Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. XII ZR 146/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13088

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130416U[X.]146.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XII [X.]
Verkündet am:

13. April 2016

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 305 c Abs. 1, 306 a, 307 Abs. 1 Bb, Cl
a)
Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer bestehenden [X.] in Form eines eingetragenen Vereins beizutreten, verstößt weder gegen §
305
c Abs.
1 BGB noch gegen §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB.
b)
Ist in der Vereinssatzung der [X.] die Höhe der monatlich vom Mieter zu zahlenden Beiträge konkret beziffert, bedarf es im Hinblick auf das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB im Mietvertrag und in der Satzung keiner weiteren Festsetzung einer Höchstgrenze der Beiträge (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 12.
Juli 2006 -
XII
ZR
39/04 -
NJW 2006, 3057).

[X.], Urteil vom 13. April 2016 -
XII [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. April 2016
durch [X.] und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der
8.
Zivilkammer
des Landge-richts [X.]
vom 17. Oktober 2014
wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an einen [X.]sverein.
Der Kläger ist ein Verein, dessen Zweck die Bewerbung und Förderung eines Einkaufszentrums ist, in dem der [X.] seit März 2003 eine [X.] von 126 m² zum Betrieb einer Apotheke gemietet hat.
§ 20 Nr.
2 des For-mularmietvertrags
lautet:
"Die Mieterin verpflichtet sich, der vorgenannten [X.] beizutreten und die Mitgliedschaft während des Bestandes des Mietver-hältnisses ununterbrochen beizubehalten (Anlage 2). Die Mieterin er-kennt die Satzung der [X.] als Bestandteil des [X.] an. Beschlüsse des Werbevorstandes und der Voll-versammlung
der [X.] sind für alle Mieter verbindlich."
1
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-
3
-
Dem
Mietvertrag ist
als Anlage 1 die Satzung des [X.] beigefügt.
§
6.1
der Satzung sieht einen nach Größe der Mietfläche gestaffelten Mitglieds-beitrag vor, der "von 101
-
300 qm
Mietfläche 77
pro Monat"
beträgt. In §
5.4
Satz
1
der Satzung ist bestimmt, dass ein Mieter mit der Beendigung seines Mietvertrags aus dem Verein ausscheidet. Nach § 5.4 Satz 2 der Satzung kann ein Mitglied mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aus dem Ver-ein ausscheiden. Als Anlage 2
ist
dem Mietvertrag die Beitrittserklärung des [X.] beigefügt, die dieser zeitgleich mit dem Mietvertrag unterzeichnete.
In der
Mitgliederversammlung vom 29. April 2009 beschloss der Kläger bei Anwesenheit aller Mitglieder einstimmig,
§
6.1 der Satzung
dahingehend zu ändern, dass der Mitgliedsbeitrag
nunmehr "von 101
-
300 qm
Mietfläche

105 pro Monat"
beträgt. Außerdem wies der Kläger seine Mitglieder darauf hin, dass der Verein seit Januar 2009 umsatzsteuerpflichtig
sei und daher
zu den in der Satzung festgelegten Beiträgen noch 19 % Mehrwertsteuer hinzukomme.
Der [X.] zahlte den Mitgliedsbeitrag einschließlich Mehrwertsteuer bis Juni 2012. Mit Schreiben vom 28. März 2013 kündigte er seine Mitglied-schaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Mit der Klage macht der Kläger die Mitgliedsbeiträge für Juli 2012 und Oktober 2012 bis August 2013 geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattge-geben.
Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich
seine vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

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-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] auf Zahlung der streitgegenständlichen Mitgliedsbeiträge bejaht und zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:
[X.] sei § 6.1 der Satzung des [X.] in der Fassung vom 29. April 2009, wonach der Mitgliedsbeitrag "von 101
-
300 qm
Mietfläche

