Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2013, Az. 4 AZR 321/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 1751

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Gegenstand

Eingruppierung eines Laboringenieurs


Tenor

1. Die Revisionen des Klägers und des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Baden-Württemberg - [X.] - vom 14. Oktober 2011 - 12 [X.]/10 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der Revision haben der Kläger sieben Zehntel und das beklagte Land drei Zehntel zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des [X.].

2

Der Kläger, der über eine abgeschlossene Hochschulausbildung zum Diplom-Ingenieur verfügt, ist seit dem 1. April 1990 an der [X.], die den Status einer Fachhochschule hat (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.]), als Laboringenieur beschäftigt. Nachdem er zunächst eine Vergütung nach der [X.]. [X.] des Bundes-Angestelltentarifvertrags ([X.]) erhalten hatte, wurde er zum 1. Januar 1999 in die [X.]. III [X.] höhergruppiert. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) am 1. November 2006 erfolgte seine Überleitung nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) in die [X.] 11 [X.].

3

Die Tätigkeit des [X.] besteht zu [X.] seiner Arbeitszeit in Betreuung von Laborversuchen für Studierende, die im Rahmen bestimmter Vorlesungen angeboten werden. Die vom Kläger vorbereiteten Laborversuche (zB „Hochspannungstechnik“, „[X.] und -prüftechnik“, „Messtechnik“, „Regelungstechnik“, „Elektrische Maschinen I und II“, „Leistungselektronik“) werden regelmäßig von ihm allein durchgeführt. Im Rahmen der Veranstaltung soll der in der jeweiligen Vorlesung erworbene Kenntnisstand der Studierenden überprüft, gefestigt und vertieft werden. Der bei Beginn des Laborversuchs bestehende Wissensstand wird vom Kläger anhand von Fragen zur aktuellen Vorlesung sowie Verständnisfragen zum Inhalt früherer Vorlesungen überprüft. Verfügt ein Studierender dabei nicht über hinreichende Kenntnisse, wird er vom Kläger von der weiteren Teilnahme am Laborversuch ausgeschlossen. Die Studierenden müssen die Versuchsergebnisse protokollieren und nach Beendigung des Versuchs in einer ca. 20 Seiten umfassenden schriftlichen Gruppenarbeit auswerten, die vom Kläger mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet wird. Pro Semester fallen etwa 80 solcher Gruppenarbeiten an.

4

Die weitere Arbeitszeit des [X.] wird von der Betreuung von [X.] und Bachelorthesis [X.]) sowie mit der Einarbeitung neuer Mitarbeiter, der Durchführung von Sicherheitsunterweisungen für Studierende (jew. [X.]) und allgemeinen sonstigen Unterstützungstätigkeiten für die Professoren ausgefüllt.

5

Mit seiner Klage begehrt der Kläger nach erfolgloser Geltendmachung ein Entgelt nach der [X.] 14 [X.], hilfsweise nach der [X.] 12 [X.]. Er hat die Auffassung vertreten, bereits seit Beginn seiner Tätigkeit erfülle er die Anforderungen des [X.] der [X.]. [X.] [X.]. Er verfüge über die dort vorgesehene abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und nehme auch entsprechende Aufgaben wahr. Er entwickele besonders komplexe und anspruchsvolle technische Versuchseinrichtungen, modernisiere, überprüfe und pflege sie. Das Spektrum seiner Lehrveranstaltungen sei breit gefächert. Da er zu den jeweiligen Vorlesungen die Laborversuche durchführe, müsse er auch das dort behandelte theoretische Wissen beherrschen und aktualisieren. Er führe eigenständige Lehrveranstaltungen durch, die auf die Wissensvermittlung und -vertiefung im wissenschaftlichen Diskurs ausgerichtet seien. Insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Optimierung der Versuche sei seine Tätigkeit stark durch einen Forschungscharakter und durch Entwicklungsaufgaben geprägt. Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit seiner Tätigkeit entspreche derjenigen eines akademischen Mitarbeiters an einer [X.], der wissenschaftliche Dienstleistungen wahrnehme.

