Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 55/15

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 287

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Gegenstand

Haftung des Grundstückseigentümers bei Beschädigung einer auf dem Nachbargrundstück errichteten Grenzwand durch Abriss eines angebauten Gebäudes


Leitsatz

Zur Haftung eines Grundstückseigentümers, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. Februar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien waren Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Außenwand des auf dem Grundstück des [X.] errichteten Gebäudes verläuft entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze, ohne diese zu überschreiten. An dieser Wand errichteten die Rechtsvorgänger der Beklagten einen Anbau ohne eigene Grenzwand. [X.] erwarben die Beklagten das Grundstück. [X.] ließen sie den Anbau durch ein Fachunternehmen abreißen, ohne die Bodenplatte zu entfernen. Nach dem Abbruch wies das Gebäude des [X.] in dem Teilbereich der Außenwand, an den angebaut worden war, Putz- und Mauerschäden sowie Feuchtigkeitsschäden im [X.] auf. Der Kläger verlangt auf Gutachtenbasis Ersatz dieser Schäden von den Beklagten, die inzwischen nicht mehr Eigentümer des Nachbargrundstücks sind.

2

Die auf Zahlung in Höhe von 10.600 € nebst Zinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage in Höhe von 8.560,50 € nebst Zinsen stattgegeben und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in entsprechender Höhe zugesprochen. Mit der zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Zurückweisung der Berufung erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das sachverständig beratene Berufungsgericht verneint einen Ersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 922 Satz 3 [X.]. Eine [X.], die sich vollständig auf dem Grundstück eines Nachbarn befinde, sei keine Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 [X.]; diese Vorschriften fänden auch keine entsprechende Anwendung. Ebenso wenig sehe das [X.] Nachbargesetz einen Schadensersatzanspruch vor. Eine deliktische Haftung scheide auch im Übrigen aus. Die Beklagten hätten den Anbau nicht errichtet und den Abriss nicht selbst vorgenommen. Ein etwaiges Verschulden des von ihnen beauftragten [X.] müssten sie sich nicht zurechnen lassen und hafteten insoweit nicht nach § 831 [X.].

4

Zugunsten des [X.] bestehe jedoch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe von 8.560,50 €. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien Putz- und [X.] bei dem Abbruch eines mit einem anderen verbundenen Gebäudes in der Regel nicht zu vermeiden. Der Schadenseintritt sei für den Kläger nicht vorherseh- und abwehrbar gewesen. Gleiches gelte hinsichtlich der Feuchtigkeitsbildung, deren Ursache eindeutig die fehlende Abdichtung der Bodenplatte sei. Die Beklagten seien Störer, da sie die Abbrucharbeiten in Auftrag gegeben hätten.

II.

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

6

1. Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht den Kläger als Eigentümer der beschädigten Außenwand an. Diese ist eine [X.] (§ 19 [X.]), d.h. eine Wand, deren Außenkante auf der Grundstücksgrenze verläuft, ohne diese zu überschreiten. Sie steht gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] im alleinigen Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers. Hieran ändert sich durch einen Anbau von dem angrenzenden Grundstück aus nichts (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 2001 - [X.]/00, NJW-RR 2001, 1528 f.).

7

2. Mit der Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die an einer [X.] bei dem Abriss eines direkt an dieser Wand auf dem Nachbargrundstück errichteten Anbaus entstehen, hat sich der [X.] bislang nicht befasst.

8

a) Geklärt hat er allerdings (umgekehrt) die Befugnisse des Eigentümers, der seine [X.] abreißt. Dass dieser zu dem Abriss grundsätzlich berechtigt ist, ergibt sich aus § 903 [X.] ([X.], Urteil vom 18. Mai 2001 - [X.]/00, NJW-RR 2001, 1528; Urteil vom 16. April 2010 - [X.], NJW 2010, 1808 Rn. 7; zu Einschränkungen durch das nachbarliche [X.] vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1977 - [X.], [X.], 350, 353 f.). Für eine nach dem Abriss erforderliche Außenisolierung des Nachbargebäudes ist der Eigentümer der [X.] nicht verantwortlich. Da eine [X.] die Grenze nicht überschreitet, ist sie nämlich - im Gegensatz zu einer auf der Grenze errichteten halbscheidigen Giebelwand nach einem Anbau - keine Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 [X.]; infolgedessen ist ihr Eigentümer im Verhältnis zu seinem Nachbarn nicht gemäß § 922 Satz 3 [X.] verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der [X.] zu erhalten ([X.], Urteil vom 18. Mai 2001 - [X.]/00, NJW-RR 2001, 1528, 1529; Urteil vom 16. April 2010 - [X.], NJW 2010, 1808 Rn. 8; Urteil vom 18. Februar 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 515 Rn. 6 f.; insoweit unzutreffend [X.], [X.] 1982, 848; [X.], [X.], 304 ff.).

