Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. BLw 23/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2009, 4957

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[X.][X.] vom 19. Februar 2009 in der [X.] - 2 - Der [X.], [X.] [X.]n, hat am 19. Februar 2009 durch [X.] und [X.] [X.]emke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Hinzuziehung [X.] - beschlossen: Der als Rechtsbeschwerde anzusehende Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 7. Zivilsenats - [X.] [X.]n - des [X.] vom 15. September 2008 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den übrigen Beteiligen auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 80.000 •. Gründe: [X.] Mit notariell beurkundetem [X.] erwarben die [X.] zu 1 von den Beteiligten zu 4 (Erbengemeinschaft) ein Grundstück für 80.000 •. Es besteht aus 0,6213 ha Gebäude- und Freifläche, [X.]and- und Forstwirtschaft, aus 7,4330 ha Grünland und aus 1,2571 ha Ackerland. 1 Die Beteiligte zu 2 erklärte mit Schreiben vom 4. Juli 2007, dass sie das gesetzliche Vorkaufsrecht nach dem [X.] ausübe. Dies teilte der Beteiligte zu 3 den Kaufvertragsparteien und dem beurkundenden Notar mit 2 - 3 - Schreiben vom 24. Juli 2007 mit. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Amtsgericht - [X.]andwirt-schaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Sie beantragen nunmehr die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.]. I[X.] 1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. 3 2. Aus der Antragsbegründung ergibt sich allerdings, dass die Beteiligten zu 1 eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] erhoben haben. Diese ist jedoch ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerde-gericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es indes. 4 a) Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-satz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung [X.] Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist in der Rechtsbeschwerdebegründung aufzuzeigen; ein Hinweis auf [X.] in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts-anwendung im Einzelfall ([X.] Sen.Rspr., vgl. schon [X.]. v. 1. Juni 1977, 5 - 4 - [X.], [X.] 1977, 327, 328; [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 192, 193). 6 b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht einmal im Ansatz gerecht. 7 [X.]) Dem angefochtenen [X.]uss ist - entgegen der in der [X.] vertretenen Ansicht - nicht zu entnehmen, dass das Be-schwerdegericht in Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 28. Mai 2006 ([X.], [X.] 2007, 55) seine Überprüfungskompetenz in der Beschwerde-instanz auf den vorinstanzlichen Vortrag der Beteiligten beschränkt hat. [X.] hat sich das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem genannten Senatsbeschluss auf den Standpunkt gestellt, dass es für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen nur auf die Verhältnisse in dem in § 6 Abs. 3 [X.] für die Ausübung des Vorkaufsrechts bestimmten Zeitpunkt ankommt. [X.]) Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung verhält sich der genannte Senatsbeschluss auch zu den Absichten des Erwer-bers (Nichtlandwirt) zur künftigen landwirtschaftlichen Nutzung der erworbenen Flächen. Insoweit weicht der angefochtene [X.]uss ebenfalls nicht von der Senatsentscheidung ab. 8 cc) Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angenommene Abwei-chung von dem Senatsbeschluss vom 29. November 1996 ([X.], [X.], 166, 167 ff.) gibt es nicht. Das Beschwerdegericht hat bei der Beurteilung, ob die erworbenen Flächen dem Vorkaufsrecht unterliegen, in Übereinstim-mung mit dieser Senatsentscheidung die Umstände des Einzelfalls gewürdigt. Ob ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die [X.] - wie eingangs ausgeführt - unerheblich. 9 - 5 - [X.]) Unverständlich ist die in der Rechtsbeschwerdebegründung [X.] Ansicht, das Beschwerdegericht sei "zumindest von dem Rechtsgedanken" des Senatsbeschlusses vom 8. November 1955 ([X.], NJW 1956, 142) abgewichen, weil es sich nicht mit dem Einwand der Beteiligten zu 1 befasst habe, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu missbilligen. Denn in der genannten Senatsentscheidung wird die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Kaufvertrags, nicht aber die von den [X.] in Frage gestellte Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts behandelt. 10 ee) Ebenso unverständlich ist die in der Rechtsbeschwerdebegründung auch vertretene Ansicht, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des [X.] vom 1. April 1996 ([X.] 2919/95, [X.] 1996, 376) abgewichen. Die den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Sach-verhalte sind nämlich nicht miteinander vergleichbar. Dort ging es um die [X.] eines landwirtschaftlichen Grundstücks an den Inhaber eines [X.] Nebenerwerbsbetriebs, während es hier um die Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen an zwei Nichtlandwirte geht. 11 ff) Schließlich ist das Beschwerdegericht nicht, wie in der [X.] angenommen wird, von seinem [X.]uss vom 17. Juni 2002 (7 W 1/02 ([X.]), Rd[X.] 2003, 22) abgewichen - was ohnehin keine Divergenz i.S. von § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wäre -, indem es "ohne nachvollziehbaren und belastbaren Sachvortrag" einen dringenden Aufstockungsbedarf des [X.]andwirts [X.]angenommen habe. Richtig ist vielmehr, dass das Beschwerdegericht sei-nen Erwägungen zu der ungesunden Bodenverteilung in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, dass in jedem Einzelfall ein individuelles dringendes Aufstockungsbedürfnis des erwerbswilligen [X.]and-wirts festgestellt werden muss. 12 - 6 - II[X.] 13 [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl das [X.] unter Außerachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmäch-tigten der Beteiligten zu 1 die Kosten des [X.] aufzu-erlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrens-bevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.12.2007 - 9b [X.]w 60/07 - O[X.]G Celle, Entscheidung vom 15.09.2008 - 7 W 6/08 ([X.]) -

Meta

BLw 23/08

19.02.2009

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. BLw 23/08 (REWIS RS 2009, 4957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4957

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