Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.09.2013, Az. 27 W (pat) 88/12

27. Senat | REWIS RS 2013, 2401

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Gemeinschaft erleben Jugendherberge DJH (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 061 177.4

(hier Löschung [X.])

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] durch [X.] [X.], [X.] und Richterin [X.] am 26. September 2013

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Gegen die am 22. September 2008 angemeldete und am 3. Dezember 2008 für

2

Klasse 39:  Veranstaltung von Reisen

3

Klasse 41:  Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten

4

Klasse 43:  Beherbergung von Gästen, Verpflegung

5

eingetragene farbige (gelb, blau, grün) Wort-Bild-Marke

Abbildung

6

hat die Antragstellerin am 3. Januar 2011 Löschungsantrag gestellt.

7

Dazu hat sie ausgeführt, dass es sich um ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen handle. Es bestehe aus in unterschiedlichen Schriftarten gesetzten Schriftzügen und der Buchstabenkombination [X.]. Der Wortmarke "Jugendherberge" sei bereits im Rahmen eines anderen Löschungsverfahrens die originäre Unterscheidungskraft abgesprochen und eine Verkehrsdurchsetzung nicht zuerkannt worden. Angesichts des eindeutigen [X.] aller Wortbestandteile wäre eine prägnante graphische Ausgestaltung erforderlich, um von dem beschreibenden Aussagegehalt wegzuführen. Die vorliegend verwendete Graphik sei aber nicht hinreichend eigenwillig.

8

Auf die ihr am 30. März 2011 zugestellte Mitteilung (§ 54 Abs. 3 Satz 1 [X.]) hat der Inhaber der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag am 30. Mai 2011widersprochen.

9

www.abkuerzungen.de"; "www.lexikon-der-abkuerzungen.de; jeweils unter dem Stichwort "[X.]" bzw. "[X.]"). Ob die Buchstabenfolge ausschließlich das Kennzeichen des Antragsgegners und seiner Regionalverbände sei - wofür vieles spreche - oder auch weiteren Anbietern als Abkürzung diene, müsse nicht abschließend geprüft werden; jedenfalls in der konkreten graphischen Ausgestaltung sei diesem Markenbestandteil ein betrieblicher [X.]erkunftshinweis auf den Markeninhaber zu entnehmen.

Das Bild vermittle die Bedeutung eines "schützenden Daches" und erziele durch diese in sich geschlossene Form eine besondere Wirkung. Der Bestandteil sei ohne weiteres geeignet, das Erinnerungsvermögen der Verbraucher in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen.

Beim Zusammentreffen schutzfähiger mit [X.] sei es nicht erforderlich, dass der schutzfähige Bestandteil die Marke dominiere oder deren Gesamteindruck präge. [X.] sei allein, dass der relevante Bestandteil so hervortrete, dass er (noch) als eigenständiger betrieblicher [X.]erkunftshinweis wirke (s. Ströbele/[X.]acker, [X.], 10. Aufl. § 8 Rn. 148). Dies sei hier zu bejahen.

Die angegriffene Marke entbehre in ihrer Gesamtheit daher nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Bei dem angegriffenen Zeichen handle es sich auch nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe. Jedenfalls mit Blick auf das "[X.]-[X.]" liege keine Zeichenbildung vor, die ausschließlich aus einer Merkmalsangabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bestehe.

Wenngleich die Antragstellerin in ihrer Argumentation bezüglich der Schutzunfähigkeit des angegriffenen Zeichens die graphisch ausgestaltete Buchstabenfolge im Wesentlichen außer [X.] gelassen und nur pauschal einen beschreibenden Charakter der Abkürzung "[X.]" behauptet habe, könne ihr kein grob sorgfaltswidriges Einschätzen der Rechtssituation vorgeworfen werden. Es verbleibe daher bei dem Grundsatz des § 63 Abs. 1 [X.], dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trage.

Die Antragstellerin hat am 24. Juli 2012 gegen den ihr am 26. Juni 2012 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und u.a. vorgetragen, die Markenabteilung hätte nicht auf den [X.] [X.] abstellen dürfen. Der könne z.B. auch  für "[X.] Jugendhilfe" stehen und noch viele weitere Bedeutungen haben. Das [X.] sei eine einfache geometrische Figur. Als Dach würde es nur wirken, wenn das [X.] als Abkürzung für "[X.]erberge" erkannt würde.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung aufzuheben.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen sowie hilfsweise mündliche Verhandlung anzuberaumen,

und verweist zur Begründung auf die seiner Ansicht nach zutreffende Beurteilung durch die Markenabteilung.

II

Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da nur der Markeninhaber hilfsweise eine mündliche Verhandlung beantragt hat, die Entscheidung aber seinem [X.]auptantrag entspricht. Der [X.] erachtet eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht für erforderlich.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 [X.] ist eine Marke zu löschen, wenn sie entgegen § 3 oder § 8 [X.] eingetragen wurde und wenn das [X.] noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Da einem Eintragungsantrag gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 [X.] stattzugeben ist, wenn keine absoluten [X.]se entgegenstehen, rechtfertigt nur deren positive Feststellung eine Löschung. Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu entscheiden.

[X.] hat zu Recht eine Löschung der angegriffenen Marke abgelehnt und dies zutreffend damit begründet, jedenfalls das [X.]-[X.] verleihe Unterscheidungskraft und sei nicht beschreibend.

Dieser Begründung schließt sich der [X.] zur Vermeidung von Wiederholungen an. Der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, die Graphik sei eine einfache geometrische [X.]s-Form, schließt sich der [X.] nicht an. Dem stehen die unterschiedlich gestalteten Seiten, deren Farbgestaltung, die fehlende Spitze und der fehlende Unterstrich entgegen. [X.]inzu kommt die Anordnung der Buchstaben [X.], die das [X.] aufgreift. Wofür diese Buchstaben stehen, ist dabei nicht entscheidungserheblich.

Billigkeitsgründe für eine Kostenauferlegung sind nicht gegeben (§ 71 Abs. 1 [X.]), da die Antragstellerin ihre Ansicht, es komme auf das Verständnis von [X.] an, einer gerichtlichen Überprüfung zuführen konnte, ohne dass dies eine Sorgfaltspflichtverletzung ist.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich war (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

Meta

27 W (pat) 88/12

26.09.2013

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.09.2013, Az. 27 W (pat) 88/12 (REWIS RS 2013, 2401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2401

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