Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2014, Az. 4 AZR 316/12

4. Senat | REWIS RS 2014, 2672

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Gegenstand

Eingruppierung - Auslegung eines Überleitungstarifvertrags


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2012 - 3 Sa 238/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und damit in Zusammenhang stehende Entgeltansprüche.

2

Die Klägerin ist bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängern im Waldklinikum G seit dem [X.] tätig. Sie verfügt über eine Berufsausbildung als staatlich anerkannte [X.]ankenschwester, die nach den Ausbildungsinhalten dem heutigen Berufsbild der Berufsausbildung zur Gesundheits- und [X.]ankenpflegerin entspricht. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom 30. März 1998 ist sie als „[X.]ankenschwester im OP“ beschäftigt.

3

Zur Tätigkeit der Klägerin gehört die Vorbereitung, Überwachung, Nachsorge sowie die Assistenz bei operativen Eingriffen. Die Beklagte beschäftigt in den bei ihr vorhandenen Operationssälen auch Beschäftigte, die nach Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung eine zweijährige Weiterbildung für den Operationsdienst auf Grundlage der Fachempfehlungen der Deutschen [X.]ankenhausgesellschaft e.V. ([X.]) absolviert haben - sog. [X.]nen im Operationsdienst (nachfolgend: [X.] OP).

4

Die Klägerin wurde zunächst nach der [X.]. [X.]. V des Tarifvertrags zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) und nach einem [X.] bis zum Ende des Jahres 2009 nach der [X.]. [X.]. VI [X.] vergütet.

5

Mit der [X.] schloss ua. die Beklagte einen für sie zum 1. Januar 2010 in [X.]aft getretenen „Eingruppierungs- und Vergütungstarifvertrag vom 4. Februar 2010 für die [X.] ([X.])“ (nachfolgend: [X.]). Die Beklagte ordnete die Klägerin in Anwendung der im [X.] enthaltenen Überleitungsbestimmungen der [X.] ([X.]) 5 zu. Die Klägerin hat erfolglos für die [X.] ab Beginn des Jahres 2010 eine Vergütung nach der [X.] 6 [X.] geltend gemacht.

6

Mit ihrer Klage hat sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, nach ihrem [X.] habe ihr eine Vergütung wie einer [X.] OP zugestanden, die ein Entgelt nach der [X.]. [X.]. VI [X.] erhalten habe. Gleiches müsse auch nach der Überleitung gelten. Nach der Überleitungstabelle in der Anlage D [X.] werde die [X.]. [X.]. VI [X.] der [X.] 6 [X.] zugeordnet. Da der [X.] vorrangig auf die auszuübenden Tätigkeiten und nicht auf eine etwaige Qualifikation abstelle, komme es nicht darauf an, dass sie keine Weiterbildung zur [X.] OP absolviert habe. Sie erbringe Leistungen einer Gesundheits- und [X.]ankenpflegerin im sog. OP-Dienst und übe damit im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten wie eine [X.] OP aus.

7

Die Klägerin hat zuletzt in der Sache beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 680,00 Euro brutto nebst Verzugszinsen in näher bestimmtem Umfang zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ein Entgelt ab dem 1. November 2010 nach der [X.] 6, Stufe 4 [X.] vom 4. Februar 2010 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die in Anwendung der Überleitungstabelle sich zunächst ergebende [X.] sei nur maßgebend, wenn diese nicht den Bestimmungen der Entgeltordnung des [X.] widerspreche. Nach der Entgeltordnung sei für eine Zuordnung zur [X.] 6 [X.] aber eine Fachweiterbildung erforderlich, über die die Klägerin nicht verfüge. Im Übrigen übe sie auch nicht alle Tätigkeiten einer [X.] OP aus.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das [X.] die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. [X.]ie auch hinsichtlich des Feststellungsantrags als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr., ua. [X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 16 mwN) ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] angenommen, dass die Klägerin in Anwendung der Überleitungsbestimmung des § 18 Abs. 1 [X.], auf die sie ihr Begehren stützt, keinen Vergütungsanspruch ab dem 1. Januar 2010 nach der [X.] 6 [X.] hat.

I. [X.]ie aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme maßgebenden Regelungen des [X.] lauten ua. wie folgt:

        

§ 6   

Entgeltordnung

        

(1)     

[X.]ie [X.]ifferenzierung zwischen den [X.]n findet auf der Basis der auszuübenden Tätigkeiten statt. Mit steigender Anforderung an die auszuübende Tätigkeit nimmt die Qualifikation an Bedeutung zu, wobei diese in keiner [X.] das ausschlaggebende [X.]iterium ist.

