Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.08.2019, Az. B 11 AL 28/19 B

11. Senat | REWIS RS 2019, 4134

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis - Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und Literatur - Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigungen - Absetzbarkeit von Kosten für die Durchsetzung der Abfindung im arbeitsgerichtlichen Vergleich


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer [X.]lärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) [X.]lärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) [X.]lärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN).

3

Als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage bezeichnet der [X.]läger, ob bei der Berechnung des Umfangs des Ruhens des Anspruchs auf [X.] iS des § 158 Abs 1 [X.] bei Erhalt einer Entlassungsentschädigung von einer Abfindung im arbeitsgerichtlichen Vergleich die [X.]osten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abzusetzen sind. § 158 [X.] verfolge den Zweck, einen Doppelbezug von [X.] und Abfindungsleistungen, die gleichzeitig den Verdienstausfall widerspiegelten, zu verhindern. Ein solcher Verdienstausfall trete auch ein, wenn einem nicht rechtsschutzversicherten Arbeitnehmer [X.]osten für ein arbeitsgerichtliches Verfahren entstünden und diese bei der Ermittlung der Ruhenszeiträume nicht berücksichtigt würden. Hierdurch vermindere sich die dem Arbeitnehmer tatsächlich verbleibende Abfindung. Der Wille des historischen Gesetzgebers, eine umfangreiche und schwierige Einzelfallprüfung durch die Arbeitsverwaltung zu vermeiden, greife nicht, weil lediglich die nach dem RVG berechenbaren Rechtsanwaltskosten abgesetzt werden müssten.

4

Mit diesem Vortrag wird der [X.]läger den Darlegungserfordernissen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Regelvermutung bei Erhalt von Abfindungen im [X.], wonach Abfindungen in pauschalierter und typisierter Form teilweise entgangenes Arbeitsentgelt und zum anderen Teil eine Ausgleichsleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes enthalten. Hiernach hat der Gesetzgeber eine typisierende Wertung vorgenommen, die eine Einzelfallprüfung, ob eine bestimmte, nicht weiter differenzierte Abfindungssumme entgegen der gesetzlichen Vermutung keinen oder nur in geringerem Umfang Lohnausfall vergütet, ausschließt (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 158 [X.], Stand Mai 2017 RdNr 40 f, auch [X.] zur fehlenden Absetzbarkeit von [X.]osten für die Durchsetzung der Abfindung im arbeitsgerichtlichen Prozess; vgl zur unwiderlegbaren Vermutung zwischen einer Abfindungsleistung und dem "Verzicht" des Arbeitnehmers auf den ihm zustehenden [X.]ündigungsschutz zuletzt [X.] B 11 [X.] 13/17 R - Juris RdNr 23 f; vgl auch BSG vom [X.] - B 7 [X.] 48/99 R - [X.] 3-4100 § 117 [X.] zur Unbeachtlichkeit des Vortrags, dass die erhaltene Abfindung wegen anhaltender Erkrankung keinen Arbeitslohn beinhalten könne). Eine Nichtberücksichtigung von Teilbeträgen einer Abfindungssumme bei der Festlegung des [X.] sieht das Gesetz nur für definierte Arbeitgeberleistungen vor (vgl § 158 Abs 1 S 6 und 7 [X.]), womit sich der [X.]läger in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gleichfalls nicht befasst hat.

5

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 11 AL 28/19 B

27.08.2019

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Köln, 27. August 2018, Az: S 6 AL 120/18, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a SGG, § 158 Abs 1 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.08.2019, Az. B 11 AL 28/19 B (REWIS RS 2019, 4134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4134

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