Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.02.2020, Az. 8 B 72/19

8. Senat | REWIS RS 2020, 11779

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Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 12. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin - die Verlagsgesellschaft einer Tageszeitung - begehrt die Feststellung, dass der Ausschluss des Zugangs von Pressevertretern zu einer von der beklagten [X.] im Januar 2016 veranstalteten Einwohnerversammlung rechtswidrig war.

2

Die Veranstaltungsbedingungen der [X.]eklagten für die betreffende Einwohnerversammlung sahen vor, dass ausschließlich ihre Einwohner teilnehmen durften. Pressevertretern werde kein Zugang gewährt. Für den Tag nach der Einwohnerversammlung setzte die [X.]eklagte ein Pressegespräch an.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Fortsetzungsfeststellungsklage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Eine Einwohnerversammlung nach § 22 Abs. 1 [X.] sei keine öffentliche Veranstaltung, sondern nur beschränkt auf die Einwohner öffentlich. Die Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG gewähre der Presse kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle, sondern nur das Recht, sich ungehindert aus einer schon für die Allgemeinheit zugänglichen Quelle zu unterrichten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

4

Die allein auf den [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hiergegen bleibt ohne Erfolg.

5

Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt (stRspr; [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt; die [X.]eschwerdebegründung führt nicht auf eine Grundsatzfrage.

6

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

ob [X.] ein Teilnahmerecht an gemeindlichen [X.] zusteht bzw. inwieweit und ob diesen ein solches von den jeweiligen Gemeinden verwehrt werden kann,

lässt keine revisibles Recht betreffende grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache erkennen.

7

Soweit für den Zugang zu [X.] die landesrechtliche Gemeindeordnung maßgeblich ist, wäre das Revisionsgericht an die Auslegung des [X.]erufungsgerichts gebunden (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Soweit die Klägerin mit ihrer Frage geklärt wissen will, ob sich ein Teilnahmerecht der Presse aus einer Auslegung des Landesrechts anhand von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder unmittelbar aus dieser Verfassungsnorm begründen lässt, legt sie keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf dar, sondern rügt, das [X.]erufungsgericht verkenne den Schutz der nach Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Pressefreiheit. Die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag die Zulassung der Revision aber nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der [X.]eschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 17. März 2008 - 6 [X.] 7.08 - [X.] 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, vom 8. Mai 2008 - 6 [X.] - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 30. Mai 2017 - 10 [X.] 4.16 - juris Rn. 8). Das leistet die [X.]eschwerdebegründung nicht. Sie zeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des [X.]undesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht hinreichend ausdifferenziert wäre, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (vgl. dazu u.a. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 2013 - 9 [X.] 1.13 - [X.] 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 4 und vom 29. Juni 2015 - 10 [X.] 66.14 - juris Rn. 15).

8

Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den Zugang der Presse zu einer Informationsquelle, wenn und soweit diese nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG allgemein zugänglich ist. Insoweit wird der Zugang nicht grundsätzlich anders als für die [X.]ürger allgemein durch die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Über die Zugänglichkeit und Art der Zugangsöffnung entscheidet, wer nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes [X.]estimmungsrecht verfügt. Der [X.]estimmungsberechtigte kann sein [X.]estimmungsrecht auch in differenzierender Weise ausüben und Modalitäten des Zugangs festlegen. Soweit der Staat bestimmungsberechtigt ist, kann er im Rahmen seiner Aufgaben und [X.]efugnisse Art und Umfang des Zugangs bestimmen. Darin liegt keine [X.]eschränkung, sondern eine Ausgestaltung der Informationsfreiheit (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 [X.]vR 2623/95, 1 [X.]vR 622/99 -, [X.]VerfGE 103, 44 <59 ff.>; [X.]eschlüsse vom 20. Juni 2017 - 1 [X.]vR 1978/13 - [X.]VerfGE 145, 365 Rn. 20 und vom 28. August 2000 - 1 [X.]vR 1307/91 - NJW 2001, 503 <504>). Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle wird weder durch die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) noch durch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet.

9

Die Klägerin legt in ihrer [X.]eschwerdebegründung keinen über diese Grundsätze hinausgehenden Klärungsbedarf dar. Ihre Kritik an der Anwendung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die [X.]estimmung des Zugangsrechts zu [X.] durch das Oberverwaltungsgericht reicht dazu nicht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 VwGO.

Meta

8 B 72/19

26.02.2020

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.02.2020, Az. 8 B 72/19 (REWIS RS 2020, 11779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11779

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