Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. V ZB 218/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7020

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[X.]BESCHLUSS [X.]vom 29. April 2010 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaFamFG § 417 In [X.]n muss aus den Verfahrensakten zu ersehen sein, dass der Haftanordnung ein vollständiger Antrag der zuständigen Behörde zugrunde liegt. [X.], [X.]uss vom 29. April 2010 - [X.] - [X.] [X.]- 2 - Der [X.] hat am 29. April 2010 durch die [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der [X.]uss der Zivilkammer 84 des [X.] vom 16. November 2009 und der [X.]uss des Amtsgerichts [X.] vom 19. Oktober 2009 den Betroffenen in seinen Rechten ver-letzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der [X.] auferlegt. Im Übrigen [X.] keine Auslagenerstattung statt. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000 •. Gründe: [X.] Der Betroffene, ein afghanischer St[X.]tsangehöriger, reiste über [X.], den [X.], die [X.] und [X.] ohne Pass und Visum mit Hilfe einer Schleuserorganisation in das [X.] ein. Bei seiner Ankunft auf dem [X.] am 19. Oktober 2009 wies er sich mit einem ge-fälschten [X.] Identitätspapier aus und wurde festgenommen. Der 1 - 3 - Betroffene äußerte in seiner polizeilichen Vernehmung, dass er einen Asylan-trag stellen wolle. Die Beteiligte zu 2 verfügte die Zurückschiebung des Betrof-fenen nach [X.]. Bei dem Amtsgericht gingen nach dem Inhalt der Verfahrensakten per Telefax die ersten beiden Seiten des [X.] der Beteiligten zu 2 auf Anordnung der Freiheitsentzie[X.] ein; die dritte Seite mit der Darstellung des Sachverhalts, der Antragsbegründung und der Unterschrift fehlte. Das Amtsge-richt ordnete am 19. Oktober 2009 nach Anhörung des Betroffenen die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 18. Dezember 2009 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Das [X.] ([X.]), bei dem ein am 19. Oktober 2009 gestellter Asylantrag registriert ist, richtete ein Übernahmeersuchen an die [X.] Behörden. 2 Die gegen die Haftanordnung gerichtete sofortige Beschwerde, mit der der Betroffene die fehlende Vorlage der "[X.]" gerügt, auf seinen zwischenzeitlich gestellten Asylantrag hingewiesen, eine inhaltlich unzureichen-de Anhörung durch den Haftrichter und ferner geltend gemacht hat, dass die Zurückschiebung nach [X.] vor dem Hintergrund der verwaltungsge-richtlichen Praxis nicht innerhalb des angeordneten Haftzeitraums durchgeführt werden könne, hat das Beschwerdegericht ohne erneute Anhörung des Betrof-fenen nach Vorlage des Verwaltungsvorgangs der Beteiligten zu 2 mit Be-schluss vom 16. November 2009 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Feststellung erreichen will, dass die [X.]üsse des Amtsgerichts und des [X.] ihn in seinen Rechten verletzt haben. 3 - 4 - I[X.] Das Beschwerdegericht meint, der Asylantrag stehe nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG der Anordnung der [X.] nicht entgegen. Der im Rah-men der Vernehmung formlos gestellte Antrag des aus einem sicheren [X.] eingereisten Betroffenen habe noch keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG zur Folge. Der förmliche Asylantrag sei erst aus der Haft heraus gestellt worden. 4 Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen Festnahme und Anhörung des Betroffenen habe das Amtsgericht nicht auf den Verwaltungsvorgang der Beteiligten zu 2 zurückgreifen müssen. [X.] seien im Übrigen noch nicht angelegt gewesen. Zudem sei ein etwaiger Verfahrensfehler durch die Vorlage des Verwaltungsvorgangs im Beschwerdeverfahren geheilt worden. 5 Zwar lägen wegen des Asylantrags die Voraussetzungen des in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] genannten [X.] nicht mehr vor. Die Siche-rungshaft könne jedoch auf den begründeten Verdacht gestützt werden, der Betroffene werde sich der Abschiebung entziehen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.]). Die Haftfristen seien gewahrt, die Inhaftierung sei nicht unverhält-nismäßig. Da die Personalien des Betroffenen feststünden, sei nicht ersichtlich, dass die Abschiebung nicht innerhalb der Frist des § 62 Abs. 2 Satz 4 [X.] durchgeführt werden könne. Der Haftrichter sei an die Entscheidung der Beteiligten zu 2, den Betroffenen nach [X.] zurückzuschieben, gebunden. 