(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
(2) 1Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. 2Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. 3Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.
Fußnote Paragraph
(+++ § 269: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 17e AOEG 1977 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;
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