Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.09.2013, Az. 27 W (pat) 87/12

27. Senat | REWIS RS 2013, 2408

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Gemeinschaft erleben jugendherberge.de DJH (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine übliche Bezeichnung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 061 178

(hier Löschung [X.])

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] durch [X.] [X.], [X.] und Richterin [X.] am 26. September 2013

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Gegen die am 22. September 2008 angemeldete und am 3. Dezember 2008 für

2

Klasse 39:  Veranstaltung von Reisen.

3

Klasse 41:  Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten.

4

Klasse 43:  Beherbergung von Gästen, Verpflegung.

5

eingetragene farbige  ([X.]) Wort-Bild-Marke

Abbildung

6

hat die Antragstellerin am 3. Januar 2011 Löschungsantrag gestellt.

7

Dazu hat sie ausgeführt, dass es sich um ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen handle. Das eingetragene Zeichen bestehe aus den in unterschiedlichen Schriftarten gesetzten Schriftzügen „[X.] erleben“, „jugendherberge.de“ und der Buchstabenkombination „[X.]“. Der Wortmarke “Jugendherberge“ sei bereits im Rahmen eines anderen Löschungsverfahrens die originäre Unterscheidungskraft abgesprochen und eine Verkehrsdurchsetzung nicht zuerkannt worden. Angesichts des eindeutigen [X.] aller Wortbestandteile der angegriffenen Marke wäre im vorliegenden Fall eine prägnante graphische Ausgestaltung erforderlich, um von dem beschreibenden Aussagegehalt ihrer Wortelemente wegzuführen. Die vorliegend verwendete Graphik sei aber nicht hinreichend eigenwillig, um dem [X.] Unterscheidungskraft zu verleihen; sie erschöpfe sich in einem unterschiedlichen Druckbild der verwendeten Begriffe. Das angegriffene Zeichen verfüge daher weder über die Eignung, die markenrechtliche Herkunftsfunktion zu erfüllen, noch beinhalte es schutzfähige Stammbestandteile.

8

Auf die ihr am 30. März 2011 zugestellte Mitteilung hat der Inhaber der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag am 30. Mai 2011widersprochen (§ 54 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

9

[X.] hat mit Beschluss vom 25. Mai 2012 den Löschungsantrag zurückgewiesen und dies damit begründet, die graphisch ausgestaltete Buchstabenfolge „[X.]“ begründe die Schutzfähigkeit des [X.]s. Die Buchstabenfolge [X.] sei die Abkürzung für „[X.]“, „[X.]“ bzw. „[X.] Jugendherbergsverband“ (s. [X.], [X.], 3. Auflage; [X.], [X.], 1996. Ob es sich hierbei ausschließlich um das Kennzeichen des Antragsgegners und seiner Regionalverbände handle - wofür vieles spreche - oder auch eine Reihe weiterer Anbieter die Abkürzung benutze, müsse nicht abschließend geprüft werden, denn jedenfalls in der konkreten graphischen Ausgestaltung gebe dieser Markenbestandteil einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Das Bild vermittle die Bedeutung eines „schützenden Daches“ für die darunter stehenden Buchstaben und erziele durch diese in sich geschlossene Form eine besondere bildhafte Wirkung. Dieser Bestandteil sei ohne weiteres geeignet, das Erinnerungsvermögen der Verbraucher in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen.

Beim Zusammentreffen schutzfähiger mit [X.] sei es nicht erforderlich, dass der schutzfähige Bestandteil die Marke dominiere oder deren Gesamteindruck präge. Maßgeblich vielmehr, dass der relevante Bestandteil so hervortrete, dass er (noch) als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis erkannt werden könne (s. [X.]/Hacker, [X.], 10. Auflage, § 8 Rn. 148). Dies sei hier  zu bejahen.

Die angegriffene Marke entbehre in ihrer Gesamtheit daher nicht jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Bei dem angegriffenen Zeichen handele es sich auch nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe, denn jedenfalls mit Blick auf das „[X.]-[X.]“ liege keine Zeichenbildung vor, die ausschließlich aus einer Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bestehe.

Wenngleich die Antragstellerin in ihrer Argumentation bezüglich der Schutzunfähigkeit des angegriffenen Zeichens die graphisch ausgestaltete Buchstabenfolge im Wesentlichen außer [X.] gelassen und nur pauschal einen beschreibenden Charakter der Abkürzung „[X.]“ behauptet habe, könne ihr kein grob sorgfaltswidriges Einschätzen der Rechtssituation vorgeworfen werden. Jeder Verfahrensbeteiligte habe daher seine Kosten selbst zu tragen (§ 63 Abs. 1 [X.]).

Die Antragstellerin hat am 24. Juli 2012 gegen den ihr am 26. Juni 2012 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und u.a. vorgetragen, die Markenabteilung hätte nicht auf den [X.] [X.] abstellen dürfen. Der könne auch für „[X.] Jugendhilfe“ und anderes stehen. Das [X.] sei eine einfache geometrische Figur. Als Dach würde es nur wirken, wenn [X.] als Jugendherbergswerk erkannt würde.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung aufzuheben.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf die zutreffende Beurteilung durch die Markenabteilung sowie unter Vorlage von Belegen darauf, unter [X.] bekannt zu sein.

II

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keine mündliche Verhandlung beantragt, und der [X.] hält diese für nicht erforderlich. Damit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Anträge zu begründen und auf die Argumente der Gegenseite zu erwidern.

Nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 [X.] ist eine Marke zu löschen, wenn sie entgegen § 3 oder § 8 [X.] eingetragen wurde und wenn das [X.] noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.].)

Da einem Eintragungsantrag gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 [X.] stattzugeben ist, wenn keine absoluten [X.]se entgegenstehen, rechtfertigt nur deren positive Feststellung eine Löschung. Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu entscheiden.

[X.] hat zu Recht eine Löschung der angegriffenen Marke abgelehnt und dies zutreffend damit begründet, jedenfalls das [X.]-[X.] verleihe Unterscheidungskraft und sei nicht beschreibend. Selbst eine Verwendung durch Regionalverbände des Antragsgegners hätten das Zeichen weder zu einem beschreibenden noch zu einem üblichen Begriff (§ 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 [X.]) machen können, da die Beziehungen zueinander dabei deutlich geblieben wären (vgl. [X.], 350 – Raiffeisensymbol).

Dieser Begründung schließt sich der [X.] zur Vermeidung von Wiederholungen an. Der vom Antragsteller vertretenen Auffassung, die Graphik sei eine einfache geometrische [X.]s-Form, kann sich der [X.] nicht anschließen. Dem stehen die unterschiedlich breit gestalteten Seiten, deren Farbgestaltung, die fehlende Spitze und der fehlende Unterstrich entgegen. Hinzu kommt die Anordnung der Buchstaben [X.], die das [X.] aufgreift. Wofür diese Buchstaben stehen, ist dabei nicht entscheidungserheblich.

Billigkeitsgründe für eine Kostenauferlegung sind nicht gegeben (§ 71 Abs. 1 [X.]), da die Antragstellerin ihre Ansicht, es komme auf das Verständnis von [X.] an, einer gerichtlichen Überprüfung zuführen konnte, ohne dass dies eine Sorgfaltspflichtverletzung ist.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich war (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

Meta

27 W (pat) 87/12

26.09.2013

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.09.2013, Az. 27 W (pat) 87/12 (REWIS RS 2013, 2408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2408

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