4. Senat | REWIS RS 2016, 3760
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Zustimmungsersetzung - korrigierende Rückgruppierung - Überleitung nach TVÜ-VKA iVm. Kr-Anwendungstabelle
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 28. Januar 2015 - 19 [X.] - wird zurückgewiesen.
A. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) begehrt die Ersetzung der vom [[X.].]eteiligten zu 2. ([[X.].]etriebsrat) verweigerten Zustimmung zu [[X.].] von mehreren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Die Arbeitgeberin, die Mitglied im [[X.].] war, betreibt ein [[X.].]ankenhaus, in dem regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die in den Anträgen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als examinierte [[X.].]ankenschwestern/[[X.].]ankenpfleger ohne Fachweiterbildung in dem [[X.].]ankenhaus tätig und waren zum Stichtag 1. Oktober 2005 in der [[X.].]. [[X.].]. [[X.].]I Fallgruppe 19 des Teils A der Anlage 1b zum [[X.].] eingruppiert. Sie wurden von der Arbeitgeberin zunächst gemäß § 4 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der [[X.].]eschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [[X.].] und zur Regelung des Übergangsrechts ([[X.].]), Anlage 4 ([[X.].]-[[X.].]) in die [[X.].] [[X.].] 9a übergeleitet. Mit Schreiben vom 29. November 2012 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des [[X.].]etriebsrats zu den [[X.].] der genannten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die dieser schriftlich verweigerte. In einem vor dem [[X.].] in dem [[X.].]erfahren - 5 [[X.].] - am 25. Februar 2014 geschlossenen [[X.].]ergleich verpflichtete sich die Arbeitgeberin, das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, lediglich [[X.].]eschäftigte in der [[X.].]. [[X.].]. „[[X.].]I ohne Aufstieg“ nach Anlage 1b zum [[X.].], also [[X.].]ankenschwestern/[[X.].]ankenpfleger mit Fachweiterbildung und nicht [[X.].]eschäftigte, die lediglich über den [[X.].] in die [[X.].]. [[X.].]. [[X.].]I [[X.].] gelangt waren, seien in die [[X.].] [[X.].] 9a [[X.].] überzuleiten gewesen. Der damalige Fehler bei der Überleitung sei nunmehr zu korrigieren. Die betroffenen [[X.].]eschäftigten seien in der [[X.].] [[X.].] 8a Stufe 6 [[X.].] eingruppiert.
Die Arbeitgeberin hat sinngemäß zuletzt beantragt,
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die Zustimmung des [[X.].]etriebsrats zur Rückgruppierung |
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1. |
der [[X.].] in die [[X.].] 8a, Stufe 6 T[[X.].]öD, |
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2. |
der [[X.].]e in die [[X.].] 8a, Stufe 6 T[[X.].]öD, |
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3. |
… |
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4. |
der Frau W in die [[X.].] 8a, Stufe 6 T[[X.].]öD, |
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5. |
… |
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6. |
… |
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7. |
der Frau M in die [[X.].] 8a, Stufe 6 T[[X.].]öD, |
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8. |
der [[X.].] in die [[X.].] 8a, Stufe 6 T[[X.].]öD, |
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9. |
des [[X.].] in die [[X.].] 8a, Stufe 6 T[[X.].]öD, |
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10. |
der Frau K in die [[X.].] 8a, Stufe 6 T[[X.].]öD |
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11. |
sowie der [[X.].]c in die [[X.].] 8a, Stufe 6 T[[X.].]öD |
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zum 1. Dezember 2012 zu ersetzen. |
Der [[X.].]etriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, es sei bei der Überleitung nicht auf die in der [[X.].]ergangenheit erfolgten Eingruppierungen nach der Anlage 1b zum [[X.].] (sog. „[[X.].]-[[X.].]erläufe“), sondern allein auf die tatsächliche Eingruppierung am Stichtag 30. [[X.].]ptember/1. Oktober 2005 angekommen. Alle betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hätten sich zum Stichtag in der [[X.].]. [[X.].]. [[X.].]I [[X.].] „ohne Aufstieg“ befunden, unabhängig davon, wie sie dorthin gelangt seien. Die in der [[X.].] aufgeführten [[X.].]erläufe dienten lediglich einer Feinjustierung und seien zukunftsgerichtet („Was wäre, wenn der [[X.].] fortbestünde?“) und nicht vergangenheitsbezogen („Aufgrund welches [[X.].]s ist der Arbeitnehmer in die jetzige [[X.].]ergütungsgruppe gelangt?