Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. IX ZR 216/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2908

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. April 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja a) KO § 29Hat der Gemeinschuldner eine Forderung sicherungshalber abgetreten,kann die Aufrechnung ihres Schuldners mit einem Gegenanspruch dennochdie Konkursgläubiger [X.]) KO § 30 Nr. 2Verkauft der spätere Gemeinschuldner (innerhalb von zehn Tagen vor einemEröffnungsantrag) ohne vorherige rechtliche Verpflichtung einem [X.], so ist die gegenüber der daraus resultierenden Kaufpreisforderunghergestellte [X.], Urteil vom 5. April 2001 - [X.] - [X.] LG Köln- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], Dr. Zugehör und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des [X.] des [X.] vom 12. Mai 1998 und [X.] des [X.] vom 15. Mai 1997 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen einesüber 58.562,26 DM nebst Zinsen hinausgehenden Betrages ab-gewiesen worden ist.Das bezeichnete Urteil des [X.] wird wie folgt neu ge-faßt: [X.] wird verurteilt, an den Kläger 82.633,64 [X.] 4% Zinsen seit 5. März 1997 zu zahlen. Die weitergehendeKlage wird abgewiesen.Die Kosten des ersten und zweiten [X.] werden [X.] zu 2/5 und der [X.] zu 3/5 auferlegt. Die Kosten [X.] fallen der [X.] zur Last.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der [X.] (nachfolgend [X.] oder Gemeinschuldnerin). Diese schuldete der [X.] aus deren Fleischlieferungen mehr als 200.000 DM. Zwischen dem 14.und 18. Oktober 1996 lieferte die [X.] der [X.] Fleisch im Wert von141.195,91 DM. Am 22. Oktober 1996 beantragte die [X.] die Eröffnung [X.] über ihr Vermögen; das Verfahren wurde später eröffnet. Die [X.] hat das bezogene Fleisch weiter veräußert und mit ihren älteren [X.] gegen die Zahlungsschuld aus der letzten [X.].Ein Teil dieses an die Beklagte verkauften Fleisches im Wert von58.562,26 DM hatte die [X.] ihrerseits unter Eigentumsvorbehalt von [X.] gekauft und noch nicht bezahlt. Ferner hatte die [X.] sämtliche [X.] aus ihren Lieferungen und Leistungen an die [X.] (fortan:[X.]) zur Sicherung der von dieser gewährten Darlehen abgetreten. Der Klä-ger hat mit dieser [X.] und den Kreditversicherern von Lieferanten der Ge-meinschuldnerin einen [X.] geschlossen, demzufolge er unter [X.] sicherungshalber abgetretenen Forderungen der Gemeinschuldnerin imeigenen Namen einziehen darf.Der Kläger hat den Kaufpreis für die letzte [X.]nlieferung der Gemein-schuldnerin eingeklagt und sich dazu auch auf die Einziehungsermächtigungaus dem [X.] gestützt. Gegen den Aufrechnungseinwand der [X.]beruft er sich auf Anfechtung. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne [X.]. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren nur insoweit weiter, als- 5 -das verkaufte Fleisch - im Wert von 82.633,64 DM - nicht unter Eigentumsvor-behalt der Firma P. stand.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Verurteilung der [X.], soweit die Klage [X.] wird.