Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. XII ZB 139/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4899

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[X.] ZB 139/00vom23. Januar 2002in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4; [X.] §§ 18, 30 d, 30 f; [X.]-Satzung§ 44 aZur notwendigen Aktualisierung von Auskünften über Anrechte auf "qualifizierte"[X.].[X.], Beschluß vom 23. Januar 2002 - [X.] 139/00 - [X.] AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Auf die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundesund der Länder wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleichFamiliensenat - des [X.] vom [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurckverwiesen.[X.]: 511,29 • (1.000 [X.]:[X.] am 29. Mai 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den [X.] (Antragsgegnerin) am 13. Januar 2000 zugestellten Antrag des Ehe-manns (Antragsteller) durch [X.] vom 19. April 2000 geschieden (in-soweit rechtskräftig am selben Tage) und der Versorgungsausgleich [X.] 3 -Wrend der Ehezeit (1. Mai 1981 bis 31. Dezember 1999; § 1587Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des [X.] jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung beider [X.] (weitere [X.] 2, [X.]), und zwar die am 4. April 1959 geborene Ehe[X.]au in Höhe von282,59 DM und der am 10. Oktober 1956 geborene Ehemann in Höhe von913,87 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Danebenist [X.] den Ehemann eine ehezeitliche Anwartschaft auf die sogenannte "quali-fizierte" [X.] aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei der [X.] und der r (weitere Beteiligte zu 1, [X.]) ge-mß § 44 a der Satzung der [X.] ([X.]S) in Höhe von 192,94 DM festgestellt.Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß [X.] des Ehemanns bei der [X.] in Höhe von monatlich315,64 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1999, auf das [X.] Ehe[X.]au bei der [X.] rtragen hat. Außerdem hat es - im Wege des [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] - zu Lasten der Versorgung [X.] bei der [X.] weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich24,85 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1999, auf dem [X.] Ehe[X.]au bei der [X.] [X.]. [X.] die Umrechnung der Anwartschaft [X.] auf die statische [X.] bei der [X.] in eine [X.] Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der [X.], [X.] verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Lite-ratur veröffentlichte "[X.]" mit 10.650,29 DM ermittelt und sie aufdieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von [X.] -Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] gert, [X.] habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaft nicht vonder zwingend angeordneten Anwendung der [X.] absr-fen. Das [X.] hat die Beschwerde zurckgewiesen. [X.] sich die zugelassene weitere Beschwerde der [X.], mit der sie weiterhindie Arung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.[X.] Rechtsmittel [X.] zur Aufhebung der Entscheidung und Zurckver-weisung der Sache an das [X.].1. Das [X.] hat die Beschwerde unter Bezugnahme aufseinen in [X.], 1432 verffentlichen [X.], da [X.] zu Recht anstelle der Tabellen der [X.] die im Jah-re 2000 verffentlichten "[X.]" ([X.]/[X.] [X.],270, 271) [X.] die Barwertermittlung korrekt herangezogen habe.2. Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Wie der Senat (mit [X.] vom 5. September 2001 - [X.] 121/99 -FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung [X.] grundstzlich auchweiterhin an die [X.] und deren Tabellen gebunden; auf "[X.]" kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen [X.], dessenAbdruck beigeft wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorlie-gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht,bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der [X.] -3. Danach [X.] Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden, [X.] die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzenihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, nicht die inzwiscrteRechtslage bercksichtigen:Das [X.] hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli1998 ([X.] 98, 365 ff. = [X.], 279 ff.) § 18 [X.] in der [X.] vom 16. Dezember 1997 insgesamt als mit dem Grundgesetz nicht ver-einbar erklrt und dem Gesetzgeber zur Neuregelung eine [X.]ist bis zum31. Dezember 2000 gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt k 18 [X.] inder geltenden Fassung angewendet werden ([X.] 98, 365, 402 = [X.], 279, 284 f.). Ferner hat es in seiner Entscheidung vom 22. Mrz 2000(VersR 2000, 835 ff.) ausgesprochen, es sei nur noch bis zum [X.] hinzunehmen, [X.] die garantierte Mindestversorgungsrente der [X.]nicht dynamisiert werde und die Arbeitnehmer des ffentlichen Dienstes ge-r den Betriebsrentnern in der Privatwirtschaft im Hinblick auf den [X.]diese geltenden § 16 [X.] benachteiligt werden ([X.] aaO S. 838).Die Auskunft der [X.] vom 16. Mrz 2000 zur (qualifizierten) [X.] aufgrund des Betriebsrentengesetzes beruht auf§ 18 [X.] in der damals geltenden Fassung und auf der diese Vorschriftumsetzenden Regelung des § 44 a ihrer Satzung. Sie bercksichtigt noch nichtdie Auswirkungen der durch Art. 1 Nr. 1 des [X.] zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. [X.] ([X.] I S. 1914) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingetretenenÄnderung des § 18 [X.], der inzwischen durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 desGesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001- 6 -([X.] I S. 3138) erneut rt worden ist. Da auch [X.] die [X.] das zur [X.] geltende Recht anzuwen-den ist, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf denzu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (st.Rspr., vgl. nur [X.] 9. Februar 2000 - [X.] 24/96 - [X.], 748, 749; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der [X.] nach den [X.]n des § 18 [X.] in der geltenden Fassung zuerfolgen, die nach [X.] des § 30 d [X.] i.d.F. des [X.] nderung des [X.] der betrieblichen Altersversor-gung (aaO) sowie nach [X.] des durch Art. 9 Nr. 24 des [X.] vom 26. Juni 2001 ([X.] I S. 1310) eingeften § 30 f [X.]auf den vorliegenden Sachverhalt zurckwirkt.[X.] die Berechnung der Anwartschaft auf die (qualifizierte) Versiche-rungsrente kann § 44 a Abs. 1 der Satzung nicht herangezogen werden. [X.] der [X.] kommt der Charakter allgemeiner Versicherungsbedingungenzu ([X.]Z 139, 333, 339 f.). Sie unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt [X.] in vollem Maûe der richterlichen Inhaltskontrolle, da die [X.]eiffentliche Aufgabe wahrnimmt ([X.], Urteil vom 6. Mai 1987 - [X.]/85 - [X.], 724, 725; [X.] VersR aaO, 836). Im Hinblick auf dievon § 18 [X.] in der nunmehr geltenden Fassung abweichende Berech-nung der (qualifizierten) [X.] und deren fehlende Dynamisie-rung ist § 44 a Abs. 1 der Satzung zumindest seit dem 1. Januar 2001 [X.] -Die Sache muû daher an das [X.] zurckverwiesen wer-den, damit das [X.] die Versorgungsanrechte der Parteien [X.] feststellen und auf dieser Grundlage den Versor-gungsausgleich durch[X.]en kann. Die Zurckverweisung gibt zugleich der Be-schwerde[X.]erin Gelegenheit, etwaige nderungen, die sich aufgrund des vonden Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungssystems [X.] die beider [X.] [X.]e Anwartschaft ergeben, einzubeziehen.[X.] [X.] Wage-nitz [X.] Vézina

Meta

XII ZB 139/00

23.01.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. XII ZB 139/00 (REWIS RS 2002, 4899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4899

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