“). Wer aufgrund eines [[X.].]s bereits in [[X.].]. [[X.].]. [[X.].]I [[X.].] war, sei deshalb in [[X.].] [[X.].] 9a [[X.].]/[[X.].] überzuleiten gewesen. Es widerspreche auch dem Sinn und Zweck des [[X.].]s nach dem [[X.].], mit dem die Pflegekräfte aufgrund ihrer langjährigen [[X.].]erufserfahrung den Kollegen mit Fachweiterbildung gleichgestellt werden sollten, bei der Überleitung wieder auf die „[[X.].]-[[X.].]erläufe“ bzw. die fehlende Fachweiterbildung zurückzugreifen. Diese Differenzierung habe deshalb nur bei Neueingruppierungen in den [[X.].]/[[X.].] vorgenommen werden sollen, nicht jedoch bei der Überleitung von „Alt-[[X.].]lern“, deren [[X.].]esitzstand zu wahren sei. Zwar sei die Grundvergütung nach der [[X.].] [[X.].] 9a Stufe 5 [[X.].]/[[X.].] identisch mit der [[X.].] [[X.].] 8a Stufe 6 [[X.].]/[[X.].], Auswirkungen ergäben sich aber bei den Zuschlägen.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Die [[X.].]eschwerde des [[X.].]etriebsrats hat das [[X.].] zurückgewiesen. Mit der vom [[X.].]nat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der [[X.].]etriebsrat weiterhin die Zurückweisung der noch anhängigen Anträge.
[[X.].]. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die [[X.].]orinstanzen haben die vom [[X.].]etriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der in den verbliebenen Anträgen benannten [[X.].]eschäftigten in die [[X.].] [[X.].] 8a Stufe 6 nach § 99 Abs. 4 [[X.].]etr[[X.].]G zu Recht ersetzt.
I. Die Zustimmungsersetzungsanträge sind zulässig.
1. Die Anträge bedürfen der Auslegung. Soweit in ihnen die Arbeitgeberin als Datum der [[X.].] den 1. Dezember 2012 aufgenommen hat, ist dieses ohne eigenständige [[X.].]edeutung, da Gegenstand eines [[X.].]erfahrens auf Ersetzung der Zustimmung nach § 99 Abs. 4 [[X.].]etr[[X.].]G allein die Frage ist, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme angesichts der vom [[X.].]etriebsrat geltend gemachten [[X.].]erweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig zulässig ist und nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung oder in einem anderen früheren Zeitpunkt zulässig war (vgl. [[X.].] 30. [[X.].]ptember 2014 - 1 [[X.].] - Rn. 18; 11. [[X.].]ptember 2013 - 7 [[X.].] - Rn. 25 [[X.].]). Dafür, dass die Nennung des Datums in den Anträgen über die bloße Konkretisierung der personellen Maßnahme hinaus eine eigenständige [[X.].]edeutung haben sollte, ist nichts ersichtlich.
2. Für die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 4 [[X.].]etr[[X.].]G besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der [[X.].]etriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 [[X.].]etr[[X.].]G bei der vom Arbeitgeber noch beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme; diese bedarf daher der Zustimmung des [[X.].]etriebsrats ([[X.].] 14. April 2015 - 1 [[X.].] - Rn. 14; 9. Oktober 2013 - 7 [[X.].] - Rn. 31).
a) [[X.].]ei der Zuordnung der im Antrag benannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den [[X.].]-[[X.].]n der Anlage 4 zum [[X.].] sowie zu den Entgeltstufen handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 [[X.].]etr[[X.].]G mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme.
aa) Die Arbeitgeberin beschäftigt in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]etr[[X.].]G.
bb) [[X.].]ei der Überleitung in die neue Entgeltordnung des [[X.].]/[[X.].] nach den [[X.].]orschriften der §§ 3 bis 7 [[X.].] handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]etr[[X.].]G (ausführlich [[X.].] 22. April 2009 - 4 [[X.].] - Rn. 50 ff. [[X.].], [[X.].]E 130, 286). Diese erfasst als ein einheitliches [[X.].]erfahren den gesamten Umgruppierungsvorgang, also sowohl die Überleitung in eine andere [[X.].] als auch die [[X.].]. Das gilt gleichermaßen, wenn die bisherige Überleitung als falsch angesehen wird und erneut im Zusammenhang mit einer korrigierenden [[X.].] (vgl. dazu [[X.].] 22. Januar 2003 - 4 [[X.].] - zu [[X.].]) in Frage steht. Auch insoweit erfolgt eine Richtigkeitskontrolle des vom Arbeitgeber angenommenen Ergebnisses im Hinblick auf die Rechtsvorschriften des [[X.].] und die tariflichen Regelungen der neuen Entgeltordnung. Dies begründet das Mitbeurteilungsrecht des [[X.].]etriebsrats iSd. § 99 Abs. 1 [[X.].]etr[[X.].]G (vgl. [[X.].] 22. April 2009 - 4 [[X.].] - Rn. 53, aaO).
