Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.12.2014, Az. 30 W (pat) 29/13

30. Senat | REWIS RS 2014, 674

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "ASD Rhein-Ruhr" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 303 62 768

(hier: Löschungsverfahren [X.])

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 25. Juni 2013 aufgehoben.

Der Löschungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.] [X.] ist am 28. Oktober 2004 unter der Nummer 303 62 768 für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42, 44 und 45 in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden, nämlich für

2

„Ständige Beratung und Betreuung der Unternehmensleitung, ihrer für die Unfallverhütung verantwortlichen Mitarbeiter sowie [X.] im Unternehmen Beschäftigten nach dem [X.], [X.] und den gültigen Unfallverhütungsvorschriften; sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmittel, insbesondere vor der Inbetriebnahme sowie der Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung, Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes, insbesondere der Unfallverhütung durch Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen, Übersendung von Begehungsprotokollen mit Verbesserungsvorschlägen und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen; Beurteilung der Gefährdung der Beschäftigten durch ihre Tätigkeit und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sowie Arbeitsbereichsanalysen, Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen gemäß Paragraph 55 ArbeitsstättenVO, Erstellung von Feuerwehreinsatzplänen bzw. Brandschutzverordnungen, Erstellung und Führung von [X.] und Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen gemäß der [X.] u. a. Vorschriften, Durchführung betrieblicher und überbetrieblicher Schulungen zu [X.] Bereichen des technischen Arbeitsschutzes (z. [X.], Atemschutz, Umgang mit Gefahrstoffen, Schweißarbeiten, Arbeiten im Lärmbereich u. a.), Stellung geschulter Fachkräfte für Vorträge über alle Themen des technischen Arbeitsschutzes, Ausbildung von Brandschützern, Kranführern, Gabelstaplerfahrern sowie [X.], Durchführung von arbeitsbezogenen Messungen (z. B. von Lärm, Beleuchtung, Gefahrstoffen), Prüfung von beweglichen Elektrogeräten und ortsfesten elektrischen Anlagen nebst Dokumentation, Wahrnehmung von sonstigen Beauftragtenfunktionen (z. [X.]unterweisungen, Führen und Erstellen von [X.] sowie deren Umsetzung); Sachkundigenprüfungen, z. B. hinsichtlich Beleuchtung, Raumluft, Absauganlagen, Chemie- und Sicherheitsschränke, Legionellenprüfungen, [X.], [X.], Leitern und Tritte, Pflegebetten, Sportgeräte, Spielplatzgeräte, Begleitung von Audits und Zertifizierungen, Beratung in Fragen des Umweltschutzes, Abfallwirtschaft und der Entsorgung; ständige Beratung und Betreuung der Unternehmensleitung, ihrer für die Unfallverhütung verantwortlichen Mitarbeiter sowie [X.] im Unternehmen Beschäftigten nach dem [X.], [X.] und den gültigen Unfallverhütungsvorschriften und anderen relevanten Gesetzen und Verordnungen, arbeitsmedizinische Gutachten zu Einzelfragen des Unternehmens sowie Gerichtsgutachten, Untersuchungen der Mitarbeiter nach [X.] berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen, sonstige gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen (z. B. nach [X.], [X.], [X.], [X.], Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge", [X.], FeV (alle Führerscheinuntersuchungen), [X.], Verordnung zur Einführung der [X.] sowie der Verordnung zur Einführung der [X.] und nach arbeitsmedizinischen Kriterien bei Neueinstellungen sowie [X.] und in Fällen arbeitsbedingter Erkrankungen; Erfassung und Auswertung der Ergebnisse arbeitsmedizinischer Untersuchungen, regelmäßige, mindestens jährliche Arbeitsplatzbegehungen in [X.] Teilen des Unternehmens mit anschließendem Besichtigungsbericht, Durchführung betrieblicher Schulungen zu [X.] Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (z. B. allgemeiner Gesundheitsschutz, Ernährungsberatung, Suchtberatung, Prävention von Berufskrankheiten, Hygiene, Ergonomie, Rückenschule), Stellung geschulter Fachkräfte für Vorträge über Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes; Schutzimpfungen (z. [X.], reisemedizinische Schutzimpfungen) sowie Verschreiben von Medikamenten (z. B. G 35 - Malariaprophylaxe), Führung der [X.], Ersthelferausbildung sowie ggf. notfallmäßige Therapie, ärztliche/medizinische Unterstützung bei gemeinnützigen und ähnlichen Veranstaltungen, Beratung, Betreuung und Untersuchung der vorgenannten Personengruppen in den Bereichen Umwelt-, Reise- und Verkehrsmedizin“.