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2008 Vergütung nach der [X.] 14 [X.] - hilfsweise nach [X.] 12 [X.] - zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 1. Januar 2008 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.

7

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, der Kläger werde zutreffend nach der [X.] 11 [X.] vergütet. Die fachliche Verantwortlichkeit für die vom Kläger durchgeführten Laborversuche liege - unter Anrechnung auf deren [X.] - bei den jeweiligen Professorinnen und Professoren. Gleiches gelte für die abschließende Entscheidung über die Bewertung der Gruppenarbeit. Der Kläger gebe lediglich einen unverbindlichen Vorschlag ab. Die Laborversuche blieben oftmals über viele Semester unverändert. Seine Tätigkeit sei eher technischer als wissenschaftlicher Natur. Für eine wissenschaftliche Tätigkeit fehle es dem bei [X.]. [X.] [X.] geforderten akademischen Zuschnitt.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten [X.] hat das [X.]arbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2008 nach dem Hilfsantrag des [X.] erkannt. Im Übrigen hat es die Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.]arbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgen der Kläger seinen Hauptantrag und das beklagte Land mit seiner Anschlussrevision die vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das [X.] hat den Hauptantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die [X.] des beklagten [X.] ist unzulässig.

I. Die [X.] des beklagten [X.] ist unzulässig. Sie ist nicht in der gesetzlichen Form begründet worden.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (ausf. zu den Anforderungen [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 19 mwN). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht ( [X.] 11. Oktober 2006 - 4 [X.] - Rn. 14; 13. April 2000 - 2 [X.] - zu II 1 der Gründe).

2. Diese Anforderungen erfüllt die [X.] des beklagten [X.], die sich gegen die Stattgabe des [X.] zur Eingruppierung des [X.] nach der [X.] 12 [X.] richtet, nicht.

a) Das [X.] hat angenommen, die Überleitung des [X.] in die Entgeltordnung des [X.] habe zur [X.] 12 [X.] geführt. Er habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] die Anforderungen des [X.] der [X.]. [X.]. 2 [X.] erfüllt. Die Eingruppierung nach den [X.]en eines technischen Angestellten beginne vorliegend nach sechsmonatiger Tätigkeit mit der [X.]. [X.]. 21 [X.]. Hieraus hebe sich die Tätigkeit durch „besondere Leistungen“ heraus, weil der Kläger sowohl über ausgeprägte praktische Fertigkeiten im apparativen Bereich als auch über Kenntnisse der Ausbildungsinhalte seiner Studierenden verfügen müsse. Aus der danach gegebenen [X.]. [X.] Fallgr. 10 [X.] hebe sich seine Tätigkeit nochmals durch die Wahrnehmung von „Spezialaufgaben“ in seiner starken Einbindung in den Lehrbetrieb und die in seiner Verantwortung liegende Auswahl der jeweiligen Versuchsteilnehmer aufgrund didaktischer Kenntnisse heraus. Dies führe zu einer Vergütung nach der [X.]. [X.]. 2 [X.].

b) Mit dieser Begründung des [X.]s setzt sich die [X.] des beklagten [X.] nicht anforderungsgemäß auseinander. Sie führt lediglich an, das Urteil des [X.]s sei rechtsfehlerhaft, weil es übersehen habe, „dass bereits durch die Bejahung der Heraushebung aus der Grundeingruppierung für einen Laboringenieur die Besonderheiten der Tätigkeiten ausreichend erfasst sind“.

Eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung hätte sich zumindest mit der gestuften Bewertung der jeweiligen [X.] durch das [X.] befassen müssen, das für die „erste Heraushebungsstufe“ (von [X.]. [X.]. 21 [X.] in [X.]. [X.] Fallgr. 10 [X.]) die Anforderungen im apparativen Bereich und darüber hinaus die Kenntnisse der Ausbildungsinhalte der Studierenden herangezogen hat. Die bloße Behauptung, sämtliche Besonderheiten der Tätigkeiten des [X.] seien bereits durch diese erste vom [X.] vorgenommene Heraushebung „verbraucht“, ist angesichts der differenzierten Argumentation des [X.]s keine hinreichende Auseinandersetzung mit dessen tragenden Entscheidungsgründen.

II. Die Revision des [X.] gegen die Abweisung seines [X.] ist zulässig, aber unbegründet. Das [X.] hat die zulässige sog. Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur [X.] 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 [X.] - zu I 1 der Gründe) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Entgelt nach der [X.] 14 [X.] zu, weil er am 1. November 2006 nicht nach der [X.]. IIa [X.] zu vergüten war.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung bis zum 31. Oktober 2006 der [X.] und finden seither der [X.] und der [X.] Anwendung.

2. Die Eingruppierung des [X.] richtet sich demnach nach den tariflichen Bestimmungen des [X.] und des [X.].

a) Nach dem [X.] sind maßgebend:

        

§ 3   

        

Überleitung in den [X.]

        

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. November 2006 nach den folgenden Regelungen in den [X.] übergeleitet.

        

§ 4     

        

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

        

(1)     

Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- …gruppe (§ 22 [X.] / [X.]-O …) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B … den [X.]n des [X.] zugeordnet.

        

…       

        
        

Anlage 2

        

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den [X.]n für am 31. Oktober 2006 / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder)

                 
        

Teil A

        

Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B und der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Teils C

                 
        

Entgelt-

Vergütungsgruppe

Lohngruppe

        

gruppe

                 
        

…       

                 
        

14    

Keine Stufe 6

        
                 

[X.] ohne Aufstieg nach Ia

        
                 

[X.] nach Aufstieg aus IIa

Keine 

                 

IIa mit ausstehendem Aufstieg nach [X.] nach 5 oder 6 Jahren

        
        

13 Ü   

Keine Stufe 6

        
                 

IIa mit ausstehendem Aufstieg nach [X.] nach 11 oder 15 Jahren

Keine 

        

13    

Keine Stufe 6

        
                 

IIa ohne Aufstieg nach [X.]

Keine 

        

12    

Keine Stufe 6

        
                 

IIa nach Aufstieg aus [X.]

        
                 

[X.] mit ausstehendem Aufstieg nach IIa

Keine 

        

11    

Keine Stufe 6

        
                 

[X.] ohne Aufstieg nach IIa

        
                 

[X.] nach Aufstieg aus [X.]

Keine 

                 

[X.] mit ausstehendem Aufstieg nach [X.]

        
        

…“    

                 

b) Die Anlage 1a zum [X.] enthält ua. folgende Regelungen:

        

Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen

        

…       

        

5. Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die [X.] 2 l I fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.

        

…       

        

Teil I / Allgemeiner Teil

        

…       

        

Vergütungsgruppe I b

        

…       

        

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe II a eingruppiert sind, ... nach fünfzehnjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a.

        

…       

        

Vergütungsgruppe II a

        

1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ...*

        

…       

                 
        

8b. Technische Angestellte …,

                 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt,

        

nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe [X.]uppe 2.

        

…       

        

Vergütungsgruppe [X.]

        

…       

        

2. Technische Angestellte … und langjähriger praktischer Erfahrung …,

                 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe IV a

        

…       

        

10. Technische Angestellte …,

                 

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 heraushebt.

