Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2020, Az. IX ZB 78/19

9. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1987

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Gegenstand

Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 8. Oktober 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Im Verfahren zur Festsetzung der Verwaltervergütung ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 [X.] in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 2011 - [X.] 294/11, [X.], 276 Rn. 4). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, da der Beschluss vom 8. Oktober 2019 weder im Tenor noch in den Gründen einen Ausspruch der Zulassung der Rechtsbeschwerde enthält. Schweigt das Beschwerdegericht zur Frage der Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ([X.], Beschluss vom 12. März 2009 - [X.] 193/08, [X.], 1058 Rn. 7). Dies würde auch dann gelten, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2016 - [X.] 92/15, [X.], 1352 Rn. 3). Die Nichtzulassung ist auch nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 - [X.] 109/07, [X.], 113).

2

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 [X.], § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 [X.], § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Grupp     

        

Gehrlein     

        

Schoppmeyer

        

Röhl     

        

Selbmann     

        

Meta

IX ZB 78/19

14.09.2020

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Gera, 8. Oktober 2019, Az: 5 T 244/19

§ 4 InsO, § 64 InsO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 577 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2020, Az. IX ZB 78/19 (REWIS RS 2020, 1987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1987

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 78/19

Zitiert

IX ZB 294/11

IX ZB 92/15

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