Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. 2 ARs 118/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5509

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 118/14
2 AR 86/14

vom
15. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

[X.].: 73 Js 1750/12 Staatsanwaltschaft [X.]
[X.].: 450 Js 8150/14 Staatsanwaltschaft Traunstein -
Zweigstelle Rosenheim -

[X.].: 3a [X.] Js 8150/14 jug. [X.]
[X.].: 22 Ds -
73 Js 1750/12 -
210/12 Hw. [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 15. Mai 2014
beschlossen:
Die
Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß
§ 42 Abs. 3 Satz 1 [X.]
dem

Amtsgericht -
Jugendrichter -
Rosenheim

übertragen.

Gründe:
1. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat gegen den jetzt 20jährigen Ange-klagten am 20. Juli 2012 eine Anklage zum
Jugendrichter des [X.] wegen in [X.]/[X.] begangener Straftaten erhoben. Am [X.] hat das Amtsgericht das Hauptverfahren eröffnet. Zu einer auf den 11. Oktober 2012 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht [X.] der Angeklagte nicht.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] hat das Amtsgericht mit [X.] vom 20. Februar 2014 das Verfahren an das Amtsgericht -
Jugendrich-ter -
Rosenheim abgegeben, da der Angeklagte inzwischen in dessen Bezirk wieder einen festen Wohnsitz hat. Das [X.] hat die Über-nahme abgelehnt. Es hält die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht für gegeben. Das [X.] hat die Sache dem Bundesge-richtshof vorgelegt, der als gemeinschaftliches oberes Gericht zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 3 Satz 2 [X.]).
1
2
-
3
-
2. Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht -
Jugendrichter -
Rosen-heim ist gerechtfertigt.

a) Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 9. April 2014 zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor. Das Hauptverfahren ist eröffnet. Der Angeklagte hat nach [X.] der Anklage seinen Wohnsitz gewechselt. Der Abgabe steht hier insbe-sondere nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt erneut
ge-wechselt hat und zeitweilig unbekannten Aufenthalts war. § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] verlangt nicht, dass der Angeklagte bei der Anklageerhebung seinen Auf-enthalt noch im Bezirk des abgebenden Gerichts hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2000 -
2 ARs 60/00 mwN).
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4
-
4
-
b) Die Abgabe ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig. Die in [X.]/[X.] wohnhaften Zeugen sind bereits durch das [X.] kommissarisch
vernommen worden. Dem
Umstand, dass das abgebende Gericht bereits mit der Sache vertraut ist, kommt hier angesichts der überschaubaren Tatvorwürfe keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

Zeng

5

Meta

2 ARs 118/14

15.05.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. 2 ARs 118/14 (REWIS RS 2014, 5509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5509

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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