Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2017, Az. I ZB 115/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15297

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Gegenstand

Beweis der Erklärungsabgabe durch Schiedsklauselvertrag


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 30. Oktober 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 36.010,29 €.

Gründe

1

I. Die [X.]en schlossen unter dem 13. Dezember 2010 einen Vertrag, wonach die Antragstellerin [X.] und [X.] an die Antragsgegnerin liefern sollte, die diese wiederum im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufen sollte.

2

Die Antragstellerin hat vor dem Schiedsgericht bei der [X.] in [X.] ([X.]) Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben, mit der sie offene Forderungen aus Warenlieferungen geltend gemacht hat. Dabei hat sie sich auf eine nach ihrer Darstellung im [X.] unter Ziffer 9 vereinbarte Schiedsklausel berufen, die folgenden Wortlaut haben soll:

9. Streitbeilegung

Der Vertrag wurde in der [X.] und [X.] verfasst. Wenn es die gütliche Streitbeilegung unmöglich ist, werden alle Streitereien durch ein zuständiges Schiedsgericht bei der [X.] in Wroclav entschieden.

3

Das angerufene Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin mit Urteil vom 7. März 2014 zur Zahlung von 36.010,29 € nebst Zinsen und Kosten verurteilt.

4

Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

5

Die Antragsgegnerin hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Sie hat bestritten, dass ihr Geschäftsführer die Schiedsvereinbarung unterzeichnet habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim [X.] am 8. Mai 2015 hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zwar eingeräumt, dass die Unterschrift auf der letzten Seite des [X.] von ihm stamme. Die Antragsgegnerin hat jedoch weiterhin bestritten, dass in dem Vertrag unter Ziffer 9 eine Schiedsklausel enthalten gewesen sei.

6

Das [X.] hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dagegen hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihren Zurückweisungsantrag weiterverfolgt.

7

II. Das [X.] hat angenommen, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs sei begründet. Von den [X.]en sei in dem [X.] unter Ziffer 9 eine Schiedsvereinbarung getroffen worden. Dazu hat es ausgeführt:

8

Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung ergebe sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Original des [X.], der unter Ziffer 9 eine Regelung zur Streitbeilegung enthalte. Die von den [X.]en unterschriebene Urkunde begründe grundsätzlich vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden seien. Die Beweiskraft der Urkunde werde nicht dadurch aufgehoben oder entscheidend gemindert, dass sie in der linken oberen Ecke neben der Heftklammer zahlreiche Löcher früherer Heftklammern aufweise. Insoweit komme es nicht auf die Behauptung der Antragsgegnerin an, die Seiten des Vertrags seien bei Unterzeichnung der letzten Seite durch ihren Geschäftsführer nicht durch Heftklammern oder auf andere Weise miteinander verbunden gewesen; desgleichen komme es nicht darauf an, wer den von der Antragstellerin vorgelegten [X.] zuletzt mit Heftklammern versehen habe. Der von der Antragsgegnerin angebotene Beweis durch Vernehmung des [X.]  sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens sei daher nicht zu erheben gewesen.

9

Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass jedenfalls bei Unterzeichnung des [X.] nicht auf dem vorletzten Blatt des Vertrags enthalten gewesen sei, sei nicht bewiesen; im Gegenteil:

Der von der Antragsgegnerin benannte Zeuge [X.]habe glaubhaft bekundet, dass die Schiedsvereinbarung dem von den [X.]en bei den Vertragsverhandlungen gefundenen Kompromiss entspreche. Zunächst hätten die Antragsgegnerin einen [X.] und die Antragstellerin einen [X.] Gerichtsstand durchsetzen wollen. Es sei dann der Kompromiss gefunden worden, dass Streitigkeiten zur [X.] gehen sollten. Dies sei auch so schriftlich umgesetzt worden. Der Zeuge sei sich auf Vorhalt der Schiedsklausel ganz sicher gewesen, dass sich diese Regelung so in dem unterschriebenen Vertrag befunden habe.

