs-sig verworfen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. Juni 2008 durch [X.]uss vom 4. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 1 Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist [X.]. Zum einen teilt der Verurteilte den Zeitpunkt, in dem er Kenntnis vom [X.]uss des Senats erlangt hat, nicht mit. Zum anderen macht er mit der An-tragsbegründung nicht geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung [X.] verwertet hat, zu dem er zuvor nicht gehört worden war, zu [X.] Vorbringen übergangen oder auf sonstige Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er rügt lediglich, der Senat habe die "mit der Revisionsbegründung vorgetragene Rechtsauffassung des Bundesverfas- 2 - 3 - sungsgerichts" nicht und seinen Gesundheitszustand "nicht ausreichend" [X.]. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Ent-scheidung in der Sache nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], [X.]. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 97/08 m. w. N.). [X.] Miebach Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
07.01.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2009, Az. 3 StR 467/08 (REWIS RS 2009, 5819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5819
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