Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. BLw 15/06

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2006, 1116

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 26. Oktober 2006 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 25. April 2006 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig [X.]. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 2.507,12 • Gründe: [X.] Der Antragsteller pachtete von seinem Vater, dem Antragsgegner, mit Vertrag vom 1. April 1989 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Größe von 21 ha sowie mit weiteren Verträgen landwirtschaftliche Flächen von ca. 2,6 ha und 7,6 ha. Auf Grund persönlicher Differenzen kündigte der Antrags-gegner das Pachtverhältnis über den landwirtschaftlichen Betrieb sowie über die zusätzlich verpachteten Flächen zum nächstmöglichen Termin. 1 - 3 - Der Antragsteller hat der Kündigung widersprochen und vor dem [X.] einen Antrag auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zum 31. März 2007 gestellt. 2 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewie-sen. Auf die sofortige Beschwerde hat das [X.] ([X.] Land-wirtschaftssachen) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die [X.] bis zum 30. September 2006 ausgespro-chen. 3 Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller auch für die weiteren gepachteten Flächen eine Verlängerung des [X.] bis zu diesem Zeitpunkt erreichen. 4 I[X.] [X.] ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] zulässig. Daran fehlt es jedoch. 5 1. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der [X.] zu bezeichnenden Entscheidung des [X.]es, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen O-berlandesgerichts abgewichen ist und der [X.]uss des [X.] auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung ist von der [X.] aufzuzeigen (Senat, [X.]. v. 30. Oktober 2003, [X.], [X.] 2004, 27, 28 und [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 192, 193). 6 - 4 - 2. Daran fehlt es. [X.] benennt schon keine Entschei-dung, von der das Beschwerdegericht abgewichen ist. 7 a) Die erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die mit dem Unterlassen eines richterlichen Hinweises auf eine sachdienliche Ergän-zung des Klageantrages bezüglich der zugepachteten Flächen begründet [X.] ist, macht die Rechtsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht zulässig ([X.]. v. 17. Dezember 1992, [X.], [X.], 78; [X.]. v. 27. Februar 1997, [X.], [X.] 1997, 319; [X.]. v. 15. November 2002, [X.], [X.] 2003, 569; [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 190, 191). Solche Anhörungsrügen sind nunmehr mit dem in § 29a [X.] dafür vorgesehenen Rechtsbehelf geltend zu machen. 8 b) Soweit die Rechtsbeschwerde weitere Rechtsfehler vorträgt, übersieht sie, dass eine dahingehende Prüfung der angefochtenen Entscheidung die Zu-lässigkeit des Rechtsmittels voraussetzt. 9 - 5 - II[X.] [X.] folgt aus §§ 44, 45 [X.]. 10 Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-aussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevoll-mächtigten bleiben hiervon unberührt. 11 [X.] Lemke Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 25.04.2006 - 10 W 13/05 -

Meta

BLw 15/06

26.10.2006

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. BLw 15/06 (REWIS RS 2006, 1116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1116

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.