[X.].  habe bestätigt, dass die [X.]en sich bei den Vertragsverhandlungen über den zu vereinbarenden Gerichtsstand uneinig gewesen seien. Er sei sich zwar sicher gewesen, dass nie von einem Schiedsgericht oder von der [X.] die Rede gewesen sei. Vielmehr habe er bekundet, der Geschäftsführer der Antragsgegnerin habe stets auf einer Vereinbarung des Gerichtsstands „[X.]“ bestanden. Dies entspreche aber nicht einmal dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass als Gerichtsstand „[X.]“ vorgesehen gewesen sei. Das mache die Aussage des Zeugen De.  zu der fraglichen Regelung insgesamt unglaubhaft.

[X.]habe zu den [X.] keine Angaben machen können; er sei im Betrieb der Antragsgegnerin seinerzeit noch nicht beschäftigt gewesen.

Nicht einmal der Geschäftsführer der Antragsgegnerin selbst sei im Rahmen seiner persönlichen [X.]örung dazu in der Lage gewesen, sichere Angaben über den Inhalt des von ihm unterzeichneten [X.] zu machen. Er habe eingeräumt, den Vertrag nicht gelesen zu haben. Er habe nicht plausibel gemacht, weshalb er dennoch davon überzeugt sei, dass zu einer Schiedsklausel nichts im Vertrag gestanden habe.

III. [X.] des [X.]s ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des [X.]s über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden [X.]; BGBl. [X.]). Gemäß Art. III Satz 1 [X.] erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Nach Art. V Abs. 1 Buchst. a [X.] setzt die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs voraus, dass die [X.]en eine Vereinbarung im Sinne des Art. II [X.] geschlossen haben. Voraussetzung ist danach eine schriftliche Vereinbarung, durch die sich die [X.]en verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann (Art. II Abs. 1 [X.]); dabei ist unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine [X.] zu verstehen, sofern der Vertrag oder die [X.] von den [X.]en unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben (Art. II Abs. 2 [X.]).

2. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, der von den [X.]en unter dem 13. Dezember 2010 geschlossene und von den [X.]en unterzeichnete Vertrag habe in seiner Ziffer 9 eine solche Schiedsklausel enthalten. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert.

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.], die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland betreibt (hier also die Antragstellerin), die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II [X.] trägt (vgl. [X.], [X.] 2004, 165, 167 f.; [X.], [X.], 263; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., [X.] § 1061 Art. V [X.] Rn. 1, jeweils mwN).

b) Das [X.] hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, die Antragstellerin habe den Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Vorlage des Originals des von den [X.]en unter dem 13. Dezember 2010 geschlossenen Vertrags dargelegt und bewiesen, der unter Ziffer 9 eine Schiedsklausel enthalte.

aa) Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass das Original des [X.] danach grundsätzlich vollen Beweis dafür begründet, dass die in ihm enthaltenen Erklärungen von den [X.]en abgegeben sind. Bei dem Vertrag handelt es sich um eine Privaturkunde. Das Original des Vertrags ist nach den Feststellungen des [X.]s auf der letzten Seite von beiden [X.]en unterschrieben. Die Antragsgegnerin hat die Echtheit der Unterschrift ihres Geschäftsführers zwar ursprünglich bestritten (§§ 439, 138 ZPO); ihr Geschäftsführer hat jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim [X.] am 8. Mai 2015 klargestellt, dass die Unterschrift von ihm stamme.

bb) Die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft einer Privaturkunde kann allerdings durch äußere Mängel der Urkunde aufgehoben oder gemindert sein; beim Vorliegen äußerer Mängel einer Privaturkunde hat das Gericht gemäß § 286 ZPO in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob diese Mängel die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft der Urkunde aufheben oder mindern (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 1979 - [X.], [X.], 893).