3

Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst“, wie den eingereichten Nachweisen zu entnehmen. „[X.]“ stelle in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen einen unmittelbar beschreibenden Hinweis dar. „[X.]“ sei eine geografische Angabe, die einem Freihaltebedürfnis unterliege. Die Markenanmeldung „asd ruhrstadt“ sei Anfang 2005 zurückgewiesen worden.

4

Dem am 11. Juli 2012 abgesendeten Löschungsantrag hat die Inhaberin der angegriffenen Marke am 10. September 2012 widersprochen und ist dem Löschungsbegehren auch inhaltlich mit näheren Ausführungen entgegengetreten, insbesondere zur fehlenden Bekanntheit der Abkürzung „[X.]“ im allgemeinen Sprachgebrauch und bei den betroffenen Verkehrskreisen. Weiter ist sie der Meinung, dass nicht alle beanspruchten Dienstleistungen klassische arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienstleistungen seien.

5

[X.] 3.4. des [X.]s hat mit Beschluss vom 25. Juni 2013 die Marke 303 62 768 gelöscht, da sie eine beschreibende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe sei, was auch für den [X.]punkt der Eintragung gelte. Der Fachbegriff „arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst“ entstamme dem [X.]. Der seit dem 1. Januar 2000 geltende § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VII bestimme, dass Unfallversicherungsträger überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten könnten. Darüber hinaus könne gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auch bestimmt werden, dass die Unternehmer verpflichtet seien, sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen. In Bezug auf den angesprochenen [X.] könne davon ausgegangen werden, dass die Buchstabenfolge „[X.]“ im Sinne von „arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst“ verstanden werde. Denn verschiedene Unfallversicherungsträger (§ 114 Abs. 1 SGB VII) würden die Abkürzung „[X.]“, verwenden, nämlich die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (vgl. [X.]), die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (vgl. http://www.bgbau.de/asd_der_bgbau) und die [X.] (vgl. http://www.kuvb.de/asd/). „[X.]“ sei ein nicht schutzfähiger Hinweis auf den geografischen Erbringungsort. Sämtliche Dienstleistungen würden dem arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Schutz von Arbeitnehmer/Innen dienen.

6

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie ist mit näheren Ausführungen weiterhin der Auffassung, der Löschungsantrag sei unbegründet. „[X.]“ sei keine Abkürzung einer beschreibenden Angabe. Es gebe auch keine beschreibende Verwendung.

7

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.]s vom 25. Juni 2013 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

9

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung der Markenabteilung unter Hinweis auf ihren bisherigen Vortrag für zutreffend.

Der Senat hat mit einem Ladungszusatz die Beteiligten unter anderem darauf hingewiesen, dass maßgeblicher [X.]punkt für die Feststellung des Verkehrsverständnisses der Buchstabenkombination „[X.]“ der angegriffenen Marke der [X.]punkt der Anmeldung der Streitmarke sei ([X.], 565, Nr. 10 – smartbook; [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – [X.] werden Fakten). Dafür gebe es derzeit keinen Beleg. Die im Verfahren befindlichen beschreibenden Verwendungen von „[X.]“ seien für das Verkehrsverständnis im Jahre 2003 nicht aussagekräftig und könnten eine Löschung der Marke nicht rechtfertigen.

Weiterer Vortrag erfolgte nicht. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin nicht wahrgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.] [X.] ist nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] eingetragen worden. [X.] hat deshalb zu Unrecht die Löschung der Eintragung angeordnet (§§ 50 Abs. 1, Abs. 2, 54 [X.]).

1. Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 [X.] gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von [X.] zu den jeweils maßgeblichen [X.]punkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 [X.] verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das [X.] sowohl im [X.]punkt der Anmeldung der Marke (BGH [X.] 2013, 1143, Rn. 15 - [X.] werden Fakten; [X.] 2014, 483, Nr. 22 – test; [X.] 2014, 565, Nr. 10 - smartbook) bestanden hat als auch - soweit es um die Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-9 [X.] geht - im [X.]punkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BPatG [X.] 2006, 155 - [X.]; zur Feststellungslast des Löschungsantragstellers vgl. BGH [X.] 2010, 138, 142, Nr. 48 - ROCHER-Kugel). Nach diesen Grundsätzen kommt eine Löschung der Streitmarke nicht in Betracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die geltend gemachten und von der Markenabteilung angenommenen Löschungsgründe einer Freihaltebedürftigkeit im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] oder fehlender Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorlagen.

2. Die Streitmarke [X.] [X.] war zunächst nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, wie von der Markenabteilung vorrangig festgestellt.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich dabei auch auf Buchstaben als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insofern Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit beschreibend verstanden werden können (vgl. [X.] [X.] 2006, 229 Nr. 70 - BioID; [X.] Int. 2004, 328, 330 Nr. 31-34 - TDI).