9

b) Entschieden hat der [X.] ferner, dass jeder Grundstückseigentümer für seine Wand verantwortlich ist, wenn zwei parallel verlaufende Grenzwände errichtet worden sind. Der Vorteil, der sich daraus ergibt, dass eine Außenwand so lange keines oder keines vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser Schutz von der [X.] des Nachbargrundstücks geboten wird, wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht geschützt (vgl. [X.], Urteil vom 16. April 2010 - [X.], NJW 2010, 1808; Urteil vom 18. Februar 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 515 Rn. 6 f.; zu einer solchen Fallkonstellation auch [X.] NJW-RR 1987, 529; [X.] 2011, 884 ff.; ähnlich ferner [X.], [X.] 1993, 1039).

c) Hier hat der Rechtsvorgänger der Beklagten dagegen keine zweite [X.] errichtet, sondern die des [X.] für seinen Anbau genutzt.

3. Die Ersatzpflicht der Beklagten für die entstandenen Putz- und [X.] bejaht das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht; entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind allerdings die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten gegeben. Richtig ist zwar, dass das beauftragte [X.] kein Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 Abs. 1 [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2011 - [X.], [X.], 1002 Rn. 15 f.; [X.], 6. Aufl., § 831 Rn. 16, jeweils mwN). Die Haftung der Beklagten ergibt sich jedoch aus § 823 Abs. 1 [X.].

a) Die Schäden an der [X.] des [X.] sind im Auftrag der Beklagten verursacht worden; die Eigentumsbeeinträchtigung ist ihnen zuzurechnen. Unmittelbar sind die Putz- und [X.] zwar von dem [X.] herbeigeführt worden. Dies beruhte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht auf einem Fehlverhalten des beauftragten Unternehmens, sondern war aufgrund der baulichen Verbindung der Gebäude unvermeidliche Folge des Abrisses, den die Beklagten in Auftrag gegeben haben. Es handelt sich um neue und eigenständige Schäden, die über die bei Errichtung des Anbaus an der Wand verursachten [X.] hinausgehen.

b) Die Rechtswidrigkeit der Eigentumsbeeinträchtigung ist indiziert (vgl. [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 823 Rn. 24 mwN). Zwar war es den Beklagten unbenommen, den in ihrem Eigentum stehenden Anbau abzureißen zu lassen. Das Eigentum des [X.] durften sie aber jedenfalls nicht dauerhaft beschädigen, selbst wenn es sich um eine unvermeidliche Folge des Abrisses handelt. Ob dies daraus folgt, dass der Abriss nur mit Zustimmung des [X.] erfolgen durfte, oder ob jedenfalls der Abriss ohne anschließende Wiederherstellung der Wand rechtswidrig war, bedarf keiner Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob die gemäß § 20 Abs. 1 NachbG NRW erforderliche schriftliche Zustimmung zu der Errichtung des Anbaus erteilt worden ist. Diese erstreckte sich ohne ausdrückliche Abreden nicht auf die dauerhafte Beschädigung der [X.] durch einen späteren Abriss (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/Saller, Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 184); dass der Kläger (oder ggf. sein Rechtsvorgänger) der Errichtung des Anbaus zugestimmt hat, hat das Berufungsgericht ohnehin nicht feststellen können.

c) Die Beklagten haben die Eigentumsbeeinträchtigung zumindest fahrlässig verursacht. Dass es zu solchen Schäden kommen würde, drängte sich angesichts der baulichen Verbindung auf und war zumindest vorhersehbar.

d) Infolgedessen kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Anspruch besteht jedenfalls in der von dem Berufungsgericht zugesprochenen Höhe.

aa) [X.] ist gemäß § 249 Abs. 1 [X.] der Zustand, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat; er muss aber wirtschaftlich möglichst so gestellt werden, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 8. Januar 1986 - [X.], NJW-RR 1986, 874, 875; Urteil vom 28. Oktober 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 275 Rn. 25, jeweils mwN).