b) Das [[X.].] ist ohne erkennbare Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin das Zustimmungsersetzungsverfahren wirksam eingeleitet hat und dass die Zustimmungsverweigerung des [[X.].]etriebsrats form- und fristgerecht iSd. § 99 Abs. 2 und Abs. 3 [[X.].]etr[[X.].]G erfolgt ist. Dies wird von keinem der [[X.].]eteiligten in Abrede gestellt.
II. Die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des [[X.].]etriebsrats nach § 99 Abs. 4 [[X.].]etr[[X.].]G sind begründet. Der [[X.].]etriebsrat hat seine Zustimmung zu den [[X.].] zu Unrecht verweigert. Zutreffend hat das [[X.].] erkannt, dass die [[X.].] in Form einer korrigierenden [[X.].] der in den Anträgen benannten [[X.].]eschäftigten weder gegen eine [[X.].]estimmung aus einem Tarifvertrag verstoßen (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 [[X.].]etr[[X.].]G) noch die betroffenen [[X.].]eschäftigten ungerechtfertigt benachteiligen (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 [[X.].]etr[[X.].]G). Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Rechtsfehler des [[X.].] auf, die eine andere [[X.].]eurteilung rechtfertigen.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt die [[X.].] der in den Anträgen benannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in die [[X.].] [[X.].] 8a Stufe 6 [[X.].]/[[X.].] nicht gegen § 4 Abs. 1 [[X.].] i[[X.].]m. der Anlage 4 [[X.].] ([[X.].]-[[X.].]). Der [[X.].]etriebsrat hat seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [[X.].]etr[[X.].]G zu Unrecht verweigert. Die zuvor zutreffend in der [[X.].]. [[X.].]. [[X.].]I Fallgruppe 19 des Teils A der Anlage 1b zum [[X.].] eingruppierten betroffenen [[X.].]eschäftigten sind in Anwendung der [[X.].]-[[X.].] der [[X.].] [[X.].] 8a [[X.].]/[[X.].] zuzuordnen.
a) Die hier maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen des [[X.].] in der zum Überleitungszeitpunkt geltenden Fassung sowie die [[X.].]-[[X.].] lauten auszugsweise:
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„1. Abschnitt |
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Allgemeine [[X.].]orschriften |
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§ 1 |
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Geltungsbereich |
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(1) |
Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der [[X.].]ereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ([[X.].]) ist, über den 30. [[X.].]ptember 2005 hinaus fortbesteht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (T[[X.].]öD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden sowie für die von § 2 Abs. 6 erfassten [[X.].]eschäftigten hinsichtlich § 21 Abs. 5. |
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... |
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2. Abschnitt |
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Überleitungsregelungen |
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§ 3 |
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Überleitung in den T[[X.].]öD |
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Die von § 1 Abs. 1 erfassten [[X.].]eschäftigten werden am 1. Oktober 2005 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den T[[X.].]öD übergeleitet. |
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§ 4 |
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Zuordnung der [[X.].]ergütungs- und Lohngruppen |
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(1) |
1Für die Überleitung der [[X.].]eschäftigten wird ihre [[X.].]ergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 [[X.].] / [[X.].]-O / [[X.].]-Ostdeutsche Sparkassen bzw. entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. besondere tarifvertragliche [[X.].]orschriften für bestimmte [[X.].]erufsgruppen) nach der Anlage 1 den [[X.].]n des T[[X.].]öD zugeordnet. 2Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte die Entgeltordnung gemäß § 51 [[X.].]esonderer Teil - [[X.].]ankenhäuser ([[X.].]T-K). |
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Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1: |