(1) Das [X.] hat angenommen, die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft des Original-[X.] für die Vereinbarung einer Schiedsklausel werde nicht dadurch aufgehoben oder entscheidend herabgesetzt, dass die vorgelegte Urkunde in der linken oberen Ecke neben der Heftklammer zahlreiche Löcher früherer Heftklammern aufweise. Das lasse zwar darauf schließen, dass die aus insgesamt fünf Blättern bestehende Urkunde, auf deren Blatt 4 sich die Schiedsklausel und auf deren Blatt 5 sich die Unterschriften befinden, mehrfach auseinandergenommen und wieder zusammengesetzt worden sei. Das sei jedoch dadurch nachvollziehbar zu erklären, dass der Vertrag wiederholt, unter anderem zur Herstellung von Kopien für das Schiedsverfahren und für das vorliegende Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, verwendet worden sei.

Auf die Behauptung der Antragsgegnerin, bei Unterzeichnung der letzten Seite durch ihren Geschäftsführer seien die Seiten des Vertrags nicht durch Heftklammern oder auf andere Weise miteinander verbunden gewesen, komme es nicht an. Desgleichen komme es nicht darauf an, wer den von der Antragstellerin vorgelegten [X.] zuletzt mit Heftklammern versehen habe. Dem dahingehend von der Antragsgegnerin angetretenen Beweis durch Vernehmung des [X.]  sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens sei daher nicht nachzugehen gewesen.

(2) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das [X.] habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es den von der Antragsgegnerin angebotenen [X.]  nicht vernommen und dem Antrag der Antragsgegnerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entsprochen habe.

Die Antragsgegnerin hat die Vernehmung des [X.]  und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis ihrer Behauptung beantragt, dass die Seiten des von der Antragstellerin vorgelegten Originals des Vertrags, das unter Ziffer 9 die Schiedsklausel enthalte, bei Unterzeichnung der letzten Seite des Vertrags durch den Geschäftsführer der Antragsgegnerin nicht mit einer Heftklammer versehen oder sonst miteinander verbunden gewesen seien.

Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die von der Antragsgegnerin unter Beweis gestellte Behauptung entgegen der Annahme des [X.]s entscheidungserheblich war. Selbst wenn die einzelnen Blätter erst nach der Unterzeichnung des Vertrags durch Heftklammern miteinander verbunden worden wären, könnte darin entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein [X.]altspunkt dafür gesehen werden, dass die vorletzte Seite des [X.] - wie von der Antragsgegnerin behauptet - erst nach der Unterzeichnung des Vertrags eingefügt wurde. Im Übrigen hat das [X.] die Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Rechtsfehler mangels Geeignetheit des Beweisangebots abgelehnt. Es ist weder von der Antragsgegnerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein Sachverständiger feststellen könnte, ob die [X.] - wie von der Antragsgegnerin behauptet - erstmals nach dessen Unterzeichnung durch Heftklammern miteinander verbunden wurden.

Das [X.] hat daher die Behauptung der Antragsgegnerin, die Schiedsklausel sei bei Unterzeichnung des Vertrags nicht auf dem vorletzten Blatt des Vertrags enthalten gewesen, ohne Rechtsfehler aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt angesehen.

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Büscher     

       

Koch     

       

Löffler

       

Schwonke     

       

Feddersen     

       

Meta

I ZB 115/15

21.02.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 30. Oktober 2015, Az: 19 Sch 23/14

§ 286 Abs 1 ZPO, § 416 ZPO, § 1061 Abs 1 S 1 ZPO, Art 2 Abs 1 SchSprAnerkÜbk, Art 2 Abs 2 SchSprAnerkÜbk, Art 3 S 1 SchSprAnerkÜbk, Art 5 Abs 1 Buchst a SchSprAnerkÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2017, Az. I ZB 115/15 (REWIS RS 2017, 15297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15297

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 33/22

I ZB 115/15

102 SchH 99/21

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