6 - 5 - Schließlich sei der Betroffene nicht nach Ablauf von vier Wochen seit Stellung des Asylantrags aus der Haft zu entlassen. Denn diese Frist gelte nach § 14 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 AsylVfG nicht, weil das [X.] ein Übernahmeersu-chen an einen zur Übernahme verpflichteten St[X.]t gestellt habe. 7 Von der mündlichen Anhörung habe abgesehen werden können, weil hiervon neue Erkenntnisse nicht zu erwarten gewesen seien und die wesentli-chen Feststellungen anhand des Verwaltungsvorgangs hätten getroffen werden können. 8 II[X.] 1. [X.] ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übri-gen zulässig (§ 71 FamFG). An der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ändert die zwischenzeitliche Erledigung der Hauptsache nichts. Die Regelung in § 62 FamFG, nach der das Beschwerdegericht auf Antrag ausspricht, dass die Ent-scheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in sei-nen Rechten verletzt hat, wenn er an der Feststellung - wie hier - ein berechtig-tes Interesse hat, gilt im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend (Senat, [X.]. v. 25. Februar 2010, [X.]/09, juris, Rdn. 9). Denn unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. [X.], 303, 311). 9 - 6 - Mit dem auf Feststellung gerichteten Antrag greift der Betroffene einen [X.]uss an, der eine freiheitsentziehende Maßnahme anordnet; damit bleibt die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG zulas-sungsfrei (Senat, [X.]O, Rdn. 10). 10 2. Der mit der Rechtsbeschwerde verfolgte [X.] ist begründet. Sowohl die Entscheidung des Amtsgerichts, die ebenfalls Gegenstand rechtlicher Nachprüfung durch den Senat ist (vgl. Senat, [X.]. v. 4. März 2010, [X.]/09, juris, Rdn. 14), als auch die Entscheidung des [X.] ist fehlerhaft und hat den Betroffenen in seinen Rechten ver-letzt. 11 a) Im Zeitpunkt der Haftanordnung lag nach dem Inhalt der [X.] ein rechtswirksamer Antrag auf Anordnung der Freiheitsentzie[X.] (§ 417 FamFG) nicht vor. Das Vorliegen eines solchen Antrags ist jedoch [X.] und daher in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ([X.], [X.]. v. 30. März 2010, [X.], juris, Rdn. 7). 12 [X.]) Ob es im Hinblick auf die Sollvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 4 FamFG zwingend eines unterschriebenen Antrags auf Freiheitsentzie[X.] [X.], kann allerdings ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der von dem [X.] der Beteiligten zu 2 bei der Anhörung des Betroffenen durch das Amtsge-richt mündlich gestellte Haftantrag rechtswirksam war (vgl. hierzu [X.]/Rüntz, FamFG, § 25 Rdn. 9; [X.], FamFG, 16. Aufl., § 25 Rdn. 19; Prütting/[X.]/Ahn-[X.], FamFG [2009], § 23 Rdn. 10, § 25 Rdn. 13; [X.]/Weinreich/[X.], [X.]O, § 25 Rdn. 30 f.). Denn der Antrag war jedenfalls mangels vollständiger Begründung unzulässig. 13 - 7 - [X.]) Die Begründung des [X.] ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwingend; ein Verstoß gegen den [X.] führt zur Unzu-lässigkeit des Antrags (Bassenge/[X.]/[X.], FamFG, 12. Aufl., § 417 Rdn. 5; [X.]/Grotkopp, [X.]O, § 417 Rdn. 4, 6; [X.], [X.]O, § 417 Rdn. 3; Prütting/[X.]/[X.], [X.]O, § 417 Rdn. 6). Für [X.] werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien [X.], zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haft-dauer verlangt (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG). Durch diese Angaben soll dem Gericht eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung und ggf. für weitere Ermittlungen zugänglich gemacht werden (vgl. [X.]ussemp-fehlung und Bericht des Rechtsausschusses v. 23. Juni 2008, [X.]. 16/9733 S. 299). 14 [X.]) Danach war der dem Amtsgericht nach dem Inhalt der Verfahrensak-ten vorliegende schriftliche Antrag der Beteiligten zu 2 unzureichend begründet. 15 (1) Aus dem per Telefax übersandten Antragsfragment und den zusätz-lich überreichten Unterlagen ergaben sich die Identität des Betroffenen, die un-erlaubte Einreise über den [X.] am 19. Oktober 2009 und das Fehlen eines festen Wohnsitzes im [X.]. Hieraus konnte der [X.] zu den Voraussetzungen der Haft, zu ihrer Verhältnismäßigkeit sowie zu der Erforderlichkeit der Haftdauer keine Anhaltspunkte für eine Überprüfung und weitere Aufklärung des Sachverhalts entnehmen. Über die fehlende [X.]begründung können die Angaben des Betroffenen in seiner Anhörung nicht hinweghelfen. 16 (2) Daran ändert das Vorbringen der Beteiligten zu 2 nichts, dass anhand des in ihrem Verwaltungsvorgang enthaltenen Telefax-Sendeberichts und auf 17 - 8 - Grund der Angaben des Betroffenen von einem vollständigen Zugang des [X.] auszugehen sei. Sinn und Zweck der Antragsbegründung (s. dazu die Ausführungen unter 2. a) [X.]) a.E.) erfordern es, dass ihr Vorliegen bei der [X.] aus den Verfahrensakten ersichtlich ist. Diese müssen entweder den vollständigen schriftlichen Haftantrag enthalten, oder die [X.]begründung muss sich aus dem Protokoll über die Anhörung ergeben. Fehlt beides, ist eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haftanordnung in den [X.] nicht möglich. Das wirkt zu Lasten der [X.]