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[[X.].]is zum In-[[X.].]aft-Treten der neuen Entgeltordnung verständigen sich die Tarifvertragsparteien zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der neu eingestellten [[X.].]eschäftigten gemäß Anlage 1b zum [[X.].] auf eine [[X.].] gemäß Anlage 4 und - für [[X.].]eschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese [[X.].] - insbesondere die [[X.].]ezeichnung der [[X.].]n - keinen [[X.].]orgriff auf die [[X.].]erhandlungen zur neuen Entgeltordnung darstellt. |
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... |
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Anlage 4 [[X.].]-[[X.].] |
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Werte aus [[X.].] allg. Tabelle |
[[X.].] [[X.].] |
Zuordnungen [[X.].]ergütungsgruppen [[X.].] / [[X.].]-[[X.].]erläufe |
… |
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[[X.].] 12 |
12a |
[[X.].] mit Aufstieg nach [[X.].]I |
… |
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[[X.].] 11 |
11 b |
[X.]I mit Aufstieg [[X.].] |
… |
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[[X.].] 11 |
11 a |
[X.] mit Aufstieg nach [X.]I |
… |
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[[X.].] 10 |
10a |
[[X.].] mit Aufstieg nach [X.] |
… |
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9d |
[[X.].][[X.].] mit Aufstieg nach [[X.].] |
… |
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9c |
[[X.].]II mit Aufstieg nach [[X.].][[X.].] |
… |
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[[X.].] 9, [[X.].] 9b |
9b |
[[X.].]I mit Aufstieg nach [[X.].]II |
… |
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[[X.].]II ohne Aufstieg |
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9a |
[[X.].]I ohne Aufstieg |
… |
||||
[[X.].] mit Aufstieg nach [[X.].]I |
… |
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[[X.].] 7, [[X.].] 8, [[X.].] 9b |
8a |
[[X.].] mit Aufstieg nach [[X.].] und [[X.].]I |
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[[X.].] mit Aufstieg nach [[X.].]I |
… |
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[[X.].] mit Aufstieg nach [[X.].] |
… |
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[[X.].] 7, [[X.].] 8 |
7a |
I[[X.].] mit Aufstieg nach [[X.].] und [[X.].] |
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I[[X.].] mit Aufstieg nach [[X.].] |
… |
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[[X.].] 4, [[X.].] 6 |
4a |
II mit Aufstieg nach [[X.].] und I[[X.].] |
… |
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[[X.].] mit Aufstieg nach I[[X.].] |
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[[X.].] 3, [[X.].] 4 |
3a |
I mit Aufstieg nach II |
…“ |
b) Zutreffend hat das [[X.].] erkannt, dass die noch in den Anträgen benannten [[X.].]eschäftigten, die allesamt über den 30. [[X.].]ptember 2005 hinaus zur Arbeitgeberin, die Mitglied im [[X.].] war, in einem ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis standen, dem Geltungsbereich des [[X.].] unterfielen (§ 1 Abs. 1 [[X.].]) und gemäß § 3 [[X.].] nach den Regelungen dieses Tarifvertrags in den [[X.].]/[[X.].] überzuleiten waren.
c) Die Zuordnung der [[X.].]ergütungsgruppen nach der Anlage 1b zum [[X.].] ([[X.].]ergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) der in den Anträgen benannten [[X.].]eschäftigten zu einer [[X.].] des [[X.].]/[[X.].] erfolgte im Rahmen der Überleitung gemäß der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 [[X.].] nach der [[X.].]-[[X.].]. Trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 [[X.].] in der Fassung vom 13. [[X.].]ptember 2005, galt und gilt die [[X.].]-[[X.].] nicht nur für neu eingestellte, sondern auch für übergeleitete [[X.].]eschäftigte (vgl. [[X.].]/Langenbrinck [[X.].] Das neue Tarifrecht in der [[X.].]. [[X.].] 2.6; [[X.].]eckOK [[X.].]/[[X.].] Stand 1. [[X.].]ptember 2016 [[X.].] § 4 Rn. 12b; [[X.].]/[[X.].]/[[X.].]/[[X.].] Stand Juli 2016 Teil I[[X.].]/3 T[[X.].]Ü-[[X.].]und/[[X.].] Rn. 27).
d) Hiernach erfolgt die Zuordnung entsprechend den [[X.].]ergütungsgruppen, in denen die [[X.].]eschäftigten im [[X.].]ptember 2005 rechtlich zutreffend eingruppiert waren (vgl. [[X.].] 22. April 2009 - 4 [[X.].] - Rn. 54 [[X.].], [[X.].]E 130, 286).
