Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. VIII ZR 150/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4301

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 150/03Verkündet am:3. März 2004Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung [X.] im übrigen das Urteil der [X.] des[X.]s Berlin vom 4. März 2003 teilweise aufgehoben undinsgesamt wie folgt neu gefaßt:Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 1. November 2002 im Kostenpunkt und insoweitabgeändert, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläge-rin einen Betrag von mehr als 44,48 % Zinsen hierausseit 16. Mai 1999 zu zahlen. Im Umfang der Abänderung wirddie Klage abgewiesen.Die weitergehende Berufung der [X.] wird [X.].Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einer Wohnanlage in B. ,die zwischenzeitlich von der [X.] erworben wurde. Es handelt sich umöffentlich geförderten [X.] des [X.] vom 15. April 1992 enthält folgende Re-gelungen:"6.Der Vermieter ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichenBestimmungen die Zustimmung zur Erhöhung des [X.]esjeweils nach Ablauf eines Jahres zum Zwecke der Anpassungan die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Woh-nungsmarkt zu verlangen.7.Alle allgemein oder im konkreten Fall eintretenden [X.] und/oder Erhöhungen sowie Neueinführungen von Ne-benkosten und [X.] jeder Art sind vom [X.] Eintritts ab vereinbart und vom Mieter zu zahlen. [X.] bleibt das Kündigungsrecht des Mieters; für diesen Falltritt eine Erhöhung der Miete nicht [X.] rüstete die Beklagte nach Ankündigung gegenüber [X.] und mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsstelle den [X.], in dem die Wohnung der Klägerin liegt, für ca. 2,68 Millionen DM miteiner Wärmedämmfassade aus. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1994 er-klärte die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 1994 eine im einzelnen be-rechnete und erläuterte Mieterhöhung aufgrund der durchgeführten Wärme-dämmaßnahme um insgesamt 1,6098 DM/m². Für die 64,78 m² große Woh-nung der Klägerin ergab sich eine Erhöhung der Grundmiete um 104,28 DM(53,32 DM (244,87 ˚"˚˚˚einschließlich April 1999.Nachdem die Beklagte wegen dieser Mieterhöhung gegen eine Miet-partei ohne Erfolg einen "Musterprozeß" geführt hatte, verlangt die [X.] 4 -nunmehr für den Zeitraum Januar 1995 bis April 1999 den monatlich gezahl-ten Erhöhungsbetrag zurück, den sie nach ihrer Ansicht ohne [X.] hat.Ein von dem Amtsgericht beauftragter Sachverständiger ermittelte fürdie Wohnung der Klägerin infolge der Wärmedämmaßnahme rechnerisch eineEnergieeinsparung von 2.410,32 kWh/Jahr (entspricht etwa 14,8 %). [X.] hat der auf Zahlung von 5.422,71 DM (2.772,59 % Zin-sen seit 16. Mai 1999 gerichteten Klage in Höhe eines Betrags von 2.312,83 nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufungder [X.] hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit [X.] Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die [X.] des erstinstanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Der [X.] stehe die erhöhte Kostenmiete zu; die [X.]zahlungsei daher mit Rechtsgrund erfolgt. Dabei komme es nicht darauf an, ob [X.] vom 29. Dezember 1994 formal wirksam sei, da [X.] eine [X.] enthalte. Der Zulässigkeit der Mieterhöhungstehe nicht entgegen, daß der monatliche Erhöhungsbetrag die monatlicheEinsparung von Heizkosten deutlich übersteige. Maßgebend für die Berech-nung der Kostenmiete seien im Ausgangspunkt allein die zur Deckung derlaufenden Aufwendungen erforderlichen Mittel; auch ein etwaiger Instandset-zungsanteil der Maßnahme sei unerheblich. Soweit zu § 3 [X.] überwiegendvertreten worden sei, daß die Mieterhöhung nicht außer Verhältnis zu der für- 5 -den Mieter durch die Maßnahme zu erwartenden Einsparung an [X.] dürfe, widerspreche dies der Gesetzeslage. Die Mieterhöhung sei ins-besondere