. [X.]) Da hier aus den Verfahrensakten, die der Senat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1092; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 27 Rdn. 90; [X.]/Meyer-Holz, [X.]O, § 74 Rdn. 27), nicht ersichtlich ist, dass ein vollständiger Haftantrag vorlag oder ge-stellt wurde, ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass er fehlte. 18 [X.]) Durch die Vorlage des Verwaltungsvorgangs der Beteiligten zu 2 mit dem vollständigen Haftantrag in der Beschwerdeinstanz konnte der Verstoß gegen § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht geheilt werden (vgl. hierzu [X.], 356, 357; [X.], [X.]O, § 62 Rdn. 23). Denn bei der [X.] Antragstellung durch die Behörde handelt es sich um eine [X.], deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (vgl. [X.] NVwZ-RR 2009, 304, 305; [X.], [X.]O, § 62 Rdn. 24; Prütting/ [X.]/[X.], [X.]O, § 417 Rdn. 10). 19 ee) Wegen des Verstoßes gegen diese Verfahrensgarantie hat die Ent-scheidung des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. 20 - 9 - b) Die Entscheidung des [X.] hält einer auf Rechtsfehler beschränkten Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt ebenfalls nicht stand. 21 [X.]) Da ihm der Verwaltungsvorgang der Beteiligten zu 2 vorlag, fehlte es allerdings nicht mehr an dem Antrag der zuständigen Behörde auf Anordnung der Freiheitsentzie[X.] (§ 417 FamFG). 22 (1) Die Beteiligte zu 2 war für die Stellung des [X.] sachlich und örtlich zuständig. Sie ist die für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-kehrs zuständige Behörde. Ihr sind nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 [X.] die an der Grenze - zu der auch die internationalen Flughäfen gehören - durchzuführen-den Zurückweisungen und Zurückschiebungen von Ausländern, deren Fest-nahme und die Beantragung von Haft übertragen (Senat, [X.]. v. 25. Februar 2010, [X.]/09, juris, Rdn. 13). 23 (2) Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung lag der Haftantrag der [X.] zu 2 dem Beschwerdegericht im Original vor. Aus der Seite 3 des [X.] ergeben sich die für die Haftanordnung nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen Darlegungen. Darauf hat die Beteiligte zu 2 in ihrer Beschwerde-erwiderung Bezug genommen. 24 [X.]) Mit Erfolg macht der Betroffene jedoch geltend, das Beschwerdege-richt habe ihn nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG anhören müssen. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Anhö-rung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) lagen nicht vor. Der Betroffene hatte nämlich zuvor keine Gelegenheit, zu einem zulässigen Antrag auf Anordnung der Haft und damit zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegen ihn ver-hängten Freiheitsentzie[X.] zu äußern und persönlich zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, auf die es für die Entscheidung über die [X.] - 10 - [X.] ankommt, insbesondere zu den von § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG geforderten Grundlagen. Nach dem Protokoll der Anhörung am 19. Oktober 2010 ist nämlich davon auszugehen, dass dem Betroffenen bei dem Amtsge-richt lediglich der fragmentarisch vorhandene Haftantrag übersetzt worden ist. [X.]) Wegen dieses Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs hat auch die Entscheidung des [X.] den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (vgl. Senat, [X.]. v. 4. März 2010, [X.]/09, juris, Rdn. 12 m.w.N.). 26 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG, 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 [X.] entspricht es billigem Ermessen, die [X.] als diejenige Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsver-folgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffen zu verpflichten. 27 - 11 - Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO. 28 [X.]: AG [X.], Entscheidung vom 19.10.2009 - 381 [X.]/09 B - [X.], Entscheidung vom 16.11.2009 - 84 T 441/09 B -

Meta

V ZB 218/09

29.04.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. V ZB 218/09 (REWIS RS 2010, 7020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7020

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