105 pro Monat"
betrage, nicht zu beanstanden. Aus der Satzung eines Vereins müsse sich nur ergeben, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten seien. Die Höhe der Beiträge brauche die Satzung dagegen grundsätzlich nicht betragsmäßig festzulegen, da das Vereinsrecht keine Festschreibung einer Höchstgrenze der Beiträge in der Satzung verlange. Daher entspreche
§
6.1 der Satzung des [X.] in der geänderten
Fassung vom 29. April 2009 den
vereinsrechtlichen
Anforderungen.
[X.] sei § 6.1 der Satzung des [X.] in der Fassung vom 29.
April 2009 jedoch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Die in
§ 310 Abs. 4 BGB normierte Bereichsausnahme stehe einer
Klau-selkontrolle bei gegenseitigen (Austausch-) Verträgen zwischen einem
Verein und dessen Mitgliedern nicht entgegen. Die [X.] sei
auch dann möglich, wenn die Satzung in Verträge des Mitglieds einbezogen sei. So liege 7
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-
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der Fall hier. Die Satzung des [X.] sei in den Mietvertrag des
[X.]
als dessen Bestandteil (vergleiche §
20 Abs. 2 des Mietvertrags) einbezogen.
§
6.1
der Satzung des [X.] in der Fassung vom 29. April 2009 ver-stoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1
Satz 2
BGB. Nach der Rechtsprechung des [X.]
sei es erforderlich, dass die Höhe der Beiträge zu einer [X.] für den Mieter bestimmbar sei, zum Bei-spiel durch die Begrenzung auf einen bestimmten Prozentsatz der Miete. [X.] müsse vertraglich jedoch eine Höchstgrenze festgeschrieben werden. Diesen Anforderungen entspreche
die
Satzung des [X.] in der Fassung vom 29. April 2009 nicht, weil deren § 6.1 keine Beitragsbeschränkung aufweise.
Der mietvertragliche Verstoß des §
6.1 der Satzung gegen das [X.] 1
Satz 2
BGB führe
jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts des [X.] zum Kläger.
Ein Verstoß gegen das [X.]
306
a BGB liege vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht wer-den solle, die nur den Sinn haben könne, dem gesetzlichen Verbot zu entge-hen. Soweit das Umgehungsgebot eingreife,
richteten sich seine Rechtsfolgen nach der umgangenen Norm.
Die unmittelbare Rechtsfolge sei demnach allein die mietvertragliche Unwirksamkeit der Bestimmung der Beitragshöhe des §
6.1 der Satzung, die für sich genommen für das streitgegenständliche [X.] sei, weil § 6.1 der Satzung nicht gegen Vereinsrecht
verstoße.
Die Rechtsfolgen des [X.] seien nicht auf die Beitrittser-klärung des [X.] vom 21.
März 2003 auszudehnen. Dadurch werde der
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-
6
-
[X.] auch
nicht schutzlos gestellt. Es bleibe
ihm unbenommen, bei [X.] einer Einheit von Mietvertrag und Vereinsbeitritt
die mietvertragliche Un-wirksamkeit der Beitragsregelung in der Satzung
im Rahmen des Mietvertrags seinem
Vermieter entgegenzuhalten.
Die zum nächstmöglichen Termin erklärte Kündigung des [X.] vom 28.
März 2013 habe dessen
Mitgliedschaft beim Kläger im streitgegenständli-chen Zeitraum nicht beendet. Gegen
die
in §
5.4 der Satzung festgeschriebene
Länge der Kündigungsfrist von zwei Jahren bestünden keine Bedenken. Schließlich unterlägen die Mitgliedsbeiträge unstreitig auch
der Umsatzsteuer-pflicht. Diese und ihre Höhe müssten in der Vereinssatzung nicht genannt wer-den.

II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Der Kläger hat gegen den [X.] aus §§ 6.1 und 6.2 der Satzung in der Fassung vom 29. April 2009 einen Anspruch auf Zahlung der Mitgliedsbei-träge für Juli 2012 und für den Zeitraum von Oktober 2012 bis August 2013.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.] durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung dem Kläger wirksam [X.] ist.
Die Verpflichtung des [X.] zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge wäre nur dann entfallen, wenn dessen Beitritt zum Kläger als Umgehungsge-schäft gemäß §
306
a BGB unwirksam wäre oder der [X.] seine Mitglied-schaft vor dem streitgegenständlichen Zeitraum wirksam gekündigt hätte. [X.] ist nicht der Fall.

