Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZR 195/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2134

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 195/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2009 wird auf Kosten des Beklagten [X.]. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 58.413,12 • festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger die Einziehungsbefugnis zur Geltendmachung der Klageforderung zuerkannt hat, greift ein Zulassungsgrund nicht durch. 2 a) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte insoweit auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG). 3 - 3 - Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar feh-lerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein ([X.] 89, 1, 14; 96, 189, 203; [X.] WM 2008, 721; [X.], 288, 299 f; [X.], [X.]. v. 21. Januar 2010 - [X.] ZB 59/09, juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gespro-chen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinan-dersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt ([X.] 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; [X.], [X.]. v. 6. Mai 2010 - [X.] ZB 234/07, juris Rn. 4). 4 b) Eine Divergenz (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. 5 Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die Vorentscheidung, zu der die Divergenz geltend gemacht wird, konkret zu [X.] und zu zitieren, die angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und aus der angefochte-nen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, inwiefern diese nicht ü-bereinstimmen ([X.]Z 152, 182, 186). Im Streitfall fehlt es an der gebotenen Gegenüberstellung vermeintlich divergierender Rechtssätze sowie der [X.], in welchen Bewertungen der Entscheidungen die Divergenz zum Aus-druck kommt. 6 bb) Überdies kann eine Divergenz nur angenommen werden, wenn der angefochtenen Entscheidung ein Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem die 7 - 4 - Entscheidung tragenden Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts, eines ande-ren Spruchkörpers desselben Gerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht ([X.], 288, 292; [X.], [X.]. v. 5. November 2002 - [X.], [X.], 437). Vor diesem Hintergrund vermag eine Abwei-chung des [X.] im Verhältnis zu der von der Nichtzulassungs-beschwerde angeführten Entscheidung des im Instanzenzug nachgeordneten [X.] eine Divergenz nicht zu begründen. 2. Soweit die Beschwerde im Blick auf die Würdigung des Berufungsge-richts, dass der geltend gemachte Ersatzanspruch noch nicht verjährt ist, Zu-lassungsgründe geltend macht, sind diese jedenfalls nicht entscheidungserheb-lich. Denn die angefochtene Entscheidung ist in diesem Punkt im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.], Urt. v. 23. September 2010 - [X.] ZR 26/09 z.[X.]). Verjährung ist hier gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB frühestens am 31. Dezember 2008 eingetreten. Der verfahrenseinleitende Mahnbescheid des Klägers ist dem Beklagten jedoch bereits am 14. Februar 2008 zugestellt [X.]. 8 a) Für Beginn und Dauer der Verjährung sind im Streitfall gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EGBGB anstelle der mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des [X.] an das [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.] I, [X.]) aufgehobenen Vor-schrift des § 68 StBerG nunmehr die Vorschriften der §§ 195 ff BGB anwend-bar. Denn der geltend gemachte Anspruch ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und damit nach dem 15. Dezember 2004 entstanden (vgl. [X.], Urt. v. 17. Dezember 2009 - [X.] ZR 4/08, [X.], 629 Rn. 6). 9 - 5 - [X.]) Regelmäßig entsteht der Anspruch gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, nicht erst mit der Be-standskraft, sondern bereits mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbe-scheids (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das kann aber nicht gelten, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters erst nach Erlass des Steuerbe-scheids einsetzt. Besteht die Pflichtwidrigkeit darin, dass der gebotene Rechts-behelf gegen den Bescheid nicht eingelegt wird, so entsteht der Anspruch in dem Augenblick, in dem der Steuerpflichtige von sich aus nicht mehr durch ei-nen Rechtsbehelf die Abänderung des Steuerbescheids erwirken kann; die eng begrenzten Abänderungsmöglichkeiten nach § 173 [X.] reichen nicht aus, den Eintritt des Schadens erst für den Zeitpunkt anzunehmen, von dem an auch sie nicht mehr bestehen ([X.], Urt. v. 20. Juni 1996 - [X.] ZR 100/95, [X.], 2066, 2067; v. 12. Februar 1998 - [X.] ZR 190/97, [X.], 786, 787; v. 23. September 2010 - [X.] ZR 26/09 z.[X.]). 10 bb) In der Abgabe der [X.] durch den Beklagten am 20. Juli 2000 kann ein Beratungsfehler nicht erkannt werden, weil [X.], die Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Besteuerung mit dem [X.] zum Ausdruck brachte, erst danach ergangen ist. Der [X.] hat indessen versäumt, bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist am [X.] 2004 (§§ 164 Abs. 4, § 169 Abs. 2 Satz 1 [X.]) eine Neufestsetzung der Umsatzsteuer zu beantragen. Insoweit liegt ein Beratungsfehler vor, weil der [X.] durch den für die amtliche Sammlung bestimmten [X.]uss vom 6. November 2002 ([X.], [X.], 149) vor Ablauf der [X.] gegen die Vereinbarkeit der Besteuerung mit dem [X.] zum Ausdruck gebracht hat. Auf diesen [X.]uss hätte der Beklagte bis zum 31. Dezember 2004 durch einen Antrag auf Neufestsetzung reagieren müssen. 11 - 6 - b) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB war bis zu der am 14. Februar 2008 an den Beklagten bewirkten Zustellung des Mahnbescheids noch nicht abgelaufen. 12 Wird ein bestimmter Tag als Endtermin genannt, endet eine Frist erst mit dem Ablauf dieses Tages ([X.], 417, 419 f). Da der Beklagte den 31. [X.] zur Vermeidung einer Schadensersatzpflicht durch die Stellung eines [X.] noch voll ausnutzen durfte, wurde der gegen ihn ge-richtete Ersatzanspruch erst am 1. Januar 2005 begründet (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, wann der Kläger als zwei-te Voraussetzung für den Verjährungsbeginn von den den Anspruch begrün-denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. in-folge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die drei-jährige Frist des § 195 BGB ist, weil der Anspruch im Jahr 2005 begründet [X.], gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss dieses Jahres in Lauf ge-setzt worden (sog. "Ultimo-Verjährung", vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl. § 199 Rn. 41). Folglich ist die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des
13 - 7 - 31. Dezember 2008 verstrichen ([X.]/[X.], 5. Aufl. § 199 Rn. 72). Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten jedoch bereits am 14. Februar 2008 zugestellt. [X.] Gehrlein

Fischer [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.02.2009 - 4 O 330/08 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2009 - 17 U 81/09 -

Meta

IX ZR 195/09

21.10.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZR 195/09 (REWIS RS 2010, 2134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2134

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IX ZR 195/09

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