Nach der von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Auffassung des [[X.].]s waren die in den Anträgen genannten [[X.].]eschäftigten zum fraglichen Zeitpunkt in der [[X.].]. [[X.].]. [[X.].]I Fallgruppe 19 des Teils A der Anlage 1b zum [[X.].] auf der Grundlage der vom [[X.].] getroffenen tatsächlichen Feststellungen zutreffend eingruppiert. Dies gilt auch für die [[X.].]etroffene [[X.].] (Antrag zu 1.). Ihre Eingruppierung beruhte auf der bereits bei der Einstellung berücksichtigten Anrechnung früherer [[X.].]ewährungszeiten. Soweit die Rechtsbeschwerde dagegen geltend macht, [[X.].] habe zum Überleitungszeitpunkt keinen [[X.].] hinter sich gehabt, genügt dies im Übrigen nicht den Anforderungen von § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [[X.].]uchst. b ZPO. Insbesondere ist nicht dargetan, dass [[X.].] über eine Fachweiterbildung verfügte, so dass sie im Überleitungszeitpunkt ohne Aufstieg in der [[X.].]. [[X.].]. [[X.].]I [[X.].] eingruppiert war.
e) Zu Recht ist das [[X.].] weiter davon ausgegangen, dass die [[X.].]. [[X.].]. [[X.].]I Fallgruppe 19 [[X.].] nicht der der [[X.].] [[X.].] 9a [[X.].]/[[X.].] entsprechenden [[X.].]-[[X.].]ergütungsgruppe „[[X.].]I ohne Aufstieg“ zuzuordnen ist. [[X.].]ielmehr entspricht sie der [[X.].] [[X.].] 8a [[X.].]/[[X.].] („[[X.].] mit Aufstieg nach [[X.].] und [[X.].]I“). Das ergibt eine Auslegung der [[X.].]-[[X.].], die [[X.].] iSd. § 1 T[[X.].]G enthält (zu den [[X.].]iterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. etwa [[X.].] 10. Dezember 2014 - 4 [[X.].] - Rn. 19 ff., [[X.].]E 150, 184; 7. Juli 2004 - 4 [[X.].]/03 - zu I 1 b aa der Gründe, [[X.].]E 111, 204). Die der [[X.].] [[X.].] 9 [[X.].]/[[X.].] zugeordnete [[X.].]-[[X.].]ergütungsgruppe „[[X.].]I ohne Aufstieg“ erfasst Tätigkeiten, denen sich nach der Anlage 1b zum [[X.].] kein [[X.].]erlauf zuordnen lässt, der eine vorhergehende Tätigkeit in einer niedrigeren und/oder eine Aufstiegsmöglichkeit in eine höhere [[X.].]ergütungsgruppe vorsah. Demgegenüber bedeutet „mit Aufstieg nach“, dass der vom [[X.].]eschäftigten ausgeübten Tätigkeit ein bestimmter tariflicher Aufstiegsverlauf zugeordnet werden kann, dh. ein Aufstieg in eine oder mehrere bestimmte höherwertige [[X.].]ergütungsgruppen zukunftsbezogen an sich möglich wäre und zwar unabhängig davon, an welchem Punkt dieses [[X.].]erlaufs sich der [[X.].]eschäftigte befindet. Für die Zuordnung zu den [[X.].]-[[X.].]n der neuen Tarifordnung ist in diesen Fällen auf den [[X.].]erlauf abzustellen, dem die Tätigkeit des [[X.].]eschäftigten zuzuordnen ist. Es kommt damit nicht darauf an, ob der [[X.].]eschäftigte einen Aufstieg bereits vollzogen hat oder nicht; entscheidend ist, dass seine Tätigkeit die Anforderungsmerkmale eines im [[X.].]-System der Anlage 1b zum [[X.].] geregelten [[X.].] erfüllt. Damit ist er einem der in der dritten Spalte der [[X.].]-[[X.].] abgebildeten [[X.].] hinreichend präzise zugeordnet, was zur Überleitung in die entsprechende in der zweiten Spalte bezeichnete [[X.].] des [[X.].]/[[X.].] führt.
