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PDF anzeigen [X.][X.] vom 29. Oktober 2009 in der [X.] - 2 - Der [X.], [X.] [X.]n, hat am 29. Oktober 2009 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 10. Zivilsenats - [X.] [X.]n - des [X.] vom 30. April 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 130.000 •. Gründe: [X.] Der am 9. August 2007 verstorbene Bruder der Beteiligten war [X.] des im Eingang dieses [X.]usses bezeichneten Grundbesitzes. Darauf betrieb er Landwirtschaft mit Rindvieh- und Schweinehaltung, die er aus wirt-schaftlichen Gründen im Jahr 1969 aufgab. Den Tierbestand, den überwiegen-den Teil der landwirtschaftlichen Maschinen und das landwirtschaftliche [X.] verkaufte er. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind bis auf die Hofstelle 1 - 3 - mit anliegenden Flächen von ca. 0,7 ha bis zum 30. September 2017 verpach-tet. Drei Wohnungen auf der Hofstelle sind vermietet. 2 Die Beteiligte zu 1 hat die Feststellung beantragt, dass der Grundbesitz am 9. August 2007 kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war. Die Beteiligte zu 2 hat die Feststellung der [X.] beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen; dem Antrag der [X.] hat es stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag weiter. Die Beteiligte zu 1 tritt dem entgegen. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es [X.]. 4 1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-nem in der Vergleichsentscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] be-zeichneten Gerichte benannten Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hin-weis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sach-verhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die 5 - 4 - Statthaftigkeit der Divergenzrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hin-weis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall ([X.], [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 192, 193). 2. So ist es hier. Die Beteiligte zu 2 meint zwar, dass das Beschwerdege-richt von den Entscheidungen des [X.] vom 5. November 2002 ([X.], 153), 13. Dezember 2005 ([X.], 243) und 27. April 2006 ([X.], 97) sowie des [X.] vom 19. Juli 1999 ([X.], 45) und 19. Juni 2000 (7 W 68/99) abgewichen sei. Sie benennt aber kei-nen in diesen Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz, von denen das Be-schwerdegericht abgewichen ist, sondern erschöpft sich in der [X.] mit der von dem Beschwerdegericht vorgenommenen Gesamtwürdigung der Umstände. Dies zeigt, dass die Beteiligte zu 2 in Wahrheit lediglich die Ent-scheidung des [X.] für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Rspr., siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). 6 - 5 - II[X.] 7 [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Die Entscheidung über die Festsetzung des [X.] hat ihre Grundlage in § 19 Buchst. a HöfeVfO, § 30 KostO.
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.12.2008 - 8 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 30.04.2009 - 10 W 17/09 -
Meta
29.10.2009
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. BLw 6/09 (REWIS RS 2009, 864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 864
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