Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u. a. Az.: 331 Js 3439/10 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 62 Js 2758/08 und 23 Js 450/09 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 2 Ds 331 Js 3439/10 Œ AK 13/10 Hw. [X.].: 5 Ds 23 Js 450/09 (13/10) [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 19. Mai 2010 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des [X.] vom 8. Januar 2010 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig. Gründe: Die Abgabe der Sache ist unzweckmäßig (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2010 - 2 ARs 9/10 m.w.N.). Der Angeklagte ist nunmehr Erwachse-ner. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Angeklagte ist nur teilweise geständig. Die in den Anklageschriften benannten Zeugen wohnen im Bezirk des [X.]. Auch die Jugendgerichtshilfe des [X.] war bereits mit der Sache befasst. Hinzu kommt, dass der An-geklagte nur deshalb ab dem 1. Juli 2009 in [X.] gelebt hat, weil er dort bei der [X.] offenbar seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Dieser dürfte [X.] beendet sein. 1 [X.]
Meta
19.05.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. 2 ARs 53/10 (REWIS RS 2010, 6491)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6491
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 312/19 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 118/14 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 8/10 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 241/10 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 312/19 (Bundesgerichtshof)
Strafvollstreckungssache: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine nachträgliche Entscheidung zur Bewährung
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.