Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2002, Az. XII ZB 147/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2375

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[X.] ZB 147/00vom10. Juli 2002in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 Buchst c, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4Zur Frage der Bewertung der Versorgung der Versorgungsanstalt derDeutschen Bühnen.[X.], Beschluß vom 10. Juli 2002 - [X.] 147/00 - OLGMünchenAGMünchen- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2002 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] [X.]:Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der [X.] 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des [X.] vom 28. Juni 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurckverwiesen.[X.]: 511,29 • ( = 1.000 [X.])[X.]:[X.] am 28. Februar 1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf dendem Ehemann (Antragsgegner) am 5. November 1992 zugestellten Antrag derEhe[X.]au (Antragstellerin) durch [X.] vom 2. März 2000 geschieden(insoweit rechtskräftig seit 1. Juli 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.Während der Ehezeit (1. Februar 1980 bis 31. Oktober 1992; § 1587Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts beide [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bun-- 3 -desversicherungsanstalt [X.] Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, [X.]), die [X.] - unter Bercksichtigung von [X.] - in Höhe von874,22 [X.] und der Ehemann in Höhe von 518,80 [X.], jeweils monatlich undbezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist [X.] beide Parteien jeweils eineehezeitliche Anwartschaft auf [X.] bei der [X.], Versorgungsanstalt der [X.] (weitere Beteiligte zu 1,[X.]) festgestellt, [X.] die Ehe[X.]au in Höhe von 10.316,04 [X.], [X.] denEhemann in Höhe von 4.814,04 [X.], ebenfalls [X.].Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß esim Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 [X.] der Ehe[X.]au bei der [X.] in Höhe von monatlich 177,71 [X.], bezogen aufden 31. Oktober 1992, auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der [X.]rtragen und im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] Lasten der Versorgung der Ehe[X.]au bei der [X.] auf dem Versicherungs-konto des Ehemannes bei der [X.] Rentenanwartschaften von monatlich90,96 [X.], bezogen auf den 31. Oktober 1992, begrdet hat. Dabei hat es [X.] beider Parteien auf eine Versorgung bei der [X.] als statischbewertet und unter Anwendung der [X.] in dynamische [X.] von monatlich 265,30 [X.] [X.] die Ehe[X.]au und 83,38 [X.] [X.] den [X.] umgerechnet.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere [X.] 1 gergt, das Amtsgericht htte nach der Rechtsprechung des [X.] die Versorgungen beider Parteien aus der [X.] als im [X.] volldynamisch bewerten mssen. Das [X.] hat auf [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abgert, als [X.] der Versorgung der Ehe[X.]au bei der [X.] auf dem Versicherungskontodes Ehemannes bei der [X.] Rentenanwartschaften von monatlich 184,09 [X.],- 4 -bezogen auf den 31. Oktober 1992, [X.] werden. Dabei hat das Oberlan-desgericht die Anwartschaften der Parteien bei der [X.] als im [X.] statisch und im Leistungsteil dynamisch bewertet, hat aber zur Umrechnungin dynamische Anwartschaften deren Barwert nicht nach der [X.], die es [X.] verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf inder Literatur verffentlichte "[X.]" mit 104.449,91 [X.] [X.] die Ehe[X.]auund 34.300,04 [X.] [X.] den Ehemann ermittelt und sie auf dieser [X.]undlage indynamische Anwartschaften in Hhe von monatlich 548,20 [X.] [X.] die Ehe[X.]auund 180,02 [X.] [X.] den Ehemann umgerechnet. Dagegen richtet sich die zuge-lassene weitere Beschwerde der Ehe[X.]au, mit der sie die Aerung der Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.