im Hinblick auf die Genehmigung der neuen Kostenmiete unter Be-rücksichtigung der Kosten der Modernisierungsmaßnahme seitens der [X.] als zuständiger Stelle auch nicht rechtsmißbräuchlich(§ 242 [X.]).II.Die zulässige Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg ([X.]bezüglich Januar 1995); im übrigen hält das Berufungsurteil ihren Rügenstand.1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil erfülle nicht [X.] an die Darstellung des Tatbestandes, da es die in derBerufungsinstanz gestellten Anträge nicht wiedergebe. Auf das Berufungs-verfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltendenFassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem [X.] 1. November 2002 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). [X.] die Revision davon aus, daß auch nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. dieAufnahme der [X.] in das Berufungsurteil nicht entbehrlich ist.Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wie-dergegeben zu werden; jedoch muß aus dem Zusammenhang [X.] deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittelerstrebt ([X.]surteile vom 26. Februar 2003 - [X.], [X.], 99,100 f.; vom 22. Dezember 2003 - [X.], unter [X.] und vom 7. [X.], jeweils zur [X.] bestimmt; [X.], Urteil vom6. Juni 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1290 = [X.], 2424 unter II 1a; [X.], Beschluß vom 13. August 2003, [X.], NJW 2003, 3352- 6 -= [X.], 2209 unter II 4 a, zur [X.] in [X.]Z bestimmt). [X.] wird das angefochtene Urteil gerecht.Zwar enthalten die Urteilsgründe die [X.] nicht wörtlich;entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Urteil jedoch, daß [X.] die Beklagte Berufung eingelegt hat und daß sie eine Abweisung [X.] im gesamten Umfang ihrer Verurteilung erstrebt. Im Rubrum des Urteilsist allein die Beklagte als Berufungsklägerin aufgeführt, während die [X.] Berufungsbeklagte bezeichnet ist. In den Gründen führt das [X.] aus, das Amtsgericht habe der Klage teilweise stattgegeben, die Beklagtebegründe ihr Rechtsmittel und die Klägerin verteidige das Urteil. Dem ent-spricht der klageabweisende Tenor.2. In der Sache hat das klageabweisende Urteil des [X.], soweit die Klägerin eine Rückzahlung der [X.] für [X.] von Februar 1995 bis April 1999 verlangt. Hinsichtlich des [X.] 1995 hat die Klägerin dagegen einen Rückzahlungsanspruch [X.] 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. [X.], da sie insoweit den erhöhten [X.] geleistet [X.]) Rechtsgrundlage für die Erhöhung des [X.]es bis zur Höhe deszulässigen Entgelts ist § 10 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz ([X.]), dernach der Übergangsvorschrift des § 50 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz([X.]) in Verbindung mit § 1 [X.] anzuwenden ist. Den [X.] Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es sich um öffentlich geförder-ten Wohnraum im Sinne des § 1 [X.] handelt; dies wird von der Revisionauch nicht in Zweifel gezogen.Demgegenüber hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen,daß § 3 Nr. 7 des Mietvertrags Rechtsgrundlage sei. Es ist zwar zutreffenddavon ausgegangen, daß im Falle der Vereinbarung einer [X.] -sel, d.h. der Vereinbarung des jeweils zulässigen [X.]es als vertraglichgeschuldeter Miete (§ 4 Abs. 8 Satz 1 Neubaumietenverordnung [X.]), [X.] den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des erhöhten [X.]es bildet,soweit die zulässige Kostenmiete nicht überschritten wird ([X.]surteile vom22. April 1981 - [X.], NJW 1982, 1587 = WM 1981, 1178 unter 2 cbb und vom 5. November 2003 - [X.], [X.], 25 unter [X.] a).Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß die formularmäßige Bestim-mung in § 3 Nr. 6 des Mietvertrags einer Inhaltskontrolle nicht standhält. [X.] unwirksam, da sie gegen das sich aus § 9 [X.] ergebende und nunmehrin § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich geregelte Transparenzgebot [X.]. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch darausergeben, daß die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transpa-renzgebot schließt auch nach der neuen gesetzlichen Regelung das [X.] ein. Dieses verlangt, daß die tatbestandlichen Vorausset-zungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, daß für den [X.] keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. [X.] genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen desrechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertrags-partners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt([X.]surteil vom 5. November 2003, aaO, unter [X.] [X.] zu § 9 [X.]).Nach der Mietpreisgleitklausel des [X.], der dem [X.] vom 5. November 2003 (aaO) zugrundelag und die der [X.] [X.] angesehen hat, galt bei preisgebundenem Wohnraum die jeweils ge-setzlich zulässige Miete als vereinbart. Dies entspricht der Formulierung in § 4Abs. 8 Satz 1 NMV, der mit der "zulässigen Miete" die gesetzlich (höchst-)zulässige Kostenmiete nach § 8 Abs. 1 [X.] meint (vgl. [X.], aaO;Fischer-Dieskau/Pergande/[X.]/[X.], [X.], NMV 1970§ 4 [X.]. 8.2). Im Gegensatz dazu ergibt sich weder aus § 3 Nr. 7 des [X.] noch aus dem weiteren Vertragsinhalt, unter welchen- 8 -Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe die Mieterhöhungen - wie es in [X.] formuliert ist - "eintreten" und von dem Mieter zu tragen sein sollen.Der Vertragsbestimmung ist nicht mit der zur Erfüllung des [X.] Deutlichkeit zu entnehmen, daß die jeweilige Kostenmiete alspreisrechtlich höchstzulässige Miete (§ 8 Abs. 1 [X.]) geschuldet [X.]. Dies gilt um so mehr, als sich § 3 Nr. 6 des Mietvertrags nach seinemWortlaut entgegen der von der [X.] in ihrer Revisionserwiderungsschriftvertretenen Auffassung erkennbar auf die Vergleichsmietenregelung für denpreisfreien Wohnraum bezieht (§ 2 [X.], nunmehr § 558 [X.]). Soweit [X.] im Revisionsverfahren des weiteren darauf verweist, daß die [X.] im Mietvertrag eine vorläufige Gesamtmiete vereinbart haben, läßt [X.] dem Vertrag nicht entnehmen; im übrigen ließe sich auch hieraus nichterschließen, unter welchen Voraussetzungen eine Mietänderung eintretensoll.Die Klausel benachteiligt den Mieter nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1[X.] (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]) aus dem weiteren Grundeunangemessen, daß sie den "Eintritt" der Mieterhöhung ohne zeitliche Be-grenzung zurückwirken läßt. Dies ist mit der zwingenden [X.] nicht vereinbar, wonach der Vermieter [X.] einer Vereinbarung gemäß Satz 1 ([X.]) eine zulässigeMieterhöhung wegen Erhöhung der laufenden Aufwendungen [X.] für einen zurückliegenden Zeitraum seit Beginn des der Erklärung voran-gehenden Kalenderjahres nachfordern darf (vgl. [X.]surteil vom 20. [X.] - [X.], NJW 1993, 1061 = [X.], 660 unter [X.] b hinsicht-lich der Rückwirkungsmöglichkeit bei der Erhöhung von Betriebskosten nach§ 4 [X.]).b) Entgegen der Ansicht der Revision ist für das Revisionsverfahrennicht von der Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung vom 29. [X.] auszugehen. Zwar hat das Berufungsgericht - von der Annahme [X.] 9 -wirksam vereinbarten Mietpreisgleitklausel aus folgerichtig - nicht geprüft, obdie Erklärung der [X.] den formellen Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1[X.], § 4 Abs. 7 NMV genügt. Der [X.] kann diese rechtliche Prüfungaufgrund der getroffenen Feststellungen jedoch selbst vornehmen. [X.] sich keine Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Ein-wendungen.c) Die Mieterhöhung ist auch materiellrechtlich wirksam, weil sie dienach § 8 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 NMV und § 11Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über [X.] (Zweite Berechnungsverordnung [X.]) zulässige [X.] Entgelt, das zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist,nicht