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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 25. April 2019 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der "Einspruch" des Schuldners vom 24. Mai 2019 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Schuldner hat sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen, obwohl das Beschwerdegericht ihn darauf hingewiesen hat, in diesem Fall die Akten dem [X.] vorlegen zu müssen. Er begehrt demnach die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des [X.] durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 [X.] ablehnenden Beschluss vor (§§ 4, 4d Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Kayser |
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Meta
20.08.2019
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Memmingen, 25. April 2019, Az: 44 T 390/19
§ 4 InsO, § 4a Abs 2 InsO, § 4d Abs 1 InsO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2019, Az. IX ZB 37/19 (REWIS RS 2019, 4336)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 4336
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IX ZB 37/19, 20.08.2019.
LG Memmingen, 44 T 390/19, 25.04.2019.
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