Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2007, Az. XII ZR 250/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3727

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[X.]IM NAMEN DES [X.]OLKES URTEIL [X.]/04 [X.]erkündet am: 23. Mai 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG § 26 Abs. 1 Zur Frage, unter welchen [X.]oraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen auf gemeinsame [X.]eranlagung zur Einkommensteuer zuzu-stimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden [X.]eranlagungs-zeitraum fiel und sie in die [X.] eingereiht waren. [X.], Urteil vom 23. Mai 2007 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 23. Mai 2007 durch die [X.]orsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 24. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten [X.]erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. [X.]on Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger verlangt von der [X.] Zustimmung zur Zusammenver-anlagung zur Einkommensteuer für das [X.]. 1 Die seit dem 21. Dezember 1994 verheirateten Parteien leben seit [X.] getrennt. Sie bezogen 2002 jeweils Einkünfte aus nicht selbstän-diger Arbeit. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgte bei dem [X.]erdienst des [X.] nach der [X.], während vom [X.]erdienst der [X.] Lohnsteuer nach der [X.] abgeführt wurde, da der Kläger das wesentlich höhere Einkommen erzielte. 2 - 3 - Die Beklagte beantragte bei dem Finanzamt, für das [X.] die ge-trennte [X.]eranlagung nach § 26 a EStG durchzuführen. Sie erhielt daraufhin ei-nen Erstattungsbetrag von 2.958,72 •. Der Steuerbescheid ist bestandskräftig. Daraufhin wurde der Kläger ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen ihn wurde - durch nicht bestandskräftigen Bescheid - ein Nachzahlungs-betrag von 3.872,23 • festgesetzt, während sich bei gemeinsamer steuerlicher [X.]eranlagung eine Gesamtnachzahlungspflicht von nur 302,97 • ergeben hätte. Dabei ist vorausgesetzt, dass der Erstattungsbetrag, den die Beklagte erhalten hat, zurückgezahlt wird. 3 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Zusammenveranla-gung in Anspruch. Er hat erklärt, sie von der Steuerschuld freizustellen, die bei einer Zusammenveranlagung entstehen würde. Die Beklagte ist der Klage ent-gegengetreten. Nach ihrer Auffassung hat der Kläger ihr den in dem [X.]erlust des bezogenen [X.] bestehenden Nachteil zu ersetzen. 4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt; hilfsweise hat sie [X.], der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.958,72 • stattzugeben. Das [X.] hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger verpflichtet ist, die Beklagte in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung bei gemeinsamer [X.]eranlagung (302,97 •) freizustellen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der [X.], mit der sie ihr zweitinstanzliches Begeh-ren weiterverfolgt. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings das [X.] für die Klage bejaht. Zwar ist der gegen die Beklagte ergangene Einzel-veranlagungsbescheid bereits bestandskräftig. Dies gilt jedoch nicht für den gegen den Kläger ergangenen Bescheid. Den Parteien steht damit die Wahl der [X.]eranlagung noch offen. Ein Zusammenveranlagungsbescheid, wie ihn der Kläger erstrebt, kann deshalb noch erlassen werden (vgl. [X.], 412, 414; 122, 290 ff.). 2. Das [X.] hat angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, an der steuerlichen Zusammenveranlagung mitzuwirken. Aus der gemeinsamen [X.]eranlagung der Parteien für die Jahre 1994 bis 2001 ergebe sich die konklu-dente [X.]ereinbarung dieser Art des steuerlichen [X.]orgehens, die aufgrund der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse auch nahegelegen habe. Das ein-fache Bestreiten der [X.] hinsichtlich der gemeinsamen [X.]eranlagung sei unbeachtlich, da es ihr oblegen habe, substantiiert vorzutragen, für welche [X.] eine andere Regelung getroffen worden sei. Die Beklagte könne ihre Zu-stimmung auch nicht davon abhängig machen, dass der Kläger an sie den [X.] zahle. Ein solcher Anspruch bestehe dann nicht, wenn die [X.], wie hier, konkludent eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden ver-einbart hätten. Allerdings sei der Kläger verpflichtet, die Beklagte gegenüber den Ansprüchen des Finanzamts freizustellen, soweit bei gemeinsamer [X.]eran-lagung der sich unstreitig auf 302,97 • belaufende Nachzahlungsbetrag festge-setzt werde. 8 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 9 - 5 - 3. a) Wie das Berufungsgericht allerdings zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende - [X.]erpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine [X.]erletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber ver-pflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur [X.] einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen [X.], der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zu-sätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. [X.] Urteil vom 13. Oktober 1976 - [X.]/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - [X.] ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. [X.] FamRZ 2002, 1181; vom 25. Juni 2003 - [X.] ZR 161/01 - FamRZ 2003, 1454, 1455 und vom 3. November 2004 - [X.] ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183). Letzteres ist u.a. der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen frei-zustellen. Diese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht an-gegriffen. 10 b) Sie macht jedoch geltend, die [X.]erpflichtung zu ehelicher Solidarität könne nicht über das hinausgehen, was während des Zusammenlebens der Ehegatten Gegenstand einer gemeinsam getroffenen Übereinkunft gewesen sei. Für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sei daher, ob die Parteien während ihres Zusammenlebens eine gemeinsame steuerliche [X.]eranlagung durchgeführt oder - wie von der [X.] behauptet - entsprechend einer [X.] die Einkünfte jeweils nach den Steuerklassen III und [X.] versteuert hätten. Das Berufungsgericht habe sich der Entscheidung dieser Frage zu Un-recht entzogen; es habe das Bestreiten der [X.], dass während des Zu-sammenlebens eine steuerliche Zusammenveranlagung durchgeführt worden 11 - 6 - sei, nicht als unsubstantiiert ansehen dürfen. Aus dem Grundsatz der [X.] Substantiierungslast ergebe sich, dass es Aufgabe des [X.] sei, die Jahre zu benennen, für die eine gemeinsame steuerliche [X.]eranlagung durchge-führt worden sei. 12 Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Der Kläger hat vorge-tragen, die Parteien hätten nach der Heirat am 21. Dezember 1994 schon für das [X.] auf der Grundlage der Steuerklassen III und [X.] die gemeinsame steuerliche [X.]eranlagung beantragt und diese Regelung in den folgenden [X.]n bis zur Trennung beibehalten. Das hat die Beklagte nur pauschal bestritten, anstatt substantiiert darzulegen, inwieweit anders verfahren worden sei. Das [X.] hat ihr Bestreiten deshalb zu Recht als unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich angesehen. 4. Da die [X.]oraussetzungen einer Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 EStG im [X.] für die Parteien unstreitig vorgelegen haben, kommt es allein darauf an, ob die Beklagte hierdurch einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird, die sie nach den gegebenen Umständen nicht zu tragen hat. Richtig ist zwar, dass der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäßig zum internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im [X.]ergleich zur getrennten [X.]eranlagung erhöht. Das gilt jedoch insoweit nicht, als die [X.] eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart ha-ben. Davon ist im vorliegenden Fall jedenfalls für die [X.] bis zur Trennung [X.]. 13 a) Die nach § 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten haben ge-mäß § 44 Abs. 1 [X.] als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzu-kommen. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine [X.] - 7 - gleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im [X.]erhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer [X.]ereinba-rung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben ([X.] 87, 265, 268 = FamRZ 1983, 795; [X.] 77, 55, 58 = [X.], 664; Senatsurteile vom 30. November 1994 - [X.] ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - [X.] ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f.; vom 20. März 2002 - [X.] ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740 und vom 31. Mai 2006 - [X.] ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179). [X.]orrangig ist allerdings, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. b) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den güter-rechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im [X.] als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres [X.]ermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im [X.]erhältnis der Ehegatten zueinan-der grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen ([X.] 73, 29, 38 = FamRZ 1979, 1115; Senatsurteile vom 15. November 1989 - I[X.]b ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; vom 20. März 2002 - [X.] ZR 176/00 - FamRZ 2002, 769, 740 und vom 31. März 2006 - [X.] ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179). 15 c) Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Be-stimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB überlagert werden. Das ist hier der Fall. Die Parteien haben nach den Feststellungen des Berufungsge-richts durch ihre bisherige Handhabung eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat die Beklagte die Steuerschuld insoweit zu tragen, als sie 16 - 8 - Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die Parteien, auch wenn die Wahl der Steuerklassen die Höhe der sich nach [X.]eranlagung ergebenden Steuer nicht beeinflusst, bewusst die [X.] und [X.] gewählt haben, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen [X.]erwendung zur [X.]erfügung zu haben, als dies bei einer Wahl der Steuerklassen I[X.] und I[X.] der Fall gewesen wäre. Dabei haben die Parteien in Kauf genommen, dass das wesentlich höhere Einkommen des [X.] relativ niedrig und das niedrige Einkommen der [X.] vergleichsweise hoch be-steuert wurde. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass sie ohne die Tren-nung an dieser Übung nicht festgehalten hätten. Dies hätte vielmehr einem normalen [X.]erlauf entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenver-anlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der verschiedenen Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle eine we-sentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter [X.]eranlagung zu tragen haben. Dass sich die Beklagte für diesen Fall der Zusammenveranla-gung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom Berufungsgericht - von der [X.] unangefochten - nicht festgestellt und wäre auch fernliegend. d) Die Beklagte kann grundsätzlich auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der Lohnsteuerklasse [X.] im [X.]ergleich zur Besteuerung bei getrennter [X.]eranla-gung geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensge-meinschaft liegt nämlich die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Es hätte deshalb einer besonderen [X.]ereinbarung bedurft, wenn sich die Beklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Tren-nung hätte vorbehalten wollen (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - [X.] ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1026). Mit Rücksicht darauf hat für die [X.] bis zur Tren-nung keine Korrektur der von der [X.] getragenen steuerlichen Belastung 17 - 9 - zu erfolgen. Deshalb kann sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von einem Ausgleich ihrer bis dahin zu verzeichnenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig machen. 18 5. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten indessen grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist insofern von einer grundlegenden [X.]eränderung der [X.]erhältnisse auszugehen (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - [X.] ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180). Zwar kann auch insofern der Ge-sichtspunkt zum Tragen kommen, dass mit dem aus den Steuerklassen III und [X.] erzielten Einkommen gemeinsam gewirtschaftet worden ist, weil auf dieser Grundlage Ehegattenunterhalt gezahlt wurde (vgl. Wever [X.]ermögensauseinan-dersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. [X.]. 791). Ist das jedoch nicht der Fall, so besteht für den Ehegatten, der gleichwohl weiterhin die [X.] hat, kein Grund mehr, seine damit verbundene höhere steuerli-che Belastung zu tragen und zugleich eine Entlastung des anderen Ehegatten zu bewirken, an der er nicht mehr teilhat. [X.]ielmehr kommt bei einer solchen Fallgestaltung wiederum der Grundsatz zum Tragen, dass im [X.]erhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuer aufzukommen hat, die auf sein Einkommen entfällt (s. oben unter 4 b). 6. Danach kann die Beklagte zwar nicht beanspruchen, einer Zusam-menveranlagung nur gegen Zahlung des [X.] von 2.958,72 • zustimmen zu müssen. Ob ihr Nachteil lediglich den vom [X.] ausgeurteilten Betrag von 302,97 • ausmacht, lässt sich indessen nicht feststellen. Ihr Nachteil wäre damit abgegolten, wenn der Kläger auf der Grundlage der nach den Steuerklassen III und [X.] erzielten Einkünfte der [X.] Trennungsunterhalt für November und Dezember 2002 gezahlt haben [X.]. Denn dann wäre die Beklagte an dem Gesamteinkommen beteiligt worden 19 - 10 - und könnte über die Zusage des [X.] hinaus, sie von einer [X.] aufgrund der Zusammenveranlagung freizustellen, keinen weiteren Nachteilsausgleich verlangen, weil sie keiner zusätzlichen Belastung ausge-setzt wäre. Ist dagegen kein Trennungsunterhalt gezahlt worden, so entsteht für die Beklagte für die [X.] nach der Trennung eine zusätzliche Belastung, von deren Ausgleich sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung abhängig machen kann. Denn sie hat ihr Einkommen nach [X.] anstatt nach [X.] versteuert und dadurch einen steuerlichen Nachteil getragen, den sie durch eine getrennte [X.]eranlagung hätte vermeiden können. In dem Fall kann sie deshalb verlangen, so gestellt zu werden, als wäre für die [X.] nach der Trennung eine getrennte steuerliche [X.]eranlagung durchgeführt worden (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - [X.] ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180). - 11 - 7. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend in der Sache zu [X.], da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. 20 [X.] [X.] Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist

urlaubsbedingt verhindert

zu unterschreiben.

[X.] Ri[X.] [X.] ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. [X.] Dose [X.]orinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 C 31/04 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2004 - 10 S 20/04 -

Meta

XII ZR 250/04

23.05.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2007, Az. XII ZR 250/04 (REWIS RS 2007, 3727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3727

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