1Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. 2Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.
Fußnote Paragraph
(+++ § 270: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 17e AOEG 1977 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2730
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;
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