        

(2)     

Zu jeder [X.] gibt es für die Zuordnung eine Beschreibung der Anforderungen sowie die Aufzählung mehrerer Tätigkeiten. [X.]ie Entgeltordnung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit für die Zukunft. Bei neuen Berufsbildern befindet eine paritätisch besetzte [X.] über die Zuordnung.

        

(3)     

Jeder Beschäftigte wird gem. der jeweils auszuübenden Tätigkeit in eine [X.] nach der Anlage [X.] rückwirkend ab dem 01. Januar 2010 eingruppiert.

        

§ 7     

Eingruppierung

                 
        

(1)     

Voraussetzung für die Zahlung des Entgelts ist eine Eingruppierung des Beschäftigten gem. der Entgeltordnung (Anlage [X.]) in eine [X.] und Entgeltstufe rückwirkend ab dem 01. Januar 2010.

        

(2)     

[X.]ie Eingruppierung richtet sich nach der nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte ihrer individuellen Wochenarbeitszeit auszuübenden Tätigkeit.

        

...     

        
        

§ 18   

Überleitung und Besitzstand

                 
        

(1)     

[X.]ie mit [X.]atum des Inkrafttretens dieses Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer werden auf Grundlage ihrer vorliegenden Eingruppierung gem. der Zuordnungen in [X.] rückwirkend ab dem 01. Januar 2010 vorbehaltlich der inhaltlichen Übereinstimmung der Tätigkeit gem. Entgeltordnung (Anlage [X.]) übergeleitet.

        

(2)     

[X.]ie abrechnungstechnische Überleitung gem. [X.] darf dabei nicht der maßgeblichen Zuordnung zur Entgeltordnung gem. Anlage [X.] widersprechen. Im Einzelfall ist eine Korrektur vorzunehmen, bei der die [X.]ifferenz der Vergütung ggf. die Besitzstandszulage gem. Absatz 5 erhöht.

        

(3)     

Für die Beschäftigten werden zum 1. Januar 2010 jeweils Vergleichsentgelte auf der Grundlage der bisherigen Regelungen ermittelt. Für das Vergleichsentgelt werden die festen monatlichen Bezüge (…) auf Basis der Abrechnung für den Monat [X.]ezember 2009 berücksichtigt. …

        

(4)     

[X.]ie Beschäftigten erhalten in der neuen [X.] mindestens den Betrag, der dem Vergleichsentgelt entspricht. Es finden keine Berücksichtigungen von erbrachten Beschäftigungszeiten statt.

        

(5)     

Liegt das Vergleichsentgelt nach Absatz 3 über dem Betrag der Endstufe der entsprechenden [X.], erhalten die Beschäftigten jeweils eine persönliche monatliche Besitzstandszulage in Höhe der [X.]ifferenz zwischen diesem Betrag und dem Vergleichsentgelt. … Ab dem 1. [X.]ezember 2010 wird die Besitzstandszulage über drei Jahre in gleichen Teilen mit 1/36 pro Monat abgeschmolzen.

        

…       

        
        

Anlage [X.] Entgeltordnung

        

[X.]    

Beschreibung

Tätigkeiten

        

...     

...     

...     

        

5       

Arbeitnehmer/in mit staatlich anerkannter abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender höherwertiger Tätigkeit

Gesundheits- und [X.]ankenpfleger/in

...     

Operationstechnische/r Assistent/in

...     

        

6       

Arbeitnehmer/in mit staatlich anerkannter abgeschlossener Berufsausbildung, anerkannter Fachweiterbildung nach [X.]KG und entsprechender Tätigkeit

[X.]/in OP, …

        

...     

...     

...     

        

[X.] Überleitungstabelle

        

[X.]    

KR    

BAT     

LG    

        

...     

...     

…       

…       

        

6       

VI    

…       

…       

        

5       

V - Va

…       

…“    

II. [X.]anach kann die Klägerin in Anwendung der Überleitungsbestimmungen des [X.] (zu den Auslegungsmaßstäben etwa [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 40 mwN, [X.]E 124, 240) keine Vergütung nach der [X.] 6 des Tarifvertrags beanspruchen.