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Konkursgläubiger seien durchdie Veräußerung des Fleisches nicht benachteiligt worden, weil die Kaufpreis-forderung im voraus wirksam an die [X.] abgetreten gewesen sei. Daran än-dere es nichts, wenn die Aufrechnung der [X.] entsprechend § 407 [X.] Erlöschen ihrer Kaufpreisschuld geführt habe. Denn anderenfalls hätte die[X.] die Forderung absondern können.Der Kläger könne die Klageforderung auch nicht im Wege der gewill-kürten Prozeßstandschaft für die [X.] geltend machen. Sofern die [X.] wirksam sei, sei die Kaufpreisforderung durch die Aufrechnung der [X.] gemäß § 407 Abs. 1 BGB erloschen. Abgesehen davon habe der Klä-ger den genauen Umfang der Forderungen der [X.] gegen die Gemein-schuldnerin nicht schlüssig [X.] 6 -II.Dagegen rügt die Revision: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sichaus § 37 i.V. § 30 Nr. 2 KO. Soweit die [X.] nicht von der Firma [X.] sei, also im uneingeschränkten Eigentum der Gemeinschuldnerin ge-standen habe, sei die Konkursmasse um den Bestand der ausgelieferten [X.]geschmälert worden. Die Gläubigerbenachteiligung ergebe sich also nicht ausdem Verlust der Forderung, sondern aus dem Verlust der [X.].Die Veräußerung der [X.] habe der [X.] eine inkongruente Si-cherung im Sinne von § 30 Nr. 2 KO gewährt. Denn die Beklagte habe bis zum[X.]punkt des Vertragsschlusses keinen Anspruch auf die [X.] gehabt und seierst durch die Auslieferung in die Aufrechnungslage versetzt worden.[X.] Kläger hat die Herstellung der Aufrechnungslage durch die Beklagteangefochten.1. Diese ist nicht identisch allein mit dem Abschluß der [X.], [X.] 14. bis 18. Oktober 1996 erfüllt wurden.Die Vertragsabschlüsse als solche könnten allenfalls gemäß § 30 Nr. 1Fall 1 oder § 31 Nr. 1 KO anfechtbar sein. Die erstgenannte Norm ist aber nicht- 7 -erfüllt, weil das verkaufte Fleisch unstreitig den ausgehandelten Preis wert war,die Gläubiger also durch die Vertragsabschlüsse - wie insoweit gesetzlich vor-ausgesetzt - nicht unmittelbar benachteiligt wurden. Aus diesem Grunde [X.] auch kein Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsichtmit Bezug auf den Inhalt der [X.] (§ 31 Nr. 1 [X.] hier angefochtene Vorgang hatte jedoch ein zusätzliches Element,das über den bloßen Vertragsabschluß hinausging: [X.] war zuvorschon Gläubigerin der [X.] und versetzte sich insoweit durch die späterenKäufe zugleich in die Schuldnerstellung ihr gegenüber, die die Beklagte dannerst nach § 387 BGB zur Aufrechnung berechtigen konnte. Die Verknüpfungder ursprünglichen Gläubigerstellung mit einer eigenen schuldrechtlichen Ver-pflichtung stellt eine weitere, sichernde und die spätere Erfüllung [X.] dar. Angefochten wird die gläubigerbenachteiligende Wirkung, diedurch eine Rechtshandlung verursacht wird ([X.], Urt. v. 21. Januar 1999- [X.], [X.], 406; [X.] in: [X.] zur Insolvenzord-nung, 2. Aufl., S. 813, 847 Rn. 76; [X.], Die systematische Einordnung [X.], [X.] ff.). Die Handlung bestimmt zwar den [X.] die Verantwortlichkeit mit. Zurückzugewähren ist aber nach Maßgabe des§ 37 Abs. 1 KO der eingetretene Erfolg als solcher. Die Anfechtung richtet sichgegen diesen in vollem Umfang, soweit ein Anfechtungstatbestand eingreift.Trifft dies nur für einzelne, abtrennbare Wirkungen sogar einer einheitlichenRechtshandlung zu, darf deren Rückgewähr nicht mit der Begründung ausge-schlossen werden, daß die Handlung auch sonstige, für sich nicht [X.] ausgelöst habe. Einen Rechtsgrundsatz, daß mehrere verursachte [X.] nur ganz oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es auch für solche Fol-gen - hier: die Aufrechnungslage - nicht, die im Kausalverlauf einen Schritt fer-- 8 -ner liegen als nähere, unanfechtbare (hier: der Vertragsschluß als solcher). DieRückgewähr der Aufrechnungslage besteht gerade nicht in der Rückabwick-lung des Kaufvertrages selbst, sondern im Gegenteil in der Durchsetzung [X.] unabhängig von der Gegenforderung; diese kann also nichtim Wege der Aufrechnung zur Erfüllung der Schuld aus § 433 Abs. 2 BGB ver-wendet werden (vgl. [X.], Urteil vom 28. September 2000 - [X.] 2000, 2207, 2210, z.[X.]. in [X.]Z; [X.]/[X.], [X.]. § 30Rn. 279-288). Soweit der erkennende Senat in einem früheren Urteil vom12. November 1998 ([X.], [X.], 2165, 2166) entschieden hat, [X.] könne in derartigen Fällen die Wirkungen der Anfechtungnicht auf die Herstellung der Aufrechnungslage beschränken und den [X.] geltend machen, hat er daran schon [X.], die dem erwähnten Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 28. Sep-tember 2000 zugrunde lagen, nicht festgehalten. Er rückt von der [X.], aaO, nunmehr allgemein ab, soweit es um die [X.] geht. Entsprechendes gilt für das Urteil des[X.]I. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 1971 ([X.]I ZR 61/70, [X.], 908, 909); dessen frühere Zuständigkeit für Konkurssachen ist inzwi-schen auf den [X.]. Zivilsenat übergegangen.a) Zwar wird in den früheren Urteilen zutreffend hervorgehoben, stattdes Abschlusses eines Kaufvertrages könne auch die Hingabe des Kaufge-genstandes an [X.] Statt gewollt sein. Ein derartiger Wille ist im Einzel-fall im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu klären; er kann nicht [X.] unterstellt werden. Im Gegenteil gehen die Parteien - die beide in [X.] tätig waren - hier übereinstimmend davon aus, daß die [X.] der [X.] mit der [X.] vom 14. oder 18. Oktober 1996 als solche- 9 -gewollt waren, also nicht etwa eine verschleierte Leistung an [X.] Stattauf die älteren Kaufpreisforderungen der [X.] darstellten. Der [X.]ging es nach ihrer Darstellung vielmehr auch und gerade darum, das Fleischder [X.] zu erwerben, weil die Beklagte dafür bessere Absatzmöglichkeitengehabt habe.b) Die Revision beruft sich darauf, daß der Kläger auch die Erfüllung dervertraglichen Leistungspflicht durch die Gemeinschuldnerin selbst (§ 433Abs. 1 Satz 1 BGB), also deren Fleischlieferungen, angefochten hat. [X.] dafür käme aber - neben § 31 Nr. 1 KO - nur § 30 Nr. 1 Fall 2 [X.] einer für den Kläger ungünstigeren Beweislastverteilung in Betracht. [X.] die [X.] selbst rechtlich Bestand behielten, war [X.] als solche deren kongruente Erfüllung.2. Auf der dargelegten Grundlage fordert der Kläger gemäß § 433 Abs. [X.] von der [X.] den Kaufpreis für die Lieferungen vom 14. bis18. Oktober 1996, soweit nicht Fleisch der Firma P. verkauft wurde. Auch wenndie Forderung an die [X.] abgetreten ist, darf der Kläger sie aufgrund von [X.] des unter anderem von dieser [X.] mit abgeschlossenen [X.] vom 26. November/5. Dezember/19. Dezember 1996 im eigenen [X.]. Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts wäre es unerheblich,wenn die Höhe der Forderung der [X.] nicht "schlüssig dargetan" wäre. [X.] Abtretung als abstraktes Rechtsgeschäft hängt in ihrer dinglichen Wirkungnicht vom Bestand der gesicherten Forderung ab. Im übrigen wäre insoweit, alsdie [X.] nicht Forderungsinhaberin wäre, der Kläger ohnehin für die Konkurs-masse verfügungsbefugt. Danach ist es unerheblich, daß der Kläger die vonder [X.] angemeldete Forderung in Höhe von 1.083.827,37 DM bestritten [X.] -3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den [X.] des Klägers gegen diese Aufrechnung nicht hat durchgreifen lassen, [X.] rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der im Berufungsurteilvertretenen Auffassung hat die Herstellung der Aufrechnungslage die [X.] objektiv [X.]) Eine solche Deckungshandlung kann entweder nach § 30 Nr. 2 oder§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO und gegebenenfalls gemäß § 31 Nr. 1 KO anfechtbar sein.Für alle drei Anfechtungstatbestände reicht schon eine mittelbare Gläubiger-benachteiligung aus. Diese liegt hier vor:Ohne die Aufrechnungslage hätte die Beklagte nur eine Konkursforde-rung gegen die Gemeinschuldnerin gehabt. Auf jene wäre nach Konkurseröff-nung allenfalls eine Quote des Nennwerts entfallen. Dagegen hätte die [X.] den Kaufpreis für die zwischen dem 14. und 18. Oktober 1996 bezogene[X.] in voller Höhe an die Konkursmasse zahlen müssen. Infolge der [X.] gelingt es ihr, diese vollwertige Schuld durch Aufopferung eines min-derwertigen Anspruchs zu erfüllen. Hierdurch entgeht der Konkursmasse [X.] zwischen dem Nennwert der Kaufpreisschuld der [X.] einer-seits sowie der bloßen Quote auf deren Gegenforderung andererseits. Auf dieübrigen Insolvenzgläubiger entfällt rechnerisch eine entsprechend geringereInsolvenzquote, so daß sie insgesamt geschädigt sind.Hieran ändert die Abtretung der Kaufpreisforderung der [X.] gegen die Beklagte an die [X.] nichts Entscheidendes. Denn eine sol-che Sicherungsabtretung begründet im Konkursfalle nur ein [X.] 11 -recht; d.h. die Konkursmasse verliert wirtschaftlich nicht die Inhaberschaft [X.], sondern die [X.] als Sicherungsnehmerin erlangt lediglich [X.] auf vorzugsweise Befriedigung. Erst eine Freigabe der dem Absonde-rungsrecht unterliegenden Forderung aus der Konkursmasse würde den [X.] eine Befriedigung gemäß §§ 4 Abs. 2, 127 Abs. 2 KO außerhalb des [X.] freimachen (Senatsurteil vom 28. März 1996 - [X.] ZR 77/95, [X.]1996, 842, 843). Das der Konkursmasse verbleibende Recht verkörpert durch-weg noch einen selbständigen, im [X.] geschützten Vermögenswert. Dies ver-deutlichen die §§ 166 Abs. 2, 170, 171 [X.] nur sinnfällig für das seit 1. [X.] geltende Recht, indem sie dem Insolvenzverwalter das [X.] einen Anspruch auf Kostenbeiträge zuerkennen. Schon vor [X.] Gesetzesbestimmungen verschaffte die wirtschaftliche Inhaberschaft alssolche dem Konkursverwalter oft die bevorzugte Verwertungsmöglichkeit, diedann durchweg mit der Vereinbarung eines [X.] zugunsten der [X.] verbunden war. Dementsprechend haben die [X.] Gemeinschuldnerin im vorliegenden Falle durch III des [X.]es [X.] für die Konkursmasse einen Anteil von 17,5% des [X.] zugestanden. Dieser Vertrag schuf nicht etwa erst diesen Vermögens-wert, sondern füllte ihn nur für die besonderen Umstände des vorliegendenFalles aus.b) Dem steht das vom Berufungsgericht zitierte Senatsurteil vom5. Dezember 1985 ([X.] ZR 165/84, [X.] 1986, 452, 454 f. = NJW-RR 1986, 536,538 f.) nicht entgegen. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Gemein-schuldnerin schon die von ihr später verkaufte [X.] selbst an dasselbe [X.] übereignet, dem dann die Kaufpreisforderung ebenfalls abgetretenwurde. Damit wurde dessen Absonderungsrecht an der [X.] nur vereinba-- 12 -rungsgemäß durch dasjenige an der Kaufpreisforderung ersetzt. In einem sol-chen bloßen Austausch einer konkursbeständigen Sicherung durch eine [X.], jedenfalls nicht höherwertige wurde eine objektive Gläubigerbenachteili-gung nicht gesehen.IV.Das Berufungsurteil beruht danach auf einem Rechtsfehler (§ 564 Abs. 1ZPO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig; vielmehr istdie Klage in dem Umfange, wie sie weiterverfolgt wird, begründet (§ 565 Abs. 3Nr. 1 ZPO). Der Kläger kann die Herstellung der Aufrechnungslage als inkon-gruente Deckung gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechten.1. [X.] hat die Aufrechnungslage durch die Bestellungen [X.] ab 14. Oktober 1986, also innerhalb der letzten zehn Tage vor dem [X.] der [X.] begründet. Diesen Antrag nahm das [X.] 22. Oktober 1996 auf.2. Die Aufrechnungslage wurde in inkongruenter Weise hergestellt, weildie Beklagte darauf keinen Anspruch hatte (vgl. [X.]/[X.], [X.].§ 30 Rdn. 274; [X.] NJW-RR 1996, 1274).a) Zwar stand es der [X.] frei, bei der [X.] Fleisch zu bestellen.Diese wäre aber nicht zur Vertragsannahme verpflichtet gewesen. Daran [X.] die von der [X.] behauptete Vereinbarung vom 9. Oktober 1996 mit- 13 -der [X.] nichts, daß die Forderungen aus deren zunächst fällig werdendenRechnungen mit den Außenständen der [X.] verrechnet werden sollten.Eine solche Vereinbarung konnte Rechtswirkungen allenfalls auslösen, wenndie Gemeinschuldnerin einen Kaufantrag der [X.] angenommen hatte.Ein Recht darauf, bestimmte [X.] abzuschließen, gewährte die [X.]) Soweit das [X.] im vorliegenden Fall eine kongruente Dek-kung angenommen hat, hat es zu Unrecht auf die Aufrechnungserklärung [X.] auf die Rechtslage nach Entstehen der wechselseitigen [X.]. Statt dessen ist schon der frühere [X.]punkt unmittelbar vor [X.] des Kaufangebots maßgeblich, die erst als Folge die [X.].Das vom [X.] zitierte Urteil [X.]Z 86, 349, 353 ff. (= [X.] 1983,215 ff.) steht der Annahme einer inkongruenten Deckung hier nicht entgegen.In jenem Falle hatte zwar der Gläubiger die Aufrechnungslage erst durch [X.] der auf der Baustelle befindlichen Sachen des Schuldners hergestellt,doch stand ihm jeweils schon vor der kritischen [X.] des § 30 Nr. 1 KO einschuldrechtlicher Anspruch gerade auf diese Nutzung aufgrund einer gesell-schaftsvertraglichen Vereinbarung zu. Genauso verhielt es sich in dem durchSenatsurteil vom 9. März 2000 ([X.] ZR 355/98, [X.] 2000, 757 f.) entschiedenenFall. Aus demselben Grund weicht der Senat mit der vorstehenden [X.] nicht etwa vom Urteil des [X.] vom 28. September 2000([X.] ZR 372/99, aaO) ab. In diesem Fall hatte der Gläubiger ebenfalls bereitsgemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B einen mit der früheren Anlieferung an der [X.] -stelle konkretisierten