aa) Das folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der dritten Spalte der [[X.].]-[[X.].] gemäß Anlage 4 [[X.].], die nach ihrer Überschrift nicht nur auf die [[X.].]ergütungsgruppe abstellt, sondern auch auf die „[[X.].]-[[X.].]erläufe“. Damit haben die Tarifvertragsparteien eine andere Regelungstechnik verwandt als in der Überleitungstabelle in der Anlage 1 [[X.].]. Diese unterscheidet bei den Angestellten danach, ob sich ein Aufstieg aus einer bestimmten [[X.].]ergütungsgruppe bereits vollzogen hat („nach Aufstieg aus“) oder ein Aufstieg in eine bestimmte [[X.].]ergütungsgruppe noch aussteht („mit ausstehendem Aufstieg nach“), dh. sich noch nicht vollzogen hat, aber an sich möglich ist, oder aber ob ein Aufstieg in eine bestimmte [[X.].]ergütungsgruppe nicht möglich ist („ohne Aufstieg nach“) (vgl. jew. m. [[X.].]sp. [[X.].]eckOK [[X.].]/[[X.].] aaO [[X.].] § 4 Rn. 10 f.; [[X.].]/[[X.].]nd-Rothbrust [[X.].]-[[X.].] 6. Aufl. § 4 [[X.].] Rn. 6; vgl. zum Merkmal „Aufstieg - ohne“ in ähnlichen tariflichen Regelungen [[X.].] 12. Mai 2016 - 6 [[X.].] - Rn. 11 [[X.].]). Die [[X.].]-[[X.].] gemäß Anlage 4 [[X.].] unterscheidet dagegen sprachlich nicht nach dem bisherigen und dem künftigen [[X.].]erlauf, sondern knüpft an den [[X.].]erlauf an sich an. Sie unterscheidet lediglich danach, ob der vom Mitarbeiter ausgeübten Tätigkeit ein bestimmter [[X.].]erlauf zuzuordnen ist, dh. bestimmte Aufstiege an sich vorgesehen sind, oder ob der Tätigkeit kein [[X.].]erlauf zuzuordnen ist, sie also keine Aufstiegsmöglichkeit bietet. Soweit der Tätigkeit ein [[X.].]erlauf zugeordnet ist, ist es gleichgültig, an welchem Punkt dieses [[X.].]erlaufs sich der [[X.].]eschäftigte im Zeitpunkt der Überleitung am 1. Oktober 2005 (§ 3 [[X.].]) befand.
bb) Für die Auslegung der Formulierung, dass „ohne Aufstieg“ Tätigkeiten erfasst werden, denen sich nach der Anlage 1b zum [[X.].] kein [[X.].]erlauf zuordnen lässt und damit keine Aufstiegsmöglichkeit vorgesehen ist, spricht auch, dass nur bei dieser Auslegung die [[X.].]-[[X.].] eine weitgehend lückenlose Zuordnung der von den [[X.].]eschäftigten nach der Anlage 1b zum [[X.].] auszuübenden Tätigkeit zu den [[X.].]-[[X.].]n des [[X.].]/[[X.].] ermöglicht (vgl. dazu [[X.].]/[[X.].]/[[X.].]/[[X.].] [[X.].] Stand Juli 2016 Teil I[[X.].]/2 [[X.].] Anhang).
Folgte man hingegen der Auffassung des [[X.].]etriebsrats, nach der die „[[X.].]-[[X.].]erläufe“ in der dritten Spalte der [[X.].]-[[X.].] ausschließlich zukunftsgerichtet und nicht vergangenheitsbezogen seien, würde die [[X.].] all diejenigen [[X.].]eschäftigten der Anlage 1b zum [[X.].] nicht erfassen, die nach einem vollzogenen [[X.].] und ohne weitere Aufstiegsmöglichkeit in den [[X.].]. [[X.].]. II, [[X.].], I[[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].][[X.].], [[X.].], [X.], [X.]I, [[X.].] und [[X.].]I des Teils A der Anlage 1b zum [[X.].] eingruppiert waren. Demgegenüber führt eine Auslegung, die auf den [[X.].]erlauf an sich abstellt, ohne danach zu unterscheiden, ob der Aufstieg bereits vollzogen ist oder noch aussteht, dazu, dass lediglich die Fallgruppen 8 und 10 der [[X.].]. [[X.].]. [[X.].] des Teils A der Anlage 1b zum [[X.].] von der [[X.].]-[[X.].] nicht erfasst wären (ebenso [[X.].]/[[X.].]/[[X.].]/[[X.].] aaO Teil I[[X.].]/2 [[X.].] Anhang, die die [[X.].]-[[X.].] insoweit ergänzend auslegen). Nur letzteres lässt sich mit einem Redaktionsversehen erklären.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die [[X.].]-[[X.].] im Übrigen im Hinblick auf einen - angeblich fehlenden - [[X.].]-[[X.].]erlauf „II mit Aufstieg in [[X.].]“ nicht lückenhaft. Die Fallgruppen 1, 2, 4 und 5 der [[X.].]. [[X.].]. II [[X.].] lassen allesamt nicht nur einen Aufstieg in die [[X.].]. [[X.].]. [[X.].] [[X.].] zu, sondern auch einen „weiteren Aufstieg“ in die [[X.].]. [[X.].]. I[[X.].] [[X.].] und sind damit von dem zur [[X.].] [[X.].] 4a [[X.].]/[[X.].] genannten Merkmal („[[X.].]-[[X.].]erlauf“) „II mit Aufstieg nach [[X.].] und I[[X.].]“ erfasst. Die übrigen Fallgruppen der [[X.].]. [[X.].]. II der Teile A und [[X.].] der Anlage 1b zum [[X.].] sind von dem [[X.].]-[[X.].]erlauf „I mit Aufstieg nach II“ erfasst.