1. [X.]ie Klägerin gehört zwar zu den Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags iSd. § 18 Abs. 1 [X.] beschäftigt waren. [X.]ementsprechend war sie, da ihre Tätigkeit der VergGr. [X.]. [X.] zugeordnet war, nach § 18 Abs. 1 [X.] „auf Grundlage ihrer vorliegenden Eingruppierung gem. der Zuordnungen in [X.] rückwirkend ab dem 1. Januar 2010“ nach der Tabelle in der [X.] [X.] in die (neue) [X.] 6 des Tarifvertrags überzuleiten.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestimmt § 18 Abs. 1 iVm. der [X.] [X.] aber keine „endgültige“ Zuordnung zu einer der [X.]n des Tarifvertrags. [X.]ie „vorläufige“ Zuordnung ist vielmehr daraufhin zu überprüfen, ob die auszuübende Tätigkeit den Anforderungen der Entgeltordnung der Anlage [X.] [X.] entspricht. Allein dieses Ergebnis ist für die Bestimmung der zutreffenden [X.] maßgebend.

a) [X.]ie Überleitung in Anwendung der [X.] [X.] ist nach § 18 Abs. 1 und 2 [X.] - „vorbehaltlich der inhaltlichen Übereinstimmung der Tätigkeit gem. Entgeltordnung (Anlage [X.])“ - unter den ausdrücklichen Vorbehalt gestellt, dass die auszuübende Tätigkeit inhaltlich mit den in der Anlage [X.] [X.] geregelten Voraussetzungen übereinstimmt. [X.]iese Überleitung verfolgt, wie § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] zeigt, zunächst „abrechnungstechnische“ Ziele. Auch in dieser Bestimmung haben die Tarifvertragsparteien nochmals festgelegt, die Überleitung dürfe nicht „der maßgeblichen Zuordnung zur Entgeltordnung gem. Anlage [X.] widersprechen“. Anderenfalls ist „eine Korrektur“ durchzuführen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

[X.]er Annahme, § 18 Abs. 2 [X.] sei „lediglich als Einleitung für die nachfolgenden Absätze“ zu verstehen - wie die Revision es meint -, steht der schon nach dem Wortlaut eindeutige Regelungsgehalt der Tarifbestimmung entgegen.

b) [X.]ie Überleitungstabelle der Anlage [X.] [X.] ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht „überflüssig“. [X.]ie Klägerin übersieht, dass es bei einer Korrektur der Zuordnung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach dessen Satz 2 zu einer Erhöhung der „Besitzstandszulage gem. Absatz 5“ kommen kann, wenn infolge einer „Korrektur“ iSd. § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.] das sich in Anwendung der Überleitungstabelle der [X.] [X.] ergebende Entgelt höher sein sollte, als das nach § 18 Abs. 3 [X.] zu ermittelnde Vergleichsentgelt.

c) [X.]ie Klägerin kann sich für ihren Anspruch nicht darauf stützen, § 18 Abs. 1 [X.] beziehe sich nach seinem Wortlaut auf die „Tätigkeit gem. Entgeltordnung (Anlage [X.])“ und es könne deshalb auf eine in der Spalte „Beschreibung“ der Anlage [X.] [X.] aufgeführte Qualifikation nicht ankommen; ausreichend sei es, dass sie Tätigkeiten ausübe, die auch von einer [X.]in OP wahrgenommen würden. [X.]as ist unzutreffend.

aa) [X.]as [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass mit dem Begriff „der Tätigkeit“ in § 18 Abs. 1 [X.] der Prüfungsgegenstand beschrieben, nicht aber der Prüfungsmaßstab für die „inhaltliche Übereinstimmung“ beschränkt wird. § 18 Abs. 1 [X.] nimmt nach seinem Wortlaut die „Entgeltordnung (Anlage [X.])“ insgesamt und nicht nur teilweise in Bezug. Mit dem Begriff „der Tätigkeit“ ist die von den Beschäftigten jeweils auszuübende Tätigkeit beschrieben, die für die Eingruppierung nach der Entgeltordnung maßgebend ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 7 [X.]). [X.]eren inhaltliche Übereinstimmung ist anhand der gesamten Entgeltordnung zu prüfen. [X.]as wird durch § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestätigt. [X.]anach darf die Überleitung „der maßgeblichen Zuordnung zur Entgeltordnung gem. Anlage [X.]“ - auf die gleichfalls insgesamt verwiesen wird - nicht widersprechen.

bb) [X.]arüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien mit dem Tätigkeitsbeispiel „[X.]/in OP“ nicht eine Tätigkeit beschrieben, sondern zugleich die erfolgreiche Fachweiterbildung für den Operationsdienst zur Voraussetzung des Tätigkeitsbeispiels erhoben, über die die Klägerin nicht verfügt.

