Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. IX ZR 73/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1261

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 73/05 vom 20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. Oktober 2005 beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b ZPO). Die Frage der Anwaltshaftung bei [X.], deretwegen das Berufungsge-richt die Revision zugelassen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Etwaige Fehler des Beklagten oder des [X.] haben sich nicht ausge-wirkt. 1 Im Vorprozess war der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen einer Geltung des [X.]. Er musste den substantiierten Vortrag seiner früheren Arbeit-geberin zur regelmäßigen Betriebsgröße (§ 23 Abs. 1 KSchG) widerlegen (vgl. [X.], 764, 765 f; [X.], Urt. v. 18. November 1999 - [X.] ZR 420/97, [X.], 189, 192). 2 Gleiches gilt im vorliegenden Anwaltshaftungsprozess. Für den haf-tungsausfüllenden [X.] zwischen der anwaltlichen [X.] - 3 - verletzung und dem geltend gemachten Schaden, der gemäß § 287 ZPO fest-zustellen ist, trägt der Mandant die Beweislast, die durch den Beweis des ersten Anscheins und die - gegenüber § 286 ZPO - geringeren Anforderungen des § 287 ZPO an die Darlegungslast und an das [X.] erleichtert wird ([X.]Z 123, 311, 315 ff; 126, 217, 222 ff; [X.], Urt. v. 5. November 1992 - [X.] ZR 12/92, NJW 1993, 734). Einen erstattungsfähigen Schaden hat der Mandant in der Regel dann erlitten, wenn er einen Prozess verloren hat, den er bei [X.] anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte. Für diese hypothetische Be-urteilung ist maßgeblich, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem Regressanspruch befasst ist, richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dabei ist auszugehen von dem Sachverhalt, der dem Gericht des [X.] unterbreitet und von diesem aufgeklärt worden wäre. Die [X.] gelten grundsätzlich auch für den Re-gressprozess ([X.]Z 30, 226, 231 f; 133, 110, 115 f; [X.], Urt. v. 18. Novem-ber 1999, aaO). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] ist dem Kläger der Beweis nicht gelungen, dass neben den 5 Vollzeitkräften auch die Zeugin [X.]Arbeitnehmerin der S.

GmbH war. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer willkürli-chen, auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigung (vgl. [X.] 97, 169, 178 f) lagen ebenfalls nicht vor. 4 - 4 - Der Senat müsste daher die durch einen Rechtsanwalt beim Bundesge-richtshof begründete Revision ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). 5 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.07.2003 - 35 O 116/02 - [X.], Entscheidung vom 16.03.2005 - 24 U 242/03 -

Meta

IX ZR 73/05

20.10.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. IX ZR 73/05 (REWIS RS 2005, 1261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1261

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