        

(Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe IV b

        

…       

        

21. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung ...“

3. Danach kann der Kläger kein Entgelt nach der [X.] 14 [X.] beanspruchen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich bereits nicht, dass er ein der [X.] ([X.]) 14 [X.] zugeordnetes [X.] erfüllt. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Überleitungsregelungen des Teil [X.] 2 zum [X.] anwendbar sind. Daran fehlt es. Eine andere Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Feststellung ist nicht ersichtlich.

a) Entgegen der Auffassung des [X.]s war auf das Arbeitsverhältnis des [X.] weder die Anlage 1a zum [X.] mit der Folge der Möglichkeit einer Eingruppierung in der [X.]. IIa [X.] anwendbar noch der Teil [X.] 2 zum [X.]. Denn bereits nach seinem eigenen Vortrag übt der Kläger die Tätigkeit einer Lehrkraft aus. Lehrkräfte sind nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht nach der Anlage 1a zum [X.] eingruppiert. Für sie gilt die Überleitungstabelle des Teil [X.] 2 zum [X.] nicht. Deshalb kann sich der Kläger für die von ihm begehrte Eingruppierung nicht darauf stützen, er sei zum Überleitungszeitpunkt nach der [X.]. IIa [X.] zu vergüten und nach Maßgabe der Überleitungstabelle in Teil [X.] 2 zum [X.] in die [X.] 14 [X.] überzuleiten gewesen.

aa) Die für die Eingruppierung des [X.] maßgebende Tätigkeit ist diejenige der Labor- und Versuchsbetreuung, die nach den Feststellungen des [X.]s und den übereinstimmenden Angaben der Parteien [X.] der Arbeitszeit des [X.] ausmacht. Insoweit ist es unbeachtlich, ob es sich dabei, wie die Vorinstanzen übereinstimmend und von den Parteien unangegriffen angenommen haben, um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne (§ 22 Abs. 2 [X.]) handelt, dessen Arbeitsergebnis in der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen [X.] sowie der damit verbundenen praktischen Anwendung und Vertiefung des jeweiligen Vorlesungsstoffes besteht, oder ob es die das Arbeitsverhältnis der Parteien prägende, überwiegende Tätigkeit des [X.] ist (zu diesem Maßstab bei Lehrkräften ausf. [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 25 mwN, [X.]E 140, 311).

bb) Die Eingruppierung des [X.] richtet sich nicht nach der Anlage 1a zum [X.]. Er wird nach seinem eigenen Vorbringen mit der für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeit als Lehrkraft iSv. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.] beschäftigt.

(1) Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen gilt die Anlage 1a zum [X.] nicht für Lehrkräfte. Lehrkräfte in diesem Sinne sind nach der Protokollnotiz zu Nr. 1 der [X.] 2l I [X.] Angestellte, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Der Umstand, dass diese Vermittlung nicht an einer Schule, sondern an einer Hochschule stattfindet, steht nach der Rechtsprechung des Senats einer entsprechenden Zuordnung nicht entgegen. Von der Vorbemerkung Nr. 5 sind auch die Lehrkräfte umfasst, die nicht unter die [X.] 2l I [X.] fallen ([X.] 24. November 1999 - 4 [X.] - Rn. 15; 24. April 1985 - 4 [X.] - [X.]E 48, 307; s. auch 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 25 mwN, [X.]E 140, 311 zur Protokollnotiz zu Nr. 1 der [X.] 2l I [X.]-O). Hochschulen gehören zu den einem Schulbetrieb entsprechenden Einrichtungen, wenn Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden ([X.] 11. November 1992 - 4 [X.] -; 11. Februar 1987 - 4 [X.] - [X.]E 55, 53). Für eine Tätigkeit als Lehrkraft und nicht nur als sog. Lehrhilfskraft, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1a zum [X.] richte, ist die eigenständige und selbständige Durchführung von Lehrveranstaltungen kennzeichnend ([X.] 24. November 1999 - 4 [X.] -; 1. Juni 1977 - 4 [X.] -).