Mit dem Tätigkeitsbeispiel „[X.]/in OP“ ([X.]in im Operationsdienst) verwenden die Tarifvertragsparteien einen branchenspezifischen Begriff. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass sie den Begriff verstanden wissen wollen, wie er den Anschauungen der beteiligten Berufskreise entspricht (zu diesem Verständnis s. nur [X.] 5. September 2012 - 4 [X.] 584/10 - Rn. 14 mwN). [X.]as sind Beschäftigte, die über die einschlägige Weiterbildung verfügen. [X.]ieses Verständnis wird durch die im [X.] aufgenommene subjektive Anforderung einer „anerkannten Fachweiterbildung nach [X.]KG“ bestätigt.

d) [X.]ie Klägerin kann sich für ihr Verständnis, es komme allein auf die auszuübende Tätigkeit an, schließlich nicht auf § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] stützen. Soweit sie meint, einer Qualifikation komme in keiner [X.] eine ausschlaggebende Bedeutung zu, ist dies nur insoweit zutreffend, als stets die auszuübende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend ist und nicht allein eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Weiterbildung. Setzt aber ein [X.] oder ein Tätigkeitsbeispiel wie bei der [X.] 6 [X.] eine solche voraus, ist sie neben der „entsprechenden Tätigkeit“, die die Beschäftigte auszuüben hat, auch erforderlich.

e) [X.]iesem Auslegungsergebnis steht schließlich nicht der von der Klägerin angeführte „Sinn und Zweck einer Vereinheitlichung“ vormaliger Tarifregelungen entgegen. [X.]ie Tarifvertragsparteien sind rechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, eine „nach altem Tarifrecht erreichte Gleichstellung“ einer Eingruppierung von Beschäftigten mit unterschiedlichen Ausbildungen in zukünftigen Tarifverträgen beizubehalten.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen. [X.]ies kann zur Folge haben, dass Arbeitnehmer, die die geforderte Ausbildung nicht besitzen, bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung erhalten. [X.]en Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung, abhängig zu machen ([X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] 147/10 - Rn. 39, [X.]E 140, 291; 30. November 1988 - 4 [X.] 412/88 - mwN zur Rspr.).

bb) [X.]ie Tarifvertragsparteien können bei der vergütungsrechtlichen Bewertung einzelner Tätigkeiten als integralem Bestandteil der ihnen zustehenden Tarifautonomie (dazu etwa [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] 147/10 - Rn. 32 mwN, [X.]E 140, 291) weiterhin grundsätzlich - solange sie nicht Verfassungsgrundsätze verletzen - frei darüber befinden, im Rahmen von [X.] bestimmte Aus- oder Weiterbildungen als Voraussetzung für eine bestimmte [X.] (neu) festzulegen und demgegenüber Arbeitnehmer, die nach einer abgelösten Entgeltordnung die gleiche [X.] vermittelt über einen Bewährungsaufstieg erreicht haben, im ablösenden Tarifvertrag einer niedrigeren [X.] zuzuordnen (vgl. nur [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 903/08 - Rn. 65; 14. Juni 1995 - 4 [X.] 225/94 - zu [X.] der Gründe), zumal wenn dies - wie vorliegend durch § 18 Abs. 3 bis 5 [X.] - mit einer Besitzstandsregelung verbunden ist (dazu [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 903/08 - Rn. 66).

cc) In der Folge erweist sich die tarifliche Bewertung einer Tätigkeit wie die der Klägerin mit einem Entgelt nach der [X.] 5 [X.] gegenüber der Tätigkeit einer [X.]in OP, die zusätzlich zu einer staatlich anerkannten Berufsausbildung über die entsprechende Weiterbildung verfügt, nach der [X.] 6 [X.] als rechtswirksam.

III. [X.]ie Klage ist auch nicht nach §§ 6, 7 [X.] iVm. der Anlage [X.] [X.] begründet. [X.]ie Tätigkeit der Klägerin erfüllt weder die Voraussetzung des [X.]s der [X.] 6 [X.] noch das Tätigkeitsbeispiel „[X.]/in OP“, weil sie keine „anerkannte Fachweiterbildung nach [X.]KG“ abgeschlossen hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klägerin eine „entsprechende Tätigkeit“ wie eine [X.]in OP auszuüben hat.

IV. [X.]ie Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Treber    

        

        

        

    Pieper    

        

    [X.]ierßen    

                 

Meta

4 AZR 316/12

24.09.2014

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Gera, 14. April 2011, Az: 3 Ca 1587/10, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2014, Az. 4 AZR 316/12 (REWIS RS 2014, 2672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2672

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