übersteigt. Danach kann der Vermieter eine neue Wirtschaftlichkeitsbe-rechnung unter Ansatz der erhöhten laufenden Aufwendungen unter [X.] aufstellen, wenn er mit Zustimmung der Bewilligungsstelle [X.] (Modernisierungsmaßnahmen) vorgenommen hat, die nachhaltigEinsparung von Heizenergie bewirken. Hierfür reicht es aus, wenn überhaupteine meßbare Einsparung an Heizenergie erzielt wird und diese dauerhaft ist([X.] des [X.]s vom 10. April 2002 [X.], [X.]Z 150,277, 282 f. zu dem insoweit wortgleichen § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Daß [X.], die nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverstän-digengutachten für die Wohnung der Klägerin rechnerisch eine Energieein-sparung von 2.410,32 kWh/Jahr (entspricht etwa 14,8 %) bewirkt, in [X.] nachhaltig Heizenergie einspart, ist nicht zweifelhaft und wird auch vonder Revision nicht in Zweifel gezogen.d) Hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden [X.] die Revision nicht mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe entschei-dungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen, indem es einen etwaigenInstandsetzungsanteil der Maßnahme als unerheblich angesehen hat. [X.] hat die Höhe der Modernisierungskosten bestritten und insoweit un-- 10 -widersprochen vorgetragen, die Gebäudefassade sei erheblich instandset-zungsbedürftig gewesen; [X.] sei abgeblättert und es seien Risse [X.] vorhanden gewesen.Es bedarf keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchemUmfang die Beklagte ersparte Instandhaltungs- bzw. [X.] den Baukosten der Modernisierungsmaßnahme in Abzug zu bringen hatte(vgl. [X.], 293; [X.]/[X.]/[X.], Wohn- [X.], [X.] § 11 [X.]. 11; für den Bereich des preisfreien Wohnraums[X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 559 Rdnr. 159 ff.m.w.Nachw.). Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den [X.], daß Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten den seitens der[X.] in Höhe von 10 % der Baukosten pauschal abgezogenen [X.] 254.790,- DM überschritten hätten. Insbesondere hat sie das Ausmaß derbehaupteten Schäden nicht konkretisiert. Ihr pauschaler Vortrag genügt nicht,um einen insoweit höheren Instandsetzungsbedarf darzulegen (vgl. insoweitauch [X.]surteil vom 12. März 2003 [X.], [X.]Report 2003, 784= [X.] 2003, 229).e) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht [X.] keine Begrenzung der Mieterhöhung unter wirtschaftlichen Zumutbar-keitsgesichtspunkten angenommen.aa) In Rechtsprechung und Literatur wird hinsichtlich Mieterhöhungenwegen energiesparender Modernisierungsmaßnahmen im preisfreien [X.] nach § 559 Abs. 1 [X.] (früher § 3 [X.]) verbreitet die Auffassung ver-treten, der Betrag der Mieterhöhung dürfe nicht außer Verhältnis zu der fürden Mieter zu erwartenden Ersparnis von Heizkosten stehen; die Zulässigkeitder Mieterhöhung sei durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt (OLGKarlsruhe [X.] 1985, 252 = [X.], 411 = [X.], 17 unter [X.] § 13 [X.]; [X.], Mietrecht, 3. Aufl., [X.]. 778; [X.] in- 11 -Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, [X.], § 559 Rdnr. 6; [X.]/Börstinghaus, aaO, § 559 Rdnr. 81 ff.;MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 3 [X.] Rdnr. 10). Teilweise wird einesolche Begrenzung aus § 242 [X.] als Verbot, den Mieter mit den finanziellenFolgen wirtschaftlich unsinniger Maßnahmen zu belasten, abgeleitet ([X.]/[X.] (2003) § 559 Rdnr. 34). Verschiedentlich wird hiernach die Er-höhung des [X.]es auf das Doppelte (u.a. [X.], 562; [X.] WuM 2001, 83; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 559 Rdnr. 19;Palandt/[X.], [X.], 63. Aufl., § 559 Rdnr. 13; aus [X.] für den Regelfall auch [X.]