Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2019, Az. IX ZB 37/19

9. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 4336

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Gegenstand

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 25. April 2019 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der "Einspruch" des Schuldners vom 24. Mai 2019 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Schuldner hat sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen, obwohl das Beschwerdegericht ihn darauf hingewiesen hat, in diesem Fall die Akten dem [X.] vorlegen zu müssen. Er begehrt demnach die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des [X.] durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

2

Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 [X.] ablehnenden Beschluss vor (§§ 4, 4d Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Kayser     

        

Lohmann     

        

Pape   

        

Möhring     

        

Röhl     

        

Meta

IX ZB 37/19

20.08.2019

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Memmingen, 25. April 2019, Az: 44 T 390/19

§ 4 InsO, § 4a Abs 2 InsO, § 4d Abs 1 InsO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2019, Az. IX ZB 37/19 (REWIS RS 2019, 4336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4336


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZB 37/19

Bundesgerichtshof, IX ZB 37/19, 20.08.2019.


Az. 44 T 390/19

LG Memmingen, 44 T 390/19, 25.04.2019.


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