cc) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die tarifliche Systematik bestätigt. Die [[X.].]esonderheit, dass die Anlage 1b zum [[X.].] mit den [[X.].]-[[X.].]ergütungsgruppen im [[X.].]ergleich mit den [[X.].]ergütungsgruppen der Anlage 1a zum [[X.].] größere [[X.].]ergütungsspannen innerhalb eines [[X.].]erlaufs aufwies, weil ein Aufstieg über zwei [[X.].]ergütungsgruppen regelmäßig möglich war, hatte die Tarifvertragsparteien unter anderem veranlasst, abweichend von der allgemeinen Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] eine weitere, spezielle [[X.].]-[[X.].] für die Überleitung in eine neue [[X.].] zu entwickeln und für maßgeblich zu erklären (vgl. [[X.].]reier/[[X.].]/Kiefer/Lang/Langenbrinck Stand [[X.].]ptember 2016 [[X.].] Anlage 4 [X.]. 1). Hierfür haben die Tarifvertragsparteien eine andere Systematik erarbeitet und danach differenziert, ob einer Tätigkeit ein bestimmter [[X.].]erlauf ([[X.].]erlauf mit einer Aufstiegsmöglichkeit, [[X.].]erlauf mit zwei Aufstiegsmöglichkeiten) oder kein [[X.].]erlauf zugeordnet werden kann, statt - wie in der Anlage 1 [[X.].] - danach, ob Aufstiege bereits vollzogen worden sind, noch ausstehen oder für die Zukunft nicht möglich sind. Zum anderen haben sie durch § 8 Abs. 4 [[X.].] auch für übergeleitete [[X.].]eschäftigte im Pflegedienst die Möglichkeit eines [[X.].]ewährungs- und Fallgruppenaufstiegs nach § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 [[X.].] ausgeschlossen und gleichzeitig die Aufstiegserwartungen der übergeleiteten [[X.].]eschäftigten in der [[X.].]-[[X.].] gemäß Anlage 4 [[X.].] selbst berücksichtigt (vgl. [X.] [[X.].] Stand August 2016 [[X.].]d. I[[X.].] F § 8 Rn. 12; [[X.].]/[[X.].]nd-Rothbrust [[X.].]-[[X.].] aaO § 8 [[X.].] Rn. 32; [[X.].]/[[X.].]/[[X.].]/[[X.].] aaO Teil I[[X.].]/3 T[[X.].]Ü-[[X.].]und/[[X.].] Rn. 107), was der Anhang zu den Anlagen A und [[X.].] des [[X.].]/[[X.].], der Abschnitt II des Anhangs zu § 16 [[X.].]/[[X.].] sowie die Protokollerklärung zu §§ 4 und 6 [[X.].] erkennen lassen. Durch diese [[X.].]erücksichtigung der (in der Sache nunmehr ausgeschlossenen) [[X.].]ewährungs- und [X.] in den konkreten Merkmalen der [[X.].]-[[X.].] werden diejenigen [[X.].]eschäftigten nach Anlage 1b zum [[X.].], die einen in ihrer Tätigkeit nach den Regelungen des [[X.].] an sich möglichen Aufstieg aufgrund des Inkrafttretens des [[X.].]/[[X.].] nicht vollziehen konnten, mit denjenigen, die ihn zuvor bereits vollzogen haben, bezogen auf die neue [[X.].] gleichgestellt.