Anspruch auf die Nutzung, also eine kongruente Deckungerlangt.3. Die Rechtshandlung hat die Insolvenzgläubiger benachteiligt (s.o. III.3. a).4. [X.] hat auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens [X.] nicht substantiiert dargetan, daß ihr zur [X.] der Bestellung eine Ab-sicht der [X.], sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht bekanntwar. Das gereicht ihr zum Nachteil, weil § 30 Nr. 2 KO die Beweislast insoweitdem Anfechtungsgegner auferlegt.a) Begünstigungsabsicht ist der Wille des späteren Gemeinschuldners,einen einzelnen Gläubiger durch eine ihm gewährte Befriedigung oder Siche-rung vor anderen zu bevorzugen ([X.], Urteil vom 3. März 1959 - [X.]I ZR176/58, [X.], 470, 471 f.; vom 30. April 1959 - [X.]I ZR 179/58, [X.],891, 892). Die Begünstigung braucht nicht der ausschließliche Zweck [X.] gewesen zu sein; es genügt, wenn der Gemeinschuldner [X.] neben anderen Zielen im Auge hatte ([X.], Urteil vom 13. No-vember 1961 - [X.]I ZR 158/60, [X.] 1961, 1371 f.; [X.]/[X.], [X.]. § 30 KO Anm. 21). Vorausgesetzt wird das Bewußtsein [X.], daß er in Konkurs geraten könne, und sein Wille, auch undgerade für diesen Fall den Empfänger der anfechtbaren Leistung besserzu-stellen. Hat der Gemeinschuldner jenes Bewußtsein, so folgt daraus regelmä-ßig der [X.]. Lediglich die volle Überzeugung des Gemein-schuldners, daß er in absehbarer [X.] seine Gläubiger werde voll befriedigenkönnen, schließt dann die Begünstigungsabsicht aus ([X.]Z 128, 196, 202;- 15 -[X.], Urteil vom 12. Juni 1963 - [X.]I ZR 30/62, [X.] 1963, 177, 178 f.). Die [X.], unrealistische Hoffnung, über eine Finanzierungslücke hinwegzukommen,genügt nicht ([X.], Urteil vom 26. Juni 1997 - [X.] ZR 203/96, [X.] 1997, 1509,1510; [X.]/[X.], [X.]) Eine derartige Begünstigungsabsicht des Geschäftsführers der [X.]ist hier nicht auszuschließen. Nach dem eigenen Vorbringen der [X.]standen ihr am 11. Oktober 1996 Forderungen in Höhe von [X.] gegen die Gemeinschuldnerin zu. [X.] hatte die [X.] der [X.] als "größeres Problem" erkannt: Statt wie üblich nach [X.] fünf Wochen, erhielt die Beklagte das Geld von der [X.] meist erst nachacht Wochen. [X.] bemühte sich, den [X.] zu senken. [X.] der [X.] hatte sich der Geschäftsführer der [X.] umeine Deckungssumme von 200.000 DM bemüht; diese hätte die offenstehen-den Verbindlichkeiten im wesentlichen abgedeckt. Die Versicherung erteiltedagegen nur eine Deckungszusage von 30.000 DM. Einer solchen Einschät-zung der Kreditwürdigkeit der [X.] war, wie der Versicherer später selbst er-klärte, "nichts mehr hinzuzufügen". Nur zwei Tage nach dieser geringfügigenDeckungszusage - am 9. Oktober 1996 - kamen die [X.] und die Beklagteüberein, "die zunächst fällig werdenden Rechnungen von der Firma [X.] mitunseren offenen Posten" zu verrechnen. Dem dienten die Lieferungen vom 14.bis 18. Oktober 1996. Am letztgenannten Tag löste die Hausbank der Gemein-schuldnerin Schecks in Höhe von fast 100.000 DM nicht mehr ein. Vier Tagespäter stellte der Geschäftsführer der [X.] den Konkursantrag, in dem er [X.] mit rund 1,8 Mio. DM angab; ob die nicht eingelöstenSchecks "abredewidrig" vorgelegt worden waren, ist demgegenüber unerheb-lich.