Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 118/14
2 AR 86/14
vom
15. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
[X.].: 73 Js 1750/12 Staatsanwaltschaft [X.]
[X.].: 450 Js 8150/14 Staatsanwaltschaft Traunstein -
Zweigstelle Rosenheim -
[X.].: 3a [X.] Js 8150/14 jug. [X.]
[X.].: 22 Ds -
73 Js 1750/12 -
210/12 Hw. [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 15. Mai 2014
beschlossen:
Die
Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß
§ 42 Abs. 3 Satz 1 [X.]
dem
Amtsgericht -
Jugendrichter -
Rosenheim
übertragen.
Gründe:
1. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat gegen den jetzt 20jährigen Ange-klagten am 20. Juli 2012 eine Anklage zum
Jugendrichter des [X.] wegen in [X.]/[X.] begangener Straftaten erhoben. Am [X.] hat das Amtsgericht das Hauptverfahren eröffnet. Zu einer auf den 11. Oktober 2012 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht [X.] der Angeklagte nicht.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] hat das Amtsgericht mit [X.] vom 20. Februar 2014 das Verfahren an das Amtsgericht -
Jugendrich-ter -
Rosenheim abgegeben, da der Angeklagte inzwischen in dessen Bezirk wieder einen festen Wohnsitz hat. Das [X.] hat die Über-nahme abgelehnt. Es hält die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht für gegeben. Das [X.] hat die Sache dem Bundesge-richtshof vorgelegt, der als gemeinschaftliches oberes Gericht zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 3 Satz 2 [X.]).
1
2
-
3
-
2. Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht -
Jugendrichter -
Rosen-heim ist gerechtfertigt.
a) Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 9. April 2014 zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor. Das Hauptverfahren ist eröffnet. Der Angeklagte hat nach [X.] der Anklage seinen Wohnsitz gewechselt. Der Abgabe steht hier insbe-sondere nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt erneut
ge-wechselt hat und zeitweilig unbekannten Aufenthalts war. § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] verlangt nicht, dass der Angeklagte bei der Anklageerhebung seinen Auf-enthalt noch im Bezirk des abgebenden Gerichts hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2000 -
2 ARs 60/00 mwN).
3
4
-
4
-
b) Die Abgabe ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig. Die in [X.]/[X.] wohnhaften Zeugen sind bereits durch das [X.] kommissarisch
vernommen worden. Dem
Umstand, dass das abgebende Gericht bereits mit der Sache vertraut ist, kommt hier angesichts der überschaubaren Tatvorwürfe keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
Zeng
5
Meta
15.05.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. 2 ARs 118/14 (REWIS RS 2014, 5509)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5509
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 371/12 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 35/19 (Bundesgerichtshof)
Jugendstrafverfahren: Abgabe des Verfahrens bei Aufenthaltswechsel
2 ARs 83/06 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 383/03 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 268/23 (Bundesgerichtshof)
Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendgerichts bei Aufenthaltswechsel des zwischenzeitlich volljährigen Angeklagten
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.