[X.] [X.] in ihrer Gesamtheit bei der Anmeldung hinsichtlich der registrierten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] war.

Die eingetragene Marke besteht erkennbar aus der Buchstabenfolge „[X.]“ und der Wortfolge „[X.]“. Dabei ist „[X.]“ die Bezeichnung für die bevölkerungsreichste [X.] Metropolregion, die sich an den namensgebenden Flüssen „[X.]“ und „[X.]“ im Bundesland [X.] erstreckt und, wie von der Markenabteilung zutreffend festgestellt, ein beschreibender, nicht schutzfähiger Hinweis darauf, dass die angebotenen Dienstleistungen im Gebiet „[X.]“ angeboten und erbracht werden und gegebenenfalls Besonderheiten der Region Rechnung tragen.

Das allein spielt vorliegend für die Frage des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] insoweit keine Rolle, als die Marke mit der Buchstabenkombination „[X.]“ einen weiteren Bestandteil enthält.

Im vorliegenden Fall fehlen indessen Nachweise dafür, dass diesem weiteren Markenbestandteil allein bzw. in der konkreten Verbindung mit der angefügten Angabe „[X.]“ im betroffenen Dienstleistungsgebiet bezogen auf den maßgeblichen [X.]punkt der Anmeldung (17. Dezember 2003) ein konkreter, beschreibender Sinngehalt zukam.

Die gegenteilige Annahme der Antragstellerin und der Markenabteilung trägt dies schon deshalb nicht, weil weder die von der Antragsgegnerin eingereichten Anlagen noch die von der Markenabteilung herangezogenen Quellen belegen, dass „[X.]“ im hier maßgeblichen Dienstleistungsgebiet eine Sachangabe im Sinn von „arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst“ verkörperte oder sonst im Verkehr als Abkürzung zur Merkmalsbeschreibung hier maßgeblicher Produkte verwendet wurde.

Die von der Antragstellerin eingereichten Belege stammen aus der [X.] nach der Anmeldung, nämlich aus 2007 (Anlage 2), 2011 (Anlage 3) und 2012 (Anlagen 1 und 5), die Anlage 4 trägt kein Datum. Soweit die Markenabteilung auf § 24 SGB VII abgestellt hat, ist diese Bestimmung zwar mit „Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst“ überschrieben und bezieht sich inhaltlich auf diese Dienste, aber an keiner Stelle wird die Buchstabenfolge „[X.]“ verwendet. Die weiter von der Markenabteilung genannten Internetadressen zum Nachweis der Verwendung der Buchstabenfolge „[X.]“ durch Unfallversicherungsträger ergeben nichts für eine Verwendung im Anmeldezeitpunkt. Die Internetseite [X.] trägt bei Aufruf das Datum des jeweiligen [X.]; die Internetseite http://www.bgbau.de/asd_der_bgbau gibt bei Aufruf kein Datum an und die Seite http://www.kuvb.de/asd/ weist eine Copyright-Angabe für das Jahr 2012 auf.

Auch der Senat hat bei seiner ergänzenden Recherche keinen Nachweis dafür gefunden, dass die Buchstabenfolge „[X.]“ zur [X.] der Anmeldung für die in Rede stehenden Dienstleistungen die Abkürzung für „arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst“ war oder sonst eine auf der Hand liegende beschreibende Bedeutung aufwies.

[X.] [X.] in ihrer Gesamtheit bereits am Tag der Anmeldung eine beschreibende Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen war. Sie unterlag keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

3. Nachdem der angegriffenen Marke [X.] [X.] in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der maßgeblichen Dienstleistungen bei der Anmeldung keine beschreibende Bedeutung entnommen werden konnte, besteht auch kein Grund für die Annahme, dass die Marke jeder Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entbehrte.

4. Da schon nicht festgestellt werden kann, dass der Streitmarke im Anmeldezeitpunkt Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegengestanden haben, kommt es in der Sache nicht mehr darauf an, ob im [X.]punkt der Entscheidung über den Löschungsantrag [X.]se bestehen.

5. Weitere absolute Schutzhindernisse sind weder dargelegt noch ersichtlich. Darauf, dass im Jahr 2005 eine Markenanmeldung „asd ruhrstadt“ vom Patentamt zurückgewiesen worden ist, kommt es nicht an (vgl. BGH [X.] 2012, 276, 277, Nr. 18 - Institut der Nord[X.]n Wirtschaft e.V.).

6. [X.] hat damit Erfolg.

7. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 [X.]).

Meta

30 W (pat) 29/13

04.12.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.12.2014, Az. 30 W (pat) 29/13 (REWIS RS 2014, 674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 674

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