Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2016, Az. XII ZR 147/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12135

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Gegenstand

Beitritt eines Gewerberaummieters zu einer in der Rechtsform einer GbR geführten Werbegemeinschaft in einem Einkaufszentrum: Beitragspflicht des Gewerberaummieters auch bei fehlerhaftem Beitritt


Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 19. November 2014 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

2

1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann ([X.], 221, 223 = NJW 2002, 3029; [X.], 288, 291 = NJW 2003, 1943).

3

Das [X.] hat die Revision zugelassen, weil es im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2006 ([X.] - NJW 2006, 3057 f.) die Frage für klärungsbedürftig hält, ob ein Mieter von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB) wird, wenn er zeitgleich bei Abschluss des Mietvertrags in einer gesonderten Vereinbarung den Beitritt zu einer in der Rechtsform einer [X.] bürgerlichen Rechts organisierten [X.] erklärt.

4

Die Zulassungsfrage ist im vorliegenden Fall indes nicht entscheidungserheblich. Denn sollte der Beitritt der Beklagten zur [X.] - entsprechend der Auffassung der Revision - unwirksam sein, würde die Beklagte die streitgegenständlichen [X.] nach den Grundsätzen der fehlerhaften [X.] schulden. Diese finden nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwendung (vgl. [X.], 214 = NJW 2003, 1252, 1254 mwN und [X.] vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502 mwN). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine von dem [X.]er erklärte Kündigung geltend gemacht werden. Bis zum Zugang der Kündigungserklärung ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam, so dass sich die Rechte und Pflichten der [X.]er nach dem [X.]svertrag richten (vgl. [X.] vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502). Daher bleibt der [X.]er bis zur wirksamen Kündigung auch zur Leistung der von ihm nach dem [X.]svertrag zu erbringenden Beiträge verpflichtet.

5

Nach diesen Grundsätzen schuldet die Beklagte die streitgegenständlichen [X.] unabhängig davon, ob sie der [X.] wirksam beigetreten ist. Daran ändert (für die Monate September bis Dezember 2013) auch die von ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin erklärte Kündigung nichts. Denn diese dürfte unwirksam sein, weil sie der [X.] nicht wirksam zugegangen ist (vgl. hierzu [X.]/[X.] 6. Aufl. § 723 Rn. 11).

6

2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe allein auf die hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - [X.] - FamRZ 2013, 1199 [X.]). Diese bestehen nicht, weil das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis richtig sein dürfte.

Dose                     Schilling                         Günter

              Botur                        [X.]

Meta

XII ZR 147/14

28.04.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Frankenthal, 19. November 2014, Az: 2 S 95/14, Urteil

§ 705 BGB, § 706 BGB, § 723 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2016, Az. XII ZR 147/14 (REWIS RS 2016, 12135)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2492 WM 2016, 1302 REWIS RS 2016, 12135


Verfahrensgang

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Az. XII ZR 147/14

Bundesgerichtshof, XII ZR 147/14, 11.05.2016.

Bundesgerichtshof, XII ZR 147/14, 28.04.2016.


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