/Börstinghaus, aaO Rdnr. 84) bzw.Dreifache ([X.] 1994, 396) der Heizkostenersparnis begrenzt (gegendie Anwendung starrer Grenzen dagegen [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO Rdnr. 35 m.w.Nachw.; [X.], [X.], 545).Nach anderer Auffassung soll die Zulässigkeit der Mieterhöhung insbe-sondere im Hinblick auf das vom Gesetzgeber im Allgemeininteresse verfolgteZiel der Energieeinsparung nicht durch einen Bezug zu der bewirkten [X.] begrenzt sein ([X.] NJW-RR 2003, 1309; Schlä-ger, [X.], 580, 581; Blümmel, [X.] 2002, 1244; [X.], [X.], 2. Aufl., § 559 Rdnr. 11, 27; [X.], [X.], 396, 402).Für den Bereich des preisgebundenen Wohnraums wird diese Frage,soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur nicht behandelt. Sie stelltsich dort jedoch in gleicher Weise (vgl. insoweit auch [X.] 1990,566, 567).bb) Der [X.] hat die Frage in dem [X.] vom [X.] zu § 3 [X.] offengelassen ([X.]Z 150, 277, 284 f.). Er entscheidet sienunmehr dahingehend, daß die Mieterhöhung wegen energieeinsparenderModernisierungsmaßnahmen im Grundsatz nicht durch das Verhältnis zu dererzielten Heizkostenersparnis begrenzt [X.] -(1) Für eine solche Begrenzung nach Art einer "Kappungsgrenze" [X.] keine gesetzliche Grundlage. Die Regelungen für den preisgebundenenWohnraum (§§ 8-8b [X.], § 6 NMV, § 11 Abs. 4-6 [X.]; nunmehr § 28[X.]) und den preisfreien Wohnraum (§§ 559-559 b [X.]; § 3 [X.]) regelndie Zulässigkeit einer Umlage der Modernisierungskosten auf den Mieter, oh-ne eine Begrenzung im Hinblick auf die zu erwartende [X.].Eine Begrenzung läßt sich für den Bereich des [X.] auch nicht aus § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 des [X.] und Maßnahmen zur Einsparungvon Heizenergie in der Fassung vom 12. Juli 1978 ([X.]) ableiten, wo-nach die als Zuschüsse zur Deckung der Kosten der Modernisierung bewillig-ten Mittel der Höhe nach so zu bemessen sind, daß die Erhöhung der [X.] Belastungen tragbar ist und in einem angemessenen Verhältnis zu [X.] aus der Modernisierung steht. Diese Regelung ist durch Art. 36Rechtsbereinigungsgesetz vom 16. Dezember 1986 aufgehoben worden. [X.] abgesehen hat sie sich nicht an den Vermieter, sondern mit öffentlich-rechtlicher Wirkung an die staatlichen Bewilligungsstellen gerichtet.Aus dem von der Revision angeführten § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgtnichts anderes. Danach dürfen Baukosten nur angesetzt werden, soweit [X.] gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei wirtschaftlicher Bauausfüh-rung und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Die Vorschriftregelt jedoch nicht Zulässigkeit und Grenzen einer Mieterhöhung. Daß die vonder [X.] angesetzten Baukosten als solche überhöht und aus diesemGrunde unwirtschaftlich gewesen seien, hat die Klägerin nicht geltend [X.] -(2) Der Gesetzgeber hat im volkswirtschaftlichen Interesse an einerModernisierung des [X.] - auch zum Zwecke der [X.] - von einer begrenzenden Regelung bewußt abgesehen.Der Regierungsentwurf zu § 3 [X.] enthielt zum Schutz der Mieter ei-ne Kappungsgrenze, wonach die durch Modernisierungsmaßnahmen erhöhteMiete 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht sollte übersteigen dürfen(Entwurf eines [X.] über den Kündigungsschutz für [X.] über Wohnraum, BT-Drucks. 7/2011 S. 5, 11 f.). Diese Kappungsgrenzewurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit der Begründung gestrichen,daß bei einer solchen Regelung die Durchsetzung von Mieterhöhungen er-schwert und dadurch der Anreiz zur dringend notwendigen Modernisierung oftentfallen würde (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/2638 S. 4).Auch der Vorschlag des [X.], Bauwesen undStädtebau zu dem Entwurf des [X.] zur Änderung des [X.], in § 3 [X.] eine Härteklausel einzufügen,wonach der Vermieter insoweit nicht zu einer Mieterhöhung wegen Moderni-sierung berechtigt sein solle, als die Mieterhöhung in einem erheblichen [X.] zu den für den Mieter zu erwartenden Vorteilen stehe (BT-Drucks.8/1782 [X.]), fand keine Berücksichtigung.In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Mietrechtsreformgesetzvom 19. Juni 2001 ist unter Hinweis auf volkswirtschaftliche und umweltpoliti-sche Interessen ausgeführt, daß ein Anreiz zur Durchführung von [X.] weiterhin erforderlich sei (BT-Drucks. 