Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2008, Az. BLw 20/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2008, 564

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[X.][X.]/08 vom 28. November 2008 in der [X.] wegen Anpassung eines Landpachtvertrages - 2 - Der [X.], [X.] [X.]n, hat am 28. November 2008 durch [X.] und [X.] [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss des 10. Zivilsenats - [X.] [X.]n - des [X.] vom 4. September 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 18.829,50 •. Gründe: [X.] Der Antragssteller hatte landwirtschaftliche Flächen in der [X.] vom 27. Oktober 2003 bis zum 30. Juni 2005 an den Antragsgegner verpachtet, der als Pächter für diese Flächen Zahlungsansprüche nach der [X.] 1783/2003 beantragt und erhalten hatte. Der Antragsteller hatte vom dem Antragsgegner nach der Beendigung des Pachtverhältnisses verlangt, diese Zahlungsansprü-che an ihn zu übertragen; dieser Anspruch wurde mit dem rechtskräftig gewor-denen Urteil des [X.] (veröffentlicht in [X.] 2007, 13 ff.) [X.]. 1 - 3 - In diesem Verfahren hat der Antragssteller eine Anpassung des [X.] wegen des Verlustes der an die Bewirtschaftung der Flächen ge-knüpften Zahlungsansprüche verlangt. Seine Klage ist in beiden [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] ([X.]) nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. 2 I[X.] [X.] ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es. 3 [X.] meint, dass das Beschwerdegericht von dem Be-schluss des Senats vom 27. April 2007 ([X.], [X.], 213 f. u. [X.] 2007, 383 f.) abgewichen sei. Es habe nämlich eine (unmittelbare) Anwendung des § 593 Abs. 1 BGB bereits deshalb als ausgeschlossen angesehen, weil die Norm keinen Raum für nachträgliche, rückwirkende Anpassungen schaffe (§ 593 Abs. 3 BGB) und deshalb auch nicht Grundlage für einen auf rückwir-kende [X.] gestützten Zahlungsanspruch sein könne. 4 Dieser Obersatz ist - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - unrich-tig, weil § 593 Abs. 3 BGB einem Anspruch auf eine Vertragsanpassung nicht grundsätzlich entgegensteht, wenn durch gesetzliche Neuregelungen die Grundlagen, die für die Bemessung der wechselseitigen Vertragsleistungen in den vorher abgeschlossenen Altverträgen maßgebend waren, geändert wer-den. 5 - 4 - Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz zu der Entscheidung des Senats vom 27. April 2007 ergibt sich daraus jedoch nicht. Eine solche Abweichung liegt nämlich nur vor, wenn das Beschwerdege-richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der [X.] benannten Rechtssatz abgewichen ist (Senat, [X.], 149, 151). Daran fehlt es hier, weil das Beschwerdegericht die entsprechende Anwendung des § 593 Abs. 1 BGB für Altverträge in Bezug auf die Neurege-lung der Agrarsubventionen durch die [X.] nicht als ausgeschlossen angesehen, sondern die Voraussetzungen für eine Anpassung verneint hat. In dem die Entscheidung tragenden Grund ist das Beschwerdegericht damit nicht von dem [X.]uss des Senats vom 27. April 2007 abgewichen. Ob § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar oder nur analog angewendet werden kann, ist nämlich im Ergebnis unerheblich, wenn die Voraussetzungen für eine Anpas-sung des Vertrages nach § 593 Abs. 1 BGB - im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (siehe dazu [X.]. v. 27. April 2007, aaO, Rdn. 13) - verneint werden. 6 Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass das Beschwerdegericht die ge-botene Prüfung unterlassen habe, ob eine Anpassung wegen der hier vorlie-genden Besonderheiten - insbesondere auf Grund der Vereinbarungen in den §§ 6, 9 des Pachtvertrages - geboten sei, macht sie eine allenfalls fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend, auf die eine Abweichungsrechtsbe-schwerde jedoch nicht gestützt werden kann (Senat, [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat, [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). 7 - 5 - II[X.] 8 [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestimmung des [X.] auf § 33 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. Krüger [X.] Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.04.2008 - 12 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 04.09.2008 - 10 W 13/08 -

Meta

BLw 20/08

28.11.2008

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2008, Az. BLw 20/08 (REWIS RS 2008, 564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 564

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