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-
1. Die Beitrittserklärung des [X.] ist nicht als Umgehungsgeschäft nach § 306 a BGB unwirksam.
a)
Ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 306 a BGB liegt vor, wenn ei-ne als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Inte-ressenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (vgl. [X.]Z 162, 294 = NJW 2005, 1645, 1646; [X.]Z 179, 319 = NJW 2009, 1337 Rn. 20). Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Verwender miss-bräuchlich eine Rechtsbeziehung in der Form des Gesellschafts-
oder Vereins-recht gestaltet, um durch die in § 310 Abs. 4 BGB geregelten Bereichsausnah-men einer [X.] Inhaltskontrolle zu entgehen (vgl. [X.]/[X.], 7. Aufl., § 306 a Rn. 3). Liegt ein Verstoß gegen das [X.] des § 306 a BGB vor, eröffnet die Vorschrift die Anwendbarkeit der für die [X.] von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
maßgeblichen Vorschriften (vgl. [X.]Z 162, 294 = NJW 2005, 1645, 1647; [X.] Urteil vom 20. November 2008 -
III ZR 60/08 -
NJW 2009, 1199 Rn. 20). Führt die dann vorzunehmende Inhaltskontrolle der außerhalb von [X.] getroffenen Regelung allerdings zu dem Ergebnis, dass diese den Geschäftspartner des Verwenders nicht gemäß § 307 BGB unange-messen benachteiligt, liegt auch kein Verstoß gegen das [X.] vor, der zur Unwirksamkeit der Regelung führt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 12. Aufl. § 306 a BGB Rn. 7).
b) Nach diesen Grundsätzen stellt die Beitrittserklärung des [X.] kein Umgehungsgeschäft im Sinne von § 305 c BGB dar. Denn die
Regelung in §
20 Nr. 2 des Mietvertrags hält der [X.] Kontrolle stand.

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8
-
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich bei der formularver-traglichen Verpflichtung eines Mieters in einem Einkaufszentrum, einer [X.] beizutreten, die von allen Mietern und vom Betreiber des [X.] gebildet wird, nicht um eine überraschende Klausel
im Sinne von
§ 305 c Abs. 1 BGB handelt
(vgl. Senatsurteil
vom 12. Juli 2006
-
XII
ZR 39/04
-
NJW 2006, 3057
Rn.
10
mwN).
[X.]) Durch die formularvertraglich begründete
Pflicht, dem Kläger als [X.] in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierten
[X.] beizutreten, wird der [X.] auch nicht im Sinne von § 307 Abs.
1 Satz
1 BGB
unangemessen benachteiligt. Nach dieser Vorschrift
sind Bestim-mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den [X.] des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interes-sen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemesse-nen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 14. Januar 2015 -
XII
ZR 176/13
-
NJW 2015, 928 Rn. 12 mwN).

(1) Die vertragliche Verpflichtung des Mieters, einer [X.] beizutreten, dient zwar auch
dem Interesse des Vermieters, durch gemeinsame Werbe-
und Verkaufsförderungsmaßnahmen aller
Mieter
die Attraktivität des Einkaufszentrums zu erhöhen. Dieses Interesse könnte der Vermieter aber
auch auf andere Weise realisieren, etwa indem er selbst die gemeinsame [X.] für das Einkaufszentrum übernimmt und durch die hierfür erforderlichen Kosten auf der Grundlage einer
entsprechenden
vertraglichen
Regelung
als Betriebskosten auf die einzelnen Mieter umlegt (vgl. [X.] ZMR
2004, 23
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-
509, 510).
An den Kosten für Werbemaßnahmen wäre der Mieter auch bei die-ser Gestaltungsform beteiligt. Durch die
Pflichtmitgliedschaft in der [X.] erhält er hingegen
zusätzlich Mitwirkungs-
und Kontrollrechte, die ihm
bei einem reinen Umlageverfahren nicht zustünden. Außerdem genießen die jeweils getroffenen Werbemaßnahmen, wenn sie von der aus allen Mietern bestehenden [X.] getragen werden, eine höhere Akzeptanz bei den Mietern, als wenn sie der Vermieter allein träfe. Dies wiederum kann zu einem
besseren Einvernehmen
zwischen den Mietern des Einkaufszentrums und [X.] zu dessen Erfolg beitragen
(vgl. Senatsurteil
vom 12. Juli 2006
-
XII
ZR 39/04
-
NJW 2006, 3057).
(2) Durch die Pflichtmitgliedschaft in einer [X.] wird der Mieter von Gewerbeflächen in einem Einkaufszentrum auch
nicht im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Vereinigungsfreiheit unangemessen benachteiligt. Dieses Grundrecht, das
wegen seiner
mittelbaren Drittwirkung bei der Auslegung des § 307 BGB mit zu beachten ist, schützt nicht nur den Beitritt zu einer Vereinigung, sondern auch das Recht, einer privatrechtlichen Vereini-gung von vornherein fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (sog. negative Ver-einigungsfreiheit; vgl. [X.]Z 130, 243, 254
= NJW
1995, 2981, 2983; [X.] NJW 2001, 2617
mwN). Die (negative) Vereinigungsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos
geschützt. Die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit -
auch in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung -
ist im vorliegenden Fall
jeden-falls durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Der
[X.] ist
aus eigenem Ent-schluss Mieter
in einem Einkaufszentrum geworden, in dem eine weitgehend übliche und für effektiv gehaltene [X.] aller Mieter besteht. Eine unangemessene Benachteiligung des
[X.] ergibt sich daraus nicht
(vgl. Senatsurteil
vom 12. Juli 2006
-
XII
ZR 39/04
-
NJW 2006, 3057 f.).

