Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. XII ZR 128/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 919

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 128/02 Verkündet am: 3. November 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1353 Abs. 1; EStG § 26 Abs. 1 Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten [X.] Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Ausge-schlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung nur dann, wenn eine gemeinsame [X.] zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (Fortführung von Senatsurteil vom 29. April 1998 - [X.] - FamRZ 1998, 953). [X.], Urteil vom 3. November 2004 - [X.][X.] ([X.])

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. [X.] - des [X.] vom 30. April 2002 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger verlangt von der [X.] Zustimmung zur Zusammenver-anlagung zur Einkommensteuer für das [X.]. Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; die [X.] bezog im Dezember 1998 eine eigene Wohnung. Der Kläger hat die Auffassung vertre-ten, die Voraussetzungen der für 1999 erstrebten Zusammenveranlagung seien gleichwohl erfüllt. Er hat dazu geltend gemacht, die [X.] habe Anfang 1999 noch wiederholt in der Ehewohnung übernachtet, wie auch er in ihrer Wohnung übernachtet habe. Es habe seinerzeit intensive, auf eine Fortsetzung der Ehe zielende Gespräche gegeben. Außerdem hätten wirtschaftliche [X.] bestanden. So habe die [X.] noch bis März 1999 Vollmacht über sein Konto besessen und von diesem auch Abhebungen vorgenommen. Durch Er-klärung zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Kläger sich - 3 - bereit erklärt, die [X.] für den Fall, daß sie durch die gemeinsame [X.] Veranlagung irgendwelche steuerlichen Nachteile erleide, hiervon freizu-stellen. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrem Vorbringen hat es seit ihrem Auszug aus der Ehewohnung Ende 1998 keine Gemeinsamkeiten mehr gegeben. Ihre Verfügungen über das Konto des [X.] hätten aus-schließlich ihr zustehende Beträge betroffen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das angefochtene Urteil [X.] und der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision ver-folgt die [X.] ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2002, 380 ff. veröffentlicht ist, hat die [X.] für verpflichtet gehalten, der Zusammenver-anlagung für das [X.] zuzustimmen. Zur Begründung hat es im [X.] ausgeführt: Der Anspruch auf Abgabe der Zustimmungserklärung ergebe sich aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemein-schaft und zur gemeinsamen Verantwortung umfasse das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Dazu gehöre es auch, die finanziellen Lasten für den anderen Ehegatten möglichst gering zu halten und an einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken. Ob die hierfür erforderlichen steuerrechtlichen Vor-- 4 - aussetzungen erfüllt seien, sei eine im Zivilprozeß nicht zu entscheidende [X.]. Hierüber habe das Finanzamt und im Streitfall das [X.]. Daraus folge nicht, daß der [X.] die Beteiligung an einem möglichen Steuervergehen zugemutet werde. Ein solches könne sich nicht aus der [X.], sondern allenfalls aus der Angabe falscher Tatsachen ergeben, die der [X.] aber nicht angesonnen werde. Da der Kläger sich ausdrücklich verpflichtet habe, sie von allen möglichen Nachteilen aus einer Zusammenveranlagung freizustellen, werde die [X.] durch die Abgabe der Erklärung nicht in unzumutbarer Weise belastet. Demgegenüber [X.] der Kläger die gemeinsame Veranlagung, weil sie für ihn im Verhältnis zur getrenn-ten Veranlagung einen wirtschaftlichen Vorteil von rund 10.000 DM mit sich brächte. Daß dieser Vorteil erreichbar sei, könne jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Kläger führe für seine Auffassung, die Parteien hätten 1999 noch nicht dauernd getrennt gelebt, mehrere Indizien an. Im übri-gen könne für eine Zusammenveranlagung auch eine [X.] genügen. Da die Parteien 1999 unstreitig noch ein gemeinsames Konto geführt hätten, sei nicht auszuschließen, daß die Finanzbehörden die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung bejahen würden. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 2. a) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener In-teressen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflich-tet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommen-steuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzli-- 5 - chen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. [X.] Urteil vom 13. Oktober 1976 - [X.]/74 - FamRZ 1977, 38, 40 f.; Senatsurteile vom 4. November 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - [X.] ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 mit Anmerkung Bergschneider FamRZ 2002, 1181 und vom 25. Juni 2003 - [X.] ZR 161/01 - FamRZ 2003, 1454, 1455 mit kritischer Anmerkung [X.]). Letzteres ist u.a. dann der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen. Diese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht angegriffen. b) Sie macht jedoch geltend, aus dem Gebot der gegenseitigen Rück-sichtnahme folge die Verpflichtung, die begehrte Zustimmung zu erteilen, nur dann, wenn die Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben seien. Dazu habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, weshalb für das Revisionsverfahren entsprechend dem Vortrag der [X.] davon auszugehen sei, daß die Parteien seit dem Auszug der [X.] aus der ehelichen Wohnung am 2. Dezember 1998 dau-ernd voneinander getrennt gelebt hätten. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Zutreffend ist zwar, daß Ehegatten allein dann zwischen getrennter [X.] und Zusammenveranlagung wählen können, wenn sie beide unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1 a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EStG). Ist das der Fall, so werden Ehegatten zusammen veranlagt, wenn beide diese Veranlagungsart wählen und die zur Ausübung der Wahl erforderliche [X.] abgeben (§ 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG). - 6 - Würde die - zivilrechtliche - Verpflichtung eines Ehegatten, der Zusam-menveranlagung zuzustimmen, voraussetzen, daß die hierfür nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlichen Umstände gegeben sind und sich infolge der [X.] deshalb die steuerliche Belastung des anderen vermindert, so wäre hier-über durch die Zivilgerichte zu befinden. Wenn diese den Tatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG verneinen, wäre dem eine Zusammenveranlagung [X.] Ehegatten die Möglichkeit, auf diesem Weg eine steuerliche Entla-stung zu erlangen, bereits im Vorfeld genommen, ohne daß er eine Klärung streitiger Fragen durch eine Entscheidung der Finanzbehörden bzw. der Fi-nanzgerichte erreichen könnte. Eine entsprechend der vorgenannten Maßgabe eingeschränkte Zustimmungspflicht würde mit der familienrechtlichen Verpflich-tung, dabei mitzuwirken, daß die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten möglichst vermindert werden, nicht in Einklang stehen. Denn dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn dem betreffenden Ehegatten die Möglichkeit eröffnet wird, eine Entscheidung der hierfür zuständigen Finanzbehörden bzw. der Fi-nanzgerichte darüber herbeizuführen, ob für einen bestimmten Veranlagungs-zeitraum eine Zusammenveranlagung erfolgen kann. Deshalb ist ein Ehegatte - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs - auch dann ver-pflichtet, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft [X.], ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht (a.A.: [X.] FamRZ 1994, 893 f.). Insofern ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen als bei der Verpflichtung eines Ehegatten, dem sogenannten [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 1998 - [X.] - FamRZ 1998, 953, 954). [X.] ist der geltend gemachte Anspruch aus steuerrechtlichen Gründen deshalb nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt. - 7 - c) Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Hinblick auf den von der [X.] allein in Frage gestellten Umstand des "nicht dauernden Getrenntlebens" nicht der Fall. Danach ist zwar streitig, ob die Parteien im [X.] noch zusammengelebt haben. Die bloße räumliche Trennung von Ehegatten rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die Annah-me, sie lebten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd voneinander ge-trennt. Wesentliche Bedeutung kommt unter solchen Umständen vielmehr dem Gesichtspunkt zu, ob trotz länger andauernder räumlicher Trennung noch die eheliche [X.] aufrechterhalten worden ist ([X.] 1999, 951; [X.]/[X.] EStG 23. Aufl. § 26 Rdn. 10; [X.] in [X.]/[X.] § 26 EStG Rdn. 32; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] § 26 EStG Rdn. 30; [X.] in [X.] 1999, 53, 54). Diese Möglichkeit ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht auszuschließen. Danach haben die Ehegatten nämlich im Jahre 1999 noch ein Bankkonto geführt, für das sie beide (einzeln) Verfügungsmacht besaßen und über das die [X.] auch tatsächlich verfügt hat. Ob dieser Umstand allein oder neben den vom Kläger angeführten weiteren Indizien für die Annahme eines zeitweisen Fortbe-stehens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Veranlagungszeitraum 1999 ausreicht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu entscheiden, sondern von den Finanzbehörden, die die maßgebenden Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG von Amts wegen zu ermitteln haben. 3. Eine Verpflichtung, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzu-stimmen, besteht allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, daß eigene Interessen des auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten nicht ver-letzt werden. - 8 - a) Insofern macht die Revision geltend, die Zustimmung könne auch un-abhängig von finanziellen Gesichtspunkten den Interessen eines Ehegatten zuwider laufen. Die [X.], die ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren zu-folge Anfang Oktober 1999 Zwillinge geboren habe, deren Vater nicht der Klä-ger sei, lege Wert auf die Feststellung, daß Anfang des Jahre 1999 kein Ver-söhnungsversuch mehr stattgefunden habe. Sie sei auch dem Finanzamt ge-genüber nicht bereit, dies der Wahrheit zuwider zu behaupten. Damit ist eine Verletzung eigener Interessen der [X.] indessen nicht dargetan. Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung bedeutet nicht, daß die [X.] dem Finanzamt gegenüber wahrheitswidrig Umstände anzugeben [X.], aus denen sich ein Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahre 1999 ergeben würde. Ein solches Verhalten, das in der Tat als Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (§ [X.]) zu bewerten wäre (vgl. [X.] StB 1997, 197, 198; [X.] aaO S. 54), wird der [X.] vom Kläger nicht angeson-nen. Zu unterscheiden ist vielmehr zwischen der mit der Klage erstrebten [X.] einerseits und dem - allein bei Vorliegen der [X.] bestehenden - Wahlrecht zwi-schen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung andererseits. Durch die Zustimmung wird ein etwa bestehendes Wahlrecht lediglich ausgeübt, also die Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten beantragt. Dabei spricht zwar grundsätzlich eine widerlegbare Vermutung für nicht dauerndes Getrenntleben, wenn Ehegatten gemeinsam die Zusammenveranlagung begehren. Geben die Umstände - etwa verschiedene Anschriften oder die Weigerung, die Unterschrift des Ehegatten beizubringen - indessen Anlaß zu Zweifeln, ist die Vorausset-zung des nicht dauernden Getrenntlebens von Amts wegen zu prüfen. [X.] für die Beurteilung sind insofern in erster Linie die äußeren Umstände, - 9 - wobei dem räumlichen Zusammenleben der Ehegatten besondere Bedeutung zukommt. Auf freiem Entschluß beruhendes räumliches Getrenntleben begrün-det die - widerlegbare - Vermutung, daß eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Dann obliegt es den Steuerpflichtigen, diese Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, daß trotzdem die [X.] aufrecht erhalten worden ist ([X.] aaO Rdn. 32, 38; [X.] aaO Rdn. 32, jeweils m.w.[X.]). Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung eine gemein-same Steuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 Satz 2 EStG). Um sie nicht zu zwingen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in dem für die [X.] erforderlichen Umfang einander offenzulegen, gestattet ihnen die [X.] auch, getrennte Steuererklärungen abzugeben, aber gleich-wohl die Zusammenveranlagung zu wählen ([X.] FPR 2003, 400, 402 f. m.w.[X.]). In beiden Fällen hat ein Ehegatte die Möglichkeit, seine - von [X.] anderen Ehegatten abweichende - Adresse anzugeben und bereits dadurch der für ein nicht dauerndes Getrenntleben sprechenden Vermutung entgegenzuwirken. Die [X.] kann mithin im Rahmen der Steuererklärung zum Ausdruck bringen, daß ein räumliches Zusammenleben nicht mehr gegeben war. Darüber hinaus ist ihr unbenommen, aus ihrer Sicht zu den für die Beurteilung eines nicht dauernden Getrenntlebens maßgebenden Umständen Stellung zu [X.]. Mit Rücksicht darauf ist eine Verletzung des von ihr geltend gemachten Interesses, kein Zusammenleben vorgeben zu wollen, nicht zu befürchten. b) Durch die Zusammenveranlagung eintretende finanzielle Nachteile sind für die [X.] im Hinblick auf die Freistellungserklärung des [X.] - 10 - nicht zu erwarten. Auch sonst ergibt eine Würdigung ihrer Belange nicht, daß die begehrte Erklärung sie in unzumutbarer Weise belastet. Soweit die [X.] durch eine Entscheidung im Festsetzungsverfahren betroffen ist, stehen ihr, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, alle vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Auch durch die nach § 44 [X.] be-stehende gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten für die gesamte Steu-erschuld wird die [X.] letztlich nicht benachteiligt. Sie ist insoweit nicht einmal auf einen internen [X.] angewiesen, sondern kann nach § [X.] beantragen, daß die Vollstreckung wegen der Steuern, für die sie ge-samtschuldnerisch haftet, auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach den §§ 269 bis 278 [X.] bei einer Aufteilung der Steuerschuld ergibt. Nach § 270 [X.] ist die Steuer nach dem Verhältnis der Beträge auf die Ehegatten aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben. Für den entsprechenden Antrag braucht die [X.] im übrigen nicht den Beginn der Zwangsvollstreckung [X.]. Sie kann den Antrag auf Beschränkung der Haftung vielmehr stellen, sobald ihr das Leistungsgebot bekannt gemacht worden ist (§ 269 Abs. 2 [X.]), regelmäßig also nach Zugang des Steuerbescheides (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2002 aaO S. 1027; [X.] aaO S. 402). Da für die [X.] somit keine nachteiligen Auswirkungen durch eine Zusammenveranlagung zu erwarten sind, während die steuerliche Belastung für - 11 - den Kläger hierdurch in erheblichem Umfang reduziert werden kann, ist sie zu Recht verurteilt worden, einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das [X.] zuzustimmen. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose

Meta

XII ZR 128/02

03.11.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. XII ZR 128/02 (REWIS RS 2004, 919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 919

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.