[X.] Rechtsmittel [X.]t zur Aufhebung der Entscheidung und Zurckver-weisung der Sache an das [X.].1. Das Beschwerdegericht hat die Anwartschaften beider Parteien beider [X.] als im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil dynamisch be-wertet und unter Hinweis auf seine stndige Rechtsprechung angenommen, die[X.] sei verfassungswidrig, weil sie zu einer ermßigen Ab-wertung der mit ihr bewerteten Anrechte fhre und daher den [X.]. Dies ergebe sich daraus, daß die [X.] auf veraltetenbiometrischen Rechnungsgrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenver-sorgung bei der Barwertbildung unbercksichtigt bleibe und die Dynamik dergesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem- 5 -Rechnungszins der [X.] von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelleder Tabellen der [X.] die im Jahre 2000 verffentlichten "Ersatz-tabellen" ([X.]/[X.], 270, 271) [X.] die Barwertermitt-lung heranzuziehen. Entsprechend sei die amtsgerichtliche Berechnung abzu-rn.2. Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Überprfung nicht uneinge-schrkt stand.Die vom Beschwerdegericht vorgenommene - und von der weiteren Be-schwerde nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungen bei der [X.] als [X.] statisch und im [X.] dynamisch, ist rechtlichnicht zu beanstanden (vgl. dazu [X.] vom 25. September 1996- [X.] 226/94 - FamRZ 1997, 161 ff.).Wie der Senat jedoch (mit [X.] vom 5. September 2001 - [X.]121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermitt-lung der Barwerte [X.] statische und teildynamische Anwartschaften grundstz-lich auch weiterhin an die [X.] und deren Tabellen gebunden;auf "[X.]" kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen [X.],dessen Abdruck beigeft wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheitenvorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.3. Danach knnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden, [X.] die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzenihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, teilweise nicht die inzwischenerte Rechtslage [X.] 6 -Das [X.] hat in seiner Entscheidung vom 12. [X.] ([X.], 1137) die Regelungen zum Zusammentreffen von [X.] mit Beitragszeiten mit dem [X.]undgesetz [X.] unvereinbarerklrt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 1998 die verfas-sungswidrige Regelung durch eine verfassungsgemûe Regelung zu ersetzen.Das [X.] sowie zur Aner-kennung von [X.] in der gesetzlichen [X.] 11. Juli 1985 ([X.]; [X.] 1985 I S. 1450; zum 1. Januar 1986 in [X.]getreten) gewrte Mttern und Vtern, die nach dem 31. Dezember 1920 [X.] wurden, [X.] die Erziehung eines Kindes je Kalendermonat 6,25 Wertein-heiten, so [X.] sich [X.] ein Jahr 75 Werteinheiten ergaben. Der erziehende El-ternteil wurde damit so gestellt, als habe er ein Arbeitsentgelt in [X.] 75 %des [X.] aller Versicherten erzielt. Insgesamt konnten wh-rend [X.] nur 6,25 Werteinheiten monatlich erreicht werden:[X.], Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten mit Kindererzie-hungszeiten zusammen, so konnte eine Erhnicht ber 6,25 Wertein-heiten erfolgen. Durch das [X.] ([X.] - [X.]) vom 18. Dezember 1989 ([X.] [X.]. 2261; zum 1. Januar 1992 in [X.] getreten) wurde diese Regelung ber-nommen; nach § 70 Abs. 2 [X.] wurden [X.] mit 0,0625Entgeltpunkten je Kalendermonat bewertet, wenn nicht die Entgeltpunkte, dieauf [X.]und eigener Beitragsentrichtung anfallen, er sind. Je Kind gewrtedas [X.] dabei 36 Monate [X.].Die Auskunft der [X.] zu der von der Ehe[X.]au erworbenen Anwartschaftvom 17. Februar 1993 beruht auf § 70 Abs. 2 [X.] in der damals geltendenFassung. Sie bercksichtigt noch nicht die Auswirkungen der durch das [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] 1999 -- 7 -[X.] 1999) vom 16. Dezember 1997 ([X.]) mit Wirkung vom [X.] eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 [X.], zwischenzeitlich erztdurch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Ergzung des Geset-zes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Frderung eineskapitalgedeckten Altersvorsorgeverms (Altersvermserzungsge-