Ein Laboringenieur ist nach der Rechtsprechung des Senats dann als Lehrkraft anzusehen, wenn die selbständige Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, insbesondere bei der Leitung von Lehrveranstaltungen überwiegt. Geht es dagegen vorwiegend um technische Hilfstätigkeiten iVm. den Lehrveranstaltungen und liegt die Verantwortung hierfür beim Hochschullehrer, ist eine Eingruppierung nach der Anlage 1a zum [X.] möglich. Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 25. Mai 1988 (- 4 [X.] -) die Eigenschaft eines Laboringenieurs als Lehrkraft gerade deshalb verneint, weil dieser bei der Betreuung von Diplomarbeiten und der fachlichen Beratung und Betreuung der Studierenden als „Lehrhilfskraft“ tätig geworden war und ihm die technische Umsetzung des [X.] - wenn auch unter Einsatz pädagogischer Kenntnisse und Fähigkeiten - oblag. Eine solche bloß „lehrnahe“ Tätigkeit ist nicht die einer Lehrkraft ([X.] 25. Mai 1988 - 4 [X.] - mit Hinweis auf 1. Juni 1977 - 4 [X.] -). Dagegen ist ein Laboringenieur, der bei der Betreuung von Praktika und von Diplomarbeiten selbständig Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, auch dann als Lehrkraft im tariflichen Sinne tätig, wenn er auf Veranlassung und unter allgemeiner Verantwortung des Hochschullehrers handelt. Dies gilt insbesondere, soweit er Lehrveranstaltungen selbständig leitet ([X.] 11. Februar 1987 - 4 [X.] - [X.]E 55, 53).

(2) Nach dem eigenen Vortrag des [X.] ist er überwiegend als eine Lehrkraft iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen tätig.

(a) Zwar ist rechtliche Bewertung des eigenen Vorbringens durch eine Partei für das erkennende Gericht grundsätzlich nicht maßgebend. [X.] sich aus den von ihr vorgetragenen Tatsachen eine andere rechtliche Beurteilung, wäre es gehalten, selbst festzustellen, ob eine tarifliche Bewertung nach der Anlage 1a zum [X.] arbeitsvertraglich geboten wäre.

(b) Das ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht der Fall. Die Ausführungen des [X.] lassen den Rückschluss auf eine Tätigkeit als Lehrkraft zu. Danach handelt es sich bei einem Laborversuch um „eine auf Wissensvermittlung und -vertiefung ausgerichtete Lehrveranstaltung“, die parallel, dh. nicht im Rahmen von, sondern als Ergänzung zu den Vorlesungen der jeweiligen Professorinnen und Professoren von ihm gehalten würden. Sie seien „keineswegs auf eine rein praktische Hilfstätigkeit (reduziert), sondern … vielmehr auf Wissensvermittlung und -vertiefung im wissenschaftlichen Diskurs ausgerichtet“. Die von ihm verrichteten Lehrtätigkeiten seien „letztlich für das Arbeitsergebnis der Wissensvermittlung die wesentlichen Punkte schlechthin“. Für eine entsprechende Wertung stehe auch die Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]. Noch in der Revisionsbegründung stellt der Kläger darauf ab, dass er „Lehrveranstaltungen der Laborversuche eigenverantwortlich und regelmäßig ohne Beteiligung eines Professors“ durchführe.

b) Schon aus diesen Gründen kann auch die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] in [X.] getretene neue Entgeltordnung zum [X.] außer Betracht bleiben. Auch diese nimmt nach den Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung in Nr. 4 „Beschäftigte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter § 44 [X.] fallen - beschäftigt sind“, von der Entgeltordnung aus und schließt damit eine originäre, nicht über die Überleitungsbestimmungen des [X.] vermittelte Eingruppierung des [X.] in die [X.] 14 [X.] aus.

c) Der Senat hat mangels tatsächlicher Anhaltspunkte nicht zu beurteilen, ob möglicherweise eine nach anderen Maßstäben (zB einer Eingruppierungsrichtlinie) vorzunehmende Eingruppierung vorzunehmen wäre.

[X.]. Die Revision des [X.], soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung seines [X.] auf Feststellung der Vergütungspflicht des beklagten [X.] nach [X.] 12 [X.] wendet, ist mangels erforderlicher Begründung unzulässig.

