Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2011, Az. AnwZ (Brfg) 6/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 3585

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 6/11

vom

6. September 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer

am
6. September
2011
beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.] [X.]s [X.]erlin vom 1. Dezember 2010 wird
abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens

Gründe:

I.

Der Kläger wurde im Jahre 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; seit 2008 ist er Mitglied der [X.]. Mit [X.]escheid vom 10.
Februar 2010 widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des [X.] wegen [X.]. Die Klage des [X.] gegen diesen [X.]escheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung.

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II.

Der Antrag ist nach
§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO
statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Kläger hat kei-nen
beachtlichen
Zulassungsgrund geltend gemacht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.] (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO)
bestehen nicht.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner [X.], NVwZ-RR 2004, 542
f.; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, §
112e [X.] Rn.
77). Daran fehlt es hier.

a) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung war der Kläger mit mehre-ren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht C.

eingetragen, so dass der Vermögensverfall gesetzlich vermutet wurde (§
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz 2 [X.]). Umstände, die geeignet waren, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat der Antragsteller nicht dargetan.

b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden konnte ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Wie der [X.]estimmung des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf mögli-chen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], [X.]eschluss vom 25.
Juni 2007 2
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5
-

4

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-
AnwZ
([X.]) 101/05, [X.] 2007, 618 Rn.
8 m.w.N.).
Den Vortrag des [X.], er nehme kein Fremdgeld an, hat der [X.] nicht
ausreichen lassen, weil er nicht belegt war und
weil zudem das vom Kläger behauptete Verhalten
jederzeit geändert werden könne. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
Die Er-klärung, keine Fremdgelder entgegenzunehmen, stellt eine dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts fremde "Selbstbeschränkung"
dar, die nach außen nicht erkenn-bar und deren Einhaltung nicht kontrollierbar sowie jederzeit aufgebbar ist; sie vermag eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mit der er-forderlichen Sicherheit auszuschließen
([X.], [X.]eschluss vom 12.
Februar 2001 -
AnwZ
([X.]) 7/00, juris Rn.
7; vom 18.
Oktober 2004 -
AnwZ
([X.]) 70/03,
[X.]RAK-Mitt. 2005, 27; vom 31.
Mai 2010 -
AnwZ
([X.]) 54/09, [X.], 1353 Rn.
8; vom 24.
März 2011 -
AnwZ
([X.]) 4/11, Rn.
7).

2. In seinem Antrag
auf Zulassung der [X.]erufung, der vom 9.
Februar 2011 stammt,
trägt der Kläger
vor, mit Wirkung zum 15.
Februar 2011
habe er
eine Anstellung in der Kanzlei D.

& Partner GbR gefunden. Im [X.] sei vereinbart, dass er nach außen nicht in
Erscheinung trete und keine eigenen Mandate bearbeite. Es sei ihm untersagt, Gelder oder Sachen entgegen zu nehmen; sollte dies aus zwingenden Gründen erforderlich werden, habe er die [X.]ürovorsteherin oder eine sie vertretende Angestellte hinzuzuzie-hen. Nebentätigkeiten dürfe er ohne gesonderte Zustimmung der Arbeitgeberin und der [X.] nicht annehmen. Verstöße gegen diese [X.]estimmungen [X.] mit einer Vertragsstrafe geahndet; die Arbeitgeberin werde außerdem um-gehend die [X.]eklagte von etwaigen Verstößen
in Kenntnis setzen. Die [X.]eiträge zur [X.]erufshaftpflichtversicherung sowie zum Versorgungswerk der Rechtsan-wälte würden von der Arbeitgeberin übernommen. Die Arbeitgeberin werde überdies den pfändbaren Teil des Einkommens des [X.] auf einem [X.] verwahren und jeweils vierteljährlich an die Gläubiger verteilen. Die [X.]
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biger seien im Vorgriff auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren aufgefordert [X.], ihre Forderungen mitzuteilen. Sämtliche noch nicht abgeschlossenen Mandate würden von der Arbeitgeberin fortgeführt.

Dieser Vortrag ermöglicht -
unabhängig von der Frage, ob und in wel-chem Umfang
neues Vorbringen nach dem nunmehr geltenden Verfahrensrecht noch zugelassen werden kann
(vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ

([X.]) 11/10)
-
nicht die Zulassung der [X.]erufung. Der [X.] hat schon bisher die (hier nicht einmal erfolgte) Vorlage eines den Anforderungen der [X.]s-rechtsprechung genügenden Anstellungsvertrag
nicht
für ausreichend gehalten, um einer
Gefährdung der Rechtsuchenden
vorzubeugen, sondern hat [X.] verlangt, dass das betreffende Vertragsverhältnis über einen längeren Zeit-raum beanstandungsfrei geführt ("gelebt") worden ist ([X.], [X.]eschluss vom 8.
Februar 2010 -
AnwZ
([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn.
12). Das war hier nicht der Fall.

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6

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf
§
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Kessal-Wulf
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]raeuer

Vorinstanz:
[X.] [X.]erlin, Entscheidung vom 01.12.2010 -
I [X.] 2/10 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 6/11

06.09.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2011, Az. AnwZ (Brfg) 6/11 (REWIS RS 2011, 3585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3585

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