Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. XII ZB 161/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 802

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[X.] ZB 161/01vom31. Oktober 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Oktober 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] fürFamiliensachen des [X.] vom 29. [X.] wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.Wert: 1.000 DM.Gründe:[X.] Antragstellerin will im Rahmen des Scheidungsverbundes den [X.] auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch nehmen und begehrt vonihm im Wege der Stufenklage Auskunftserteilung über seine Einkünfte und seinVermögen. Das Amtsgericht hat ihn zur Auskunftserteilung über seine Er-werbs-/gegebenenfalls [X.] für einen Jahreszeitraum (Juli1999 bis einschließlich Juni 2000), über seine Kapitaleinkünfte für einen Zeit-raum von 1 1/2 Jahren (Januar 1999 bis einschließlich Juni 2000) und übersein derzeitiges Vermögen verurteilt.- 3 -Das [X.] hat den [X.] fr die Berufungauf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung des Antragsgegners als unzulässigverworfen. Hiergegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde.[X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Das [X.] ist entsprechend der ständigen Rechtsprechungdes [X.] (vgl. unter anderem BGHZ [X.], 95; [X.] vom 24. Juni 1992 - [X.] - FamRZ 1993, 45 m.w.N.) davonausgegangen, [X.] sich der Wert des [X.] im Falle einerVerurteilung zur Auskunftserteilung nach dem voraussichtlichen Aufwand anZeit und Kosten richtet, der mit der sorgfältigen Erteilung der [X.] ist. Es hat hierzu angenommen, [X.] dieser Aufwand 1.000 DM nicht r-steige und der Kläger insbesondere nicht der Einschaltung eines Steuerbera-ters rfe. Das gelte auch hinsichtlich der Auskunft r sein Verm, dieer laut dem amtsgerichtlichen Urteil nicht auf einen bestimmten zurckliegen-den Stichtag bezogen erteilen msse, sondern - da es sich um eine den nach-ehelichen Unterhalt vorbereitende Auskunft handele - lediglich bezogen aufden aktuellen Zeitpunkt der Auskunftserteilung selbst. Soweit sein Vermaus Bankguthaben bestehe, reiche daher die Angabe des jeweiligen Konto-standes; bestehe es laut seiner Behauptung im wesentlichen aus Aktien, gen-ge als Auskunft die Bezeichnung der Art und Anzahl der Papiere, da die [X.] deren aktuellen Kurswert den jeweiligen Kursverffentlichungenselbst entnehmen k.Das ist aus Rechtsgricht zu beanstanden. Die Kosten der Zuzie-hung einer sachkundigen Hilfsperson, z.B. eines Steuerberaters, kr- 4 -bercksichtigt werden, wenn sie zwangslfig entstehen, weil der [X.] zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist ([X.] vom 22. Februar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 731). [X.] sich aus den Darlegungen des Antragsgegners indes nicht. Was seineErwerbs-/gegebenenfalls [X.] betrifft, hat er selbst vorgetra-gen, [X.] er seit Einleitung des Scheidungsverfahrens 1997 arbeitslos ist [X.] bezieht. Dessen Hkann er unschwer anhand des je-weiligen Bescheides mitteilen. Entsprechendes gilt auch [X.]etwaige Zins- und Dividendenertrs seinen Wertpapieren, die er eben-falls anhand der [X.], sowie [X.] den Stand des Wertpapierverms. Wieder Senat im rigen in seinem Urteil vom 11. Juli 2001 ([X.] zur [X.] bestimmt) ausgefrt hat, ist die auf einer besonderen familien-rechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB persli-cher Natur und deren Erfllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. [X.], nicht vergleichbar. Daher wre es [X.] gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vertunggegebenenfalls von einem Dritten gefordert werden [X.].[X.] Ger-ber [X.]

Meta

XII ZB 161/01

31.10.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. XII ZB 161/01 (REWIS RS 2001, 802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 802

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