dd) Soweit der [[X.].]etriebsrat weiter argumentiert, die „[[X.].]-[[X.].]erläufe“ in der [[X.].]-[[X.].] dienten lediglich einer „Feinjustierung“ der [[X.].]eschäftigten, die einen möglichen [[X.].] nicht bereits unter der Geltung des [[X.].] vollzogen hätten und es sei gerade der Sinn und Zweck des [[X.].]s nach dem [[X.].] gewesen, [[X.].]eschäftigte mit niedrigerer fachlicher Qualifikation [[X.].]eschäftigten mit höherer fachlicher Qualifikation gleichzustellen, wenn der [X.] durch langjährige [[X.].]ewährung kompensiert worden sei, was die [X.] nicht „rückgängig“ machen wollten, finden sich für einen solchen Willen der Tarifvertragsparteien im Wortlaut und der Systematik der tariflichen Regelungen, insbesondere - speziell - in der [[X.].]-[[X.].] oder - allgemein - dem [[X.].], keine Anhaltspunkte. Zwar mag dies aus Sicht des [[X.].]etriebsrats eine sachgerechtere oder zweckmäßigere Lösung für eine Überleitung darstellen. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch die Tarifvertragsparteien diesen Regelungszweck verfolgt hätten. Sie müssen nach ständiger Rechtsprechung des [[X.].]undesarbeitsgerichts nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung wählen (vgl. z[[X.].] [[X.].] 14. [[X.].]ptember 2016 - 4 [X.] - Rn. 49 [[X.].]). Die Tarifautonomie schließt vielmehr auch die [[X.].]efugnis der Tarifvertragsparteien zu [X.] ein, die den [[X.].]etroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen ([[X.].] 21. Mai 2015 - 6 [X.] - Rn. 34).
Im Übrigen beinhaltet gerade eine Überleitung, die nicht darauf abstellt, ob der Aufstieg schon vollzogen wurde oder nicht, die Chance, auch ohne Fachausbildung aufgrund des [X.] mittel- oder langfristig ein höheres Entgelt zu erzielen. Ein [[X.].]eschäftigter, der im Überleitungszeitpunkt nach [[X.].]. [[X.].]. [[X.].] [[X.].] mit noch ausstehendem Aufstieg nach [[X.].]. [[X.].]. [[X.].]I [[X.].] eingruppiert war, hätte nach der vom [[X.].]etriebsrat vertretenen Auslegung der [[X.].]-[[X.].] keine Möglichkeit mehr, ein Entgelt nach [[X.].] [[X.].] 9a [[X.].]/[[X.].] zu erzielen.
f) Das [[X.].]erufen der Arbeitgeberin auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen [[X.].]ewertung verstößt nicht gegen [X.] und Glauben (§ 242 [[X.].]G[[X.].]). Der [[X.].]etriebsrat hat keine besonderen Umstände geltend gemacht, die die Rechtsausübung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (vgl. hierzu etwa [[X.].] 24. Januar 2007 - 4 [X.] - Rn. 31 [[X.].]). Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.
2. Das [[X.].] hat weiter zutreffend erkannt, dass die [[X.].] die betroffenen [[X.].]eschäftigten nicht iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 4 [[X.].]etr[[X.].]G ungerechtfertigt benachteiligen und deshalb einen Zustimmungsverweigerungsgrund des [[X.].]etriebsrats zu Recht abgelehnt. In den Folgen richtiger Anwendung des geltenden Rechts liegt kein „Nachteil“ iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 4 [[X.].]etr[[X.].]G ([[X.].] 6. August 2002 - 1 A[[X.].]R 49/01 - zu [[X.].] II 5 der Gründe, [[X.].]E 102, 135).
3. Schließlich haben die [[X.].]orinstanzen die Zustimmung des [[X.].]etriebsrats auch hinsichtlich der beantragten Zuordnung zu Stufe 6 der [[X.].] [[X.].] 8a [[X.].]/[[X.].] ersetzt. Ein Rechtsfehler ist insoweit weder erkennbar noch wird er von den [[X.].]eteiligten geltend gemacht.
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Eylert |
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Creutzfeldt |
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Klose |
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Th. Hess |
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Klotz |
Meta
19.10.2016
Beschluss
Sachgebiet: ABR
vorgehend ArbG Karlsruhe, 2. Juli 2014, Az: 5 BV 3/14, Beschluss
§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 3 TVÜ-VKA, § 4 Abs 1 TVÜ-VKA, § 8 Abs 4 TVÜ-VKA, Anl 1b BAT, Anl 4 Entgeltgr KR9 TVÜ-VKA, Anl 4 Entgeltgr KR8a TVÜ-VKA
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.10.2016, Az. 4 ABR 27/15 (REWIS RS 2016, 3760)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3760
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