1. Eine Revision muss hinsichtlich jedes vom [X.] beschiedenen Streitgegenstandes gesondert begründet werden, soweit der [X.] durch sie beschwert ist. Andernfalls ist sie insoweit unzulässig ([X.] 15. März 2006 - 4 [X.] - zu I 1 der Gründe; 12. November 2002 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 103, 312).

2. Der Hilfsantrag des [X.], der mit der Zurückweisung seines [X.] in der Revisionsinstanz wieder in vollem Umfang angefallen ist ([X.] 18. Dezember 1980 - 2 [X.] - [X.]E 34, 309), enthält einen gegenüber dem Hauptantrag gesonderten Streitgegenstand.

a) Wird die Feststellung einer Vergütungspflicht nach einer bestimmten tariflichen [X.] begehrt, so ist in diesem Antrag auch die Geltendmachung einer niedriger bewerteten [X.] als „Weniger“ enthalten, wenn die Voraussetzungen des [X.] denknotwendig bei der Erfüllung der höherwertigen [X.] vorliegen müssen. Dies ist etwa bei sog. Aufbaufallgruppen gegeben. Es bedarf in solchen Fällen nicht eines ausdrücklich gestellten [X.] (vgl. dazu [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 14 ff. mwN).

Ist dagegen die Erfüllung des [X.] der anderen [X.] keine notwendige Voraussetzung für die Eingruppierung in die höhere [X.], handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Es bedarf dann jeweils auch einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge ([X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 35 ff.; 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 35, [X.]E 129, 355).

b) Vorliegend handelt es sich bei der Entgeltverpflichtung des beklagten [X.] nach den [X.]n 14 und 12 [X.] um zwei verschiedene Streitgegenstände.

aa) Der Hauptantrag des [X.] stützt sich auf eine Überleitung aus der [X.]. IIa Fallgr. 1a [X.] in die [X.] 14 [X.], der Hilfsantrag auf Feststellung der Vergütungspflicht nach der [X.] 12 [X.] beruht auf einer Überleitung aus der [X.]. [X.]. 2 [X.] bzw. dem hieraus erfolgten [X.] in die [X.]. IIa Fallgr. 8b [X.], aus der eine Überleitung in die [X.] 14 [X.] nicht möglich gewesen wäre.

bb) Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen für den Haupt- und den Hilfsantrag handelt es sich nicht um aufeinander aufbauende [X.]e. Die [X.]. IIa Fallgr. 1a [X.] setzt nicht die Erfüllung der Anforderungen der [X.]. [X.]. 2 [X.] oder [X.]. IIa Fallgr. 8b [X.] voraus (vgl. auch die entsprechenden Konstellationen bei [X.] 3. August 2005 - 10 [X.] - zu II 1 c der Gründe; 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 63 ff.; 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 35, [X.]E 129, 355).

3. Die sich danach ergebende Pflicht zur Begründung der Revision hat der Kläger nicht erfüllt. Zu der auf die Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist gestützten teilweisen Abweisung seines [X.] verhält sich die Revision des [X.] nicht.

IV. Die Kosten der Revision sind auf die Parteien anteilig je nach der Quote des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (§ 97 Abs. 1 iVm. § 92 Abs. 1 ZPO). Die Quote richtet sich dabei nach dem jeweiligen Anteil des Gesamtstreitwerts, der auf den jeweiligen Rechtsmittelführer entfällt.

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Pust    

        

    Steding    

                 

Meta

4 AZR 321/12

23.10.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 8. Juli 2010, Az: 8 Ca 661/09, Urteil

§ 3 TVÜ-L, § 4 TVÜ-L, Anl 2 Teil A TVÜ-L, Anl 1a Vorbem 5 BAT, Vorbem 4 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2013, Az. 4 AZR 321/12 (REWIS RS 2013, 1751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1751

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