Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2014, Az. AnwZ (Brfg) 23/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 4278

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 23/14

vom

4. Juli 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof.
Dr.
Stüer und Dr.
Kau
am 4.
Juli 2014
beschlossen:
Die Anträge des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].
Senats des [X.]s [X.] vom 13.
Dezember 2013 werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000

Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas-sung der Berufung hat keinen Erfolg; Prozesskostenhilfe konnte deshalb nicht bewilligt werden (§
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
166 VwGO, §
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
1
-
3
-
1.
Der geltend gemachte [X.] entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO) liegt nicht vor.
a)
Der [X.] durfte die Personalakten des [X.] beizie-hen, die Beklagte war nach §
112c
Abs.
1 Satz
1
[X.], §
99 Abs.
1 Satz
1
VwGO
zur Vorlage verpflichtet. Ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den [X.] ist die ihm zugewiesene gesetzliche Aufgabenerfüllung (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Bundesrechtsanwaltsordnung, 8.
Aufl.,
§
58 Rn.
17; [X.] in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4.
Aufl.,
§
58 Rn.
9; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, §
58 Rn.
15), zu der eine umfassende gerichtliche Sachaufklärung gehört. Der [X.], dass Personalakten Dritten gegenüber grundsätzlich geheimhaltungsbe-dürftig sind, steht ihrer Beiziehung in gerichtlichen Verfahren über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen. Die Vorlage ist in diesen Fällen zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter -
Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege
-
geboten.
b)
Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf recht-liches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG), weil die Personalakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ohne die Aktenbeiziehung an-zukündigen. Er habe sich deshalb nicht durch vorherige Einsichtnahme darauf vorbereiten können. Damit ist der [X.] des §
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger teilt nicht mit, was er vorgetragen hätte, wenn er vorab Einsicht in die Personalakten genom-men hätte. Im Übrigen ist schon nicht erkennbar, dass im Urteil des Anwalts-gerichtshofs Tatsachen Eingang gefunden haben, deren Kenntnis allein aus den Personalakten gewonnen wurde, das Urteil mithin auf dem behaupteten 2
3
4
-
4
-
Verfahrensfehler beruht. Dagegen könnte bereits sprechen, dass nach dem Vortrag des [X.] der Inhalt der Personalakte in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht thematisiert wurde.
c)
Auch soweit der Kläger beanstandet, dass ihm in der [X.] keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, wird nicht [X.], was er geäußert hätte, wenn er die Gelegenheit ausdrücklich erhalten hätte oder ihm eine Schriftsatzfrist -
die er nicht einmal beantragt hat
-
nachge-lassen worden wäre.
2.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der [X.] (§
112e Satz
2 [X.], §
124
Abs.
2 Nr.
1 VwGO); der Widerruf der Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht erfolgt.
a)
Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird dabei vermutet, wenn
der Rechtsanwalt -
wie hier
-
im maßgeblichen Zeit-punkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. [X.], [X.] vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9) im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Die Vorschrift des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] dient allein dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist daher nach dieser Bestimmung auch dann zu ent-ziehen, wenn der Rechtsanwalt ohne Verschulden in die ihn belastende [X.] geraten ist (ständige Senatsrechtsprechung;
vgl. [X.], Beschlüsse vom
21.
Juni 1999 -
AnwZ
(B)
88/98, [X.]. 1999, 270, 271; vom 15.
Sep-
5
6
7
-
5
-
tember 2008 -
AnwZ
(B)
78/05 Rn.
9; vom 31.
Mai 2010 -
AnwZ
(B)
54/09 Rn.
10).
b)
Nach der gesetzlichen Wertung des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] indiziert der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Vorkehrungen, welche ausschließen könnten, dass weder Fremdgeld in seinen Gewahrsam gelangt noch dass seine Gläubiger hierauf Zugriff nehmen, hat der Kläger nicht getroffen. Auf die Frage, ob er seinen Beruf bisher ohne jede [X.] geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18.
Oktober 2004
-
AnwZ
(B)
43/03, [X.], 511
f.;
vom 25.
Juni 2007 -
AnwZ
(B)
101/05, NJW 2007, 2924 Rn.
8
ff.) und ob der [X.] Feststellungen der Staatsanwaltschaft S.

aus einem gemäß §
206a StPO eingestellten
Strafverfahren u.a. wegen Untreue zum Nachteil von Mandanten verwerten durfte, kommt es demgemäß nicht mehr an. In seinem Antrag auf Zulassung der Berufung ist der Kläger, der einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung geltend macht, den Vorwürfen in der Sache im Übrigen nicht entgegengetreten.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 [X.]. Der
Senat hat, wie bereits der [X.], im Hinblick auf die finanzielle
8
9
-
6
-
und gesundheitliche Situation des [X.] den Regelstreitwert um die Hälfte herabgesetzt.
Kayser
Roggenbuck
[X.]

Stüer
Kau
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2013 -
AGH 23/13 ([X.]) -

Meta

AnwZ (Brfg) 23/14

04.07.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2014, Az. AnwZ (Brfg) 23/14 (REWIS RS 2014, 4278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4278

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