26
-
10
-
(3) Soweit der Senat eine unangemessene Benachteiligung des
Mieters
in einer Vertragsklausel
gesehen
hat, nach der
eine
[X.] für ein Einkaufszentrum
auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden konnte, liegen die Dinge im vorliegenden Fall anders.
Ist die [X.] als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert,
wäre der Mieter als Gesellschafter weitgehenden Haftungsrisiken ausgesetzt, insbesondere würde er
auch persönlich für Wettbewerbsverstöße der Gesell-schaft
haften (vgl. Senatsurteil
vom 12. Juli 2006
-
XII
ZR 39/04
-
NJW 2006, 3057, 3058 mwN).
Im vorliegenden Fall ist die [X.] jedoch als eingetragener Verein organisiert, bei dem die
Vereinsmitglieder für [X.] grundsätzlich nicht persönlich haften. Eine Durchgriffshaf-tung einzelner Mitglieder besteht selbst dann nicht, wenn ein eingetragener Idealverein sich wirtschaftlich betätigt und dabei
das Nebenzweckprivileg über-schreitet
(vgl. [X.]Z 175, 12 = [X.] 2008, 670 Rn. 14; [X.] Urteil vom 2.
April 1979 -
II
ZR 141/78
-
NJW 1979, 2304, 2306). Ein unkalkulierbares wirtschaftli-ches Risiko für den Mieter, welches
zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von
§ 307 Abs. 1 BGB führt, besteht bei einer in
der Rechtsform eines eingetragenen Vereins gebildeten [X.] folglich nicht.
[X.])
Die in § 20 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Verpflichtung, der [X.] beizutreten,
verstößt
auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
(1) Zwar hat der Senat mit Urteil vom 12. Juli 2006 (XII
ZR 39/04 -
NJW 2006, 3057 ff.) entschieden, dass in einem Formularmietvertrag die Höhe der Beiträge, die der Mieter in einem Einkaufszentrum an eine [X.] zu leisten hat, wegen der nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Trans-parenz bestimmbar sein muss, zum Beispiel durch die Angabe eines
bestimm-ten Prozentsatzes
der Miete oder durch
eine festgesetzte Höchstgrenze, damit 27
28
29
-
11
-
der Mieter die auf ihn zukommenden Kosten kalkulieren kann. Dieser Entschei-dung lag jedoch
eine mietvertragliche Bestimmung zu Grunde, die den
Mieter verpflichtete, auf Verlangen des Vermieters einer
[X.] beizutre-ten,
und zur Kostenbeteiligung des Mieters an der [X.] nur die Regelung enthielt, dass die
Kosten
gemäß den Mietflächen abgerechnet wer-den. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags war weder die [X.] gegründet noch bestanden sonstige
Regelungen zur konkreten Höhe der Kostenbeteiligung an der [X.]. Für den
Mieter be-standen
daher
bei Abschluss des Mietvertrags keinerlei Anhaltspunkte, um die
wirtschaftliche Belastung, die
für ihn durch den Beitritt zu der noch zu gründen-den [X.] entstehen wird, wenigstens grob einschätzen
zu kön-nen. Dies war der entscheidende
Gesichtspunkt, weshalb der Senat in dieser Entscheidung die Klausel
für intransparent
und daher insgesamt für unwirksam erachtet
hat.
(2)
Im vorliegenden Fall liegen die Dinge
auch insoweit
anders. Zwar enthält §
20 Nr.
2 des Mietvertrags keine Regelung zur Höhe der an die [X.] zu leistenden Beiträge.
Jedoch sind in §
6.1 der Satzung des [X.]
die monatlichen Beiträge,
nach der Größe
der Mietfläche gestaffelt,
genau beziffert. Die Satzung des [X.] wurde von den Vertragsparteien zum Be-standteil des Mietvertrags gemacht und als Anlage 1 dem Vertrag beigefügt. Der [X.] konnte sich daher vor Abschluss des Mietvertrags ein genaues Bild über die
wirtschaftliche Belastung durch
die
Mitgliedschaft in der
[X.] machen. Im Hinblick auf das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB bedurfte es daher weder im Mietvertag noch in der Satzung des [X.] einer weiteren Festsetzung einer Höchstgrenze der Beiträge.
