Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. BLw 13/07

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2007, 1737

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[X.][X.] vom 27. September 2007 in der [X.] betreffend die Änderung des [X.]

- 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuzie-hung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 ergangenen [X.]uss des Senats für Land-wirtschaftssachen des [X.] wird auf Kos-ten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außerge-richtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 4.601,64 •. Gründe:[X.] Die Antragsgegnerin verpachtete dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2024 ein Weinberggrundstück für einen jährlichen Pachtzins von 3.067,75 •. Der Antragsteller hat die Herabset-zung des [X.] auf die Hälfte mit der Begründung verlangt, die Wirt-schaftslage der Weinbaubetriebe in [X.]

habe sich erheblich verschlechtert, was sich in einer deutlich rückläufigen Pachtzinsentwicklung äußere; zudem leide sein Betrieb unter einer Vernachlässigung von Nachbargrundstücken. 1 - 3 - Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Pachtzins auf jährlich 1.533,87 • herabgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist [X.] geblieben. 2 3 Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die [X.] die Zurückweisung des [X.] erreichen. Der Antragsteller beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es [X.]. 4 1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-nem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzu-zeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 192, 193). 5 2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde benennt zwar zwei Entschei-dungen des Senats und eine Entscheidung des [X.], 6 - 4 - von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Aber sie versucht noch nicht einmal ansatzweise, eine Divergenz in dem vorgenannten Sinn auf-zuzeigen. Vielmehr weist sie zutreffend darauf hin, dass das Beschwerdegericht den in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz wiedergegeben hat, dass Voraussetzung für eine Änderung von Landpachtverträgen gemäß § 593 Abs. 1 BGB eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der [X.] ist, die sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art, die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung von Pacht-land unter Einbeziehung der örtlichen Besonderheiten bestimmen, beantworten lässt. Weiter meint die Rechtsbeschwerde jedoch lediglich, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen tragende Grundsätze und Prüfungskriterien der Vergleichsentscheidungen; außerdem sei das von dem Beschwerdegericht ein-geholte Sachverständigengutachten unzureichend. Dies zeigt, dass die An-tragsgegnerin die Entscheidung des [X.] in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbe-schwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Senatsrechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]; die Festsetzung des [X.] hat ihre Grundlage in § 35 Abs. 1 Nr. 2a [X.]. 7 Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraus-setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des [X.] - 5 - [X.] aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der [X.] gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht be-rührt. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.03.2006 - 17 XV 8/05 - [X.], Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 [X.] 4/06 -

Meta

BLw 13/07

27.09.2007

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. BLw 13/07 (REWIS RS 2007, 1737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1737

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