- 16 -Was die Beklagte demgegenüber ergänzend vorträgt, ist schon inhaltlichnicht geeignet, eine Begünstigungsabsicht des Geschäftsführers der [X.] aus-zuräumen. Wenn dieser Ende September 1996 mit der [X.] noch eineAusweitung der Zusammenarbeit vereinbart hatte, erklärt das nicht, warum [X.] nach der geringen Deckungszusage des Kreditversicherers vorrangig ge-rade eine Rückführung des Kreditengagements der [X.] durch [X.] vereinbart wurde. Dasselbe gilt für die Behauptung der [X.], der [X.] der [X.] sei in der letzten [X.] vor dem Verrech-nungsgeschäft sogar verringert worden: In den letzten beiden Monaten zuvor- seit 15. August 1996 - hatte die Beklagte gemäß ihren eigenen Angaben für192.808,40 DM an die Gemeinschuldnerin geliefert und Zahlungen in Höhe von223.725,36 DM erhalten. Dies verringerte den [X.] nur in verhältnismäßiggeringem Umfange. Im übrigen waren nach den eigenen Angaben der [X.] zeitliche Schwankungen bei den Einkäufen wegen der besonderen Bedin-gungen des Fleischhandels durchaus üblich, so daß aus einer zwischenzeit-lichen, geringfügigen Rückführung des [X.]s allein keine wirtschaftlicheGesundung abzuleiten war. Die Behauptung, die [X.] "noch in der [X.] vom 16.10.1996 ... einen neuen Versicherungsvertragzugunsten der Kunden der Gemeinschuldnerin abgeschlossen", ist inhaltlichunerheblich. Denn sie läßt nicht erkennen, daß und in welchem Umfang die[X.] weitergehend kreditfähig gewesen sein soll als vorher angenommen.c) Die Begünstigungsabsicht kennt derjenige Gläubiger, der weiß, daßder Schuldner ihn durch die [X.] will als [X.]. Im Rahmen des § 30 Nr. 2 KO muß der begünstigte Gläubiger [X.] entweder beweisen, daß er die Tatsachen nicht kennt, aus denen die Be-- 17 -günstigungsabsicht folgt. Gelingt ihm das nicht, so ist bis zum Beweis des [X.] auch zu vermuten, daß der Gläubiger den Schluß auf diese Absichtwenigstens in laienhafter Weise gezogen hat; eine zutreffende rechtliche Be-wertung wird nicht vorausgesetzt.Die Geschäftsleitung der [X.] kannte alle diejenigen Tatsachen,die im vorliegenden Fall bis zum 14. Oktober 1996 eingetreten sind und ent-scheidend auf eine Begünstigungsabsicht hindeuten (s.o. b). Sie war daranselbst beteiligt. Zusätzlicher Hinweise auf geschäftliche Schwierigkeiten der[X.] - welche die Beklagte bestreitet - bedurfte es nicht. Auch wenn sie als [X.] Erfolg auf eine Ausweitung der Geschäftsbeziehungen gehofft habenmag, beseitigt das nicht ihre unmittelbare Besserstellung durch die Begrün-dung der Verrechnungslage. [X.] behauptet zudem selbst nicht, siehabe die bestimmte Vorstellung gehabt, die [X.] könne in absehbarer [X.] alleihre Gläubiger befriedigen.Damit hat die Beklagte einen schlüssigen Entlastungsbeweis nicht ein-mal angetreten. Die von ihr mit hergestellte Aufrechnungslage ist gemäß § 30Nr. 2 KO anfechtbar und kann deshalb nicht zur Erfüllung der [X.] kann der Kläger erst ab [X.] beantragen. Denn erstaufgrund einer wirksamen Konkursanfechtung vermochte er den [X.] der [X.] auszuräumen.[X.] Kirchhof Fischer Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 216/98

05.04.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. IX ZR 216/98 (REWIS RS 2001, 2908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2908

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