bb) Danach kann der Kläger verlangen, dass die Wand als funktionsfähige Außenwand wiederhergestellt wird. Einer solchen bedurfte es zwar nicht, solange der Anbau bestand. Aber nach dem Abriss des Anbaus muss die [X.] ihren ursprünglichen Zweck als Außenwand wieder erfüllen können. Es geht nicht um eine von der Ersatzpflicht ggf. nicht umfasste Verbesserung einer [X.], die vor dem Anbau keine funktionstüchtige Außenwand war (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/Saller, Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 184; siehe auch [X.], [X.] 1993, 1039; [X.], [X.] 2005, 3212 ff.).

cc) Soweit die Revision ein Mitverschulden des [X.] sowie einen Abzug neu für alt geltend macht, verweist sie schon nicht auf dahingehendes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen. Ohne näheren Vortrag sind weder ein Mitverschulden noch auszugleichende Vorteile des [X.] ersichtlich; sowohl die Voraussetzungen eines anzurechnenden Mitverschuldens (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2013 - [X.], NJW 2014, 217 Rn. 9) als auch die der Vorteilsausgleichung (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 2014 - [X.], NJW 2015, 468 Rn. 22, insoweit in [X.]Z 200, 350 ff. nicht abgedruckt) haben die Beklagten darzulegen und zu beweisen.

4. Zu ersetzen sind auch die Feuchtigkeitsschäden. Insoweit sieht das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog) rechtsfehlerfrei als gegeben an.

a) Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 [X.] bzw. § 862 [X.] unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Zu den rechtswidrigen Einwirkungen gehört auch Wasser (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 2003 - [X.], [X.]Z 155, 99, 102 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2003 - [X.], [X.]Z 157, 188, 189 f., jeweils mwN).

b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge ist auf dem Grundstück der Beklagten nach dem Abriss eine Bodenplatte aus dichtem Beton verblieben. Infolgedessen sammelt sich dort [X.], das nicht abfließen kann und in die [X.] des [X.] einsickert. Es hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass das Berufungsgericht annimmt, der Kläger habe die Wasserzufuhr weder vorhersehen noch rechtzeitig abwehren können. Hierdurch war er gehindert, den ihm zustehenden vorbeugenden Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 27 Abs. 1 [X.] rechtzeitig geltend zu machen; nach letzterer Bestimmung sind bauliche Anlagen so einzurichten, dass [X.] nicht auf das Nachbargrundstück [X.], auf dieses abgeleitet wird oder übertritt (näher [X.], Urteil vom 12. Juni 2015 - [X.], [X.], 795 Rn. 7 ff. zu § 37 Abs. 1 [X.] Rheinland-Pfalz).

c) Die Beklagten sind Störer. Hierfür muss die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf ihren Willen zurückgehen (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 1. April 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 739 Rn. 12 mwN). Dies ist deshalb anzunehmen, weil die Beklagten, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch Grundstückseigentümer waren, den Abriss und damit den nachfolgenden Zustand der baulichen Anlagen veranlasst haben.

d) Der Anspruch ist nicht subsidiär. Zwar kommt auch ein verschuldensabhängiger Ersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 27 Abs. 1 [X.] in Betracht. In der Rechtsprechung des [X.]s ist aber geklärt, dass eine solche, an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung keine den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ausschließende Sonderregelung darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2011 - [X.], NJW 2011, 3294 Rn. 22).

e) Schließlich wendet sich die Revision auch insoweit erfolglos gegen die Höhe des Anspruchs. Bei [X.] entspricht es der Rechtsprechung des [X.]s, dass der nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessende nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch den vollen Schadensersatz umfassen kann (Urteil vom 4. Juli 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 1374 f.; Urteil vom 11. Juni 1999 - [X.], [X.]Z 142, 66, 70 f.). Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

4. Hinsichtlich der Nebenforderungen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                    Brückner                          Weinland

                     Kazele                      Haberkamp

Meta

V ZR 55/15

18.12.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 12. Februar 2015, Az: I-5 U 68/14

§ 823 Abs 1 BGB, § 906 Abs 2 S 2 BGB, § 921 BGB, § 922 BGB, § 19 NachbG NW, § 20 NachbG NW, § 27 Abs 1 NachbG NW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 55/15 (REWIS RS 2015, 287)

Papier­fundstellen: WM 2016, 1751 REWIS RS 2015, 287


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZR 55/15

Bundesgerichtshof, V ZR 55/15, 18.12.2015.


Az. 5 U 68/14

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 68/14, 12.02.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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