Der [X.]
konnte bei Abschluss des
Mietvertrags zwar nicht unmittel-bar aus dem Mietvertrag und der Satzung erkennen, ob und in welcher Höhe 30
31
-
12
-
zukünftige Beitragsänderungen zu erwarten sind.
Dies allein führt jedoch nicht zur Intransparenz der mietvertraglichen Klausel. Das Transparenzgebot des §
307 Abs. 1 Satz 2
BGB verlangt
nicht, dass die auf den Mieter umgelegten Kosten schon bei Abschluss des Mietvertrags für die gesamte Dauer des [X.] unabänderlich aus der Klausel erkennbar
sein müssen. Eine [X.], mit der weitere Kosten neben
der Miete auf den Mieter übertragen werden sollen, genügt schon dann dem Transparenzgebot, wenn sich der [X.] bei Vertragsschluss zumindest ein grobes Bild davon machen kann, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen (Senatsurteil vom 6. April 2005 -
XII
ZR 158/01
-
NJW-RR 2006, 84, 85). Dem wird die Regelung in § 20 Nr. 2 des [X.] in Verbindung mit § 6.1 der Satzung des [X.] gerecht. Im Übrigen weist die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine Erhöhung der Beiträge zur [X.] nach §
6.3 der [X.] von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, die sich aus allen [X.]n des Einkaufszentrums zusammensetzt. Der [X.] ist als Mieter Teil der Mitgliederversammlung und kann daher durch sein Stimmrecht auf die [X.] Einfluss nehmen.
Zudem hat der Mieter nach den von der Revi-sion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Beitragser-höhung in der Mitgliederversammlung vom 29. April 2009 selbst zugestimmt
und den erhöhten Beitrag bis einschließlich Juni 2012 bezahlt.
2. Die Verpflichtung des [X.], die Mitgliedsbeiträge für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum zu entrichten, ist nicht durch die von ihm am 28. März 2013 erklärte Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitraum"
entfallen.
Nach § 5.4 der Satzung des [X.] in der geänderten Fassung vom 29.
April 2009 beträgt die ordentliche Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft zwei Jahre. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ge-gen die Dauer dieser Frist keine rechtlichen Bedenken bestehen, weil nach §
39 32
33
-
13
-
Abs.
2 BGB in der Vereinssatzung eine Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren bestimmt werden kann. Daher wurde durch die Kündigung des [X.] seine Mitgliedschaft beim Kläger
jedenfalls nicht während des hier streitgegenständli-chen Zeitraums bis August 2013 beendet.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist der [X.] auch
verpflich-tet, die auf
den Mitgliedsbeitrag
anfallende
Umsatzsteuer zu zahlen.
Dies ergibt sich aus
einer ergänzenden Auslegung von
§ 6.1 der Satzung des [X.].
a) Grundsätzlich ist die Satzung eines eingetragenen Vereins einer er-gänzenden Auslegung zugänglich, soweit sie Lücken aufweist, die durch das dispositive Recht nicht geschlossen werden können ([X.]/[X.] BGB [2005]
§ 25 Rn. 16; vgl. [X.] Urteil vom 16. Oktober 1989 -
II ZR 2/89
-
NJW-RR 1990, 226, 227 zur Satzung einer GmbH). Aufgrund ihres körper-schaftlichen Charakters muss die entscheidungserhebliche Satzungsbestim-mung objektiv, d.h. aus sich heraus einheitlich und gleichmäßig unter Berück-sichtigung von Zusammenhang und erkennbarem
Zweck ausgelegt werden
([X.] Urteil vom 9. Juni 1997 -
II
ZR 303/95
-
NJW 1997, 3368, 3369
mwN). Die Auslegung von Satzungsbestimmungen, die, wie die
Beitragspflicht, körper-schaftlichen Charakter haben, kann vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden (vgl. [X.] Urteil vom 25. September 1989 -
II
ZR 304/88
-
NJW-RR 1990, 99).

b) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist §
6.1 der Satzung des [X.] dahingehend ergänzend auszulegen, dass die Vereinsmitglieder zusätzlich zu den monatlichen Beiträgen auch die hierauf entfallende Umsatzsteuer schul-den.
aa) §
6.1 der Satzung des [X.] verhält sich zur
Frage, ob
von den Mitgliedern auf die Beiträge
Umsatzsteuer zu entrichten ist, nicht. Die Bestim-34
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-
14
-
mung trifft deshalb hierzu keine ausdrückliche Regelung, weil der Kläger und seine Mitglieder ersichtlich zunächst davon ausgegangen sind, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger bis Ende des Jahres 2008 keine Umsatzsteuer abgeführt
hat. Erst die Mitteilung des zuständigen Finanzamts
nach einer Be-triebsprüfung, dass der Kläger aufgrund
der Rechtsprechung des [X.] verpflichtet ist, für die an seine Mitglieder erbrachten Leistungen [X.] zu entrichten, führte zur
Regelungsbedürftigkeit der Frage, ob der Kläger zusätzlich zu den in § 6.1 der Satzung enthaltenen Beiträgen von seinen Mitgliedern auch die Umsatzsteuer verlangen kann. § 6.1 der Satzung des [X.] enthält daher eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Ausle-gung zu schließen ist.
[X.]) Die Auslegung ergibt, dass die Mitglieder des [X.] die Umsatz-steuer zusätzlich schulden.
Nach
§
4.1 der Satzung des [X.] ist
der Zweck des Vereins die [X.] der gemeinsamen Interessen
der
Mieter des Einkaufszentrums, insbe-sondere durch die Durchführung von Werbemaßnahmen. Eigene wirtschaftliche
Zwecke verfolgt der Kläger nicht (§ 4.3 Satz 2
der Satzung). Die Mittel des [X.] dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden (§
4.4 der Satzung). Die ihm zur Erfüllung des Vereinszwecks zur Verfügung stehenden Mittel gewinnt der Kläger vornehmlich durch die in § 6.1 bestimmten [X.]. Aus diesen
Regelungen
wird ersichtlich, dass der Kläger die [X.] nicht nur in vollem Umfang für den Vereinszweck
verwenden muss, sondern auch, dass ihm die Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung seiner [X.] Aufgaben vollständig zur Verfügung stehen sollen. Könnte der Kläger, entsprechend
der
Auffassung der Revision, vom [X.] und den anderen Mitgliedern des [X.]svereins
die Umsatzsteuer nicht
38
39
-
15
-
zusätzlich zu den in §
6.1 der Satzung festgelegten Beiträgen
verlangen, wäre
die Umsatzsteuerpflichtigkeit der von ihm an seine Mitglieder erbrachten Leis-tungen
wirtschaftlich von ihm allein zu tragen, sofern er nicht für die von ihm bezogenen Leistungen seinerseits vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die [X.] stünden ihm dann zur Erfüllung des Vereinszwecks
nicht mehr im [X.] Umfang zur Verfügung.
Dies
spricht dafür, dass die Umsatzsteuerschuld von den Mitgliedern mitzutragen
ist, zumal die Mieter des Einkaufszentrums ihrerseits typischerweise überwiegend nach §
15
UStG
zum
Vorsteuerabzug berechtigt sein dürften und
daher die zu zahlende Umsatzsteuer als ein durch-laufender
Posten sie wirtschaftlich nicht belastet.

[X.]Schilling Günter

Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2014 -
101 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 17.10.2014 -
8 [X.]/14 -

Meta

XII ZR 146/14

13.04.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. XII ZR 146/14 (REWIS RS 2016, 13088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13088

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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