14/4553 S. 37,58). Im Verfahren vor dem Bundesrat nahmen die Ausschüsse ausdrücklichauf die Grenze von 200 %, die sich in der Rechtsprechung bei Energiespar-maßnahmen herausgebildet habe, Bezug und empfahlen, eine Aufnahme [X.] der Wirtschaftlichkeit zu prüfen ([X.]. 439/2/00 S. 24).Diese Empfehlung fand keinen Eingang in das Gesetz.- 14 -(3) Die Begrenzung der Mieterhöhung durch das Verhältnis zu den [X.] Heizkosten folgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht ausdem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 [X.]. Dem steht die Ent-scheidung des Gesetzgebers entgegen, der von einer begrenzenden Rege-lung, wie ausgeführt, bewußt Abstand genommen hat. Das hierfür maßgebli-che allgemein- und umweltpolitische Interesse an der Durchführung [X.] ist einer Bewertung allein nach [X.] nicht zugänglich. Jedoch wäre auch eine Begrenzungnach wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien Zweifeln unterworfen. So wird dietatsächliche Heizkostenersparnis von Umständen wie der Lage der Wohnung,Lüftungsverhalten und Wärmebedarf der Bewohner, aber auch von äußerenTemperaturbedingungen und insbesondere im Falle ansteigender [X.] (vgl. im einzelnen [X.], aaO, 546 f.) so stark beeinflußt, daß sich [X.] langfristig auch für den einzelnen Mieter als "rentabel", [X.] aber als nicht unverhältnismäßig darstellen kann.(4) Daraus folgt jedoch nicht, daß der Mieter gegenüber Modernisie-rungsmaßnahmen schutzlos gestellt ist. Für den Bereich des preisgebunde-nen Wohnraums bedarf es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 NMV, § 11 Abs. 7 [X.] derZustimmung der Bewilligungsstelle zu der Modernisierungsmaßnahme, in de-ren Rahmen auch die Auswirkungen auf das [X.] zu [X.] sind ([X.] 1990, 566, 567; vgl. nunmehr § 6 Abs. 1 Nr. 6, § 7Nr. 1, §§ 13, 28 [X.]). Nach § 541b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. (jetzt mit ge-ringfügigen Änderungen § 554 Abs. 2 [X.]), der vorliegend gemäß Art. 229§ 3 Abs. 1 Nr. 6 EG[X.] anzuwenden ist, hat der Mieter Maßnahmen unteranderem zur Einsparung von Heizenergie zu dulden, es sei denn, daß [X.] für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auchunter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und andererMieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei ist unter [X.] die zu erwartende Erhöhung des [X.]es zu berücksichtigen (Satz 2).- 15 -Diese Härteklausel findet auch für Mieterhöhungen im preisgebundenenWohnraum nach § 10 [X.] Anwendung (BayObLG [X.], 749m.w.Nachw.). Die Klägerin hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die zu [X.] solchen Prüfung Anlaß geben.f) Die Erklärung der [X.] vom 29. Dezember 1994 wurde [X.] 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz [X.] ab dem Ersten des übernächstenMonats, dem 1. Februar 1995, wirksam. Für den Zeitraum von Februar 1995bis April 1999 kann die Klägerin eine Rückzahlung von [X.] mithin nichtverlangen. Für den Monat Januar 1995 besteht hingegen ein Rückzahlungs-anspruch, der sich auf 44,48 insen beziffert (53,32 ˚%67+von dem Amtsgericht bereits anteilig rechtskräftig aberkannten Betrags in [X.] von 8,84 [X.] der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch zusteht, ist auf [X.] das klageabweisende Berufungsurteil aufzuheben, und die [X.] durch das Amtsgericht ist wiederherzustellen; im übrigen ist die Re-vision zurückzuweisen.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 150/03

03.03.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. VIII ZR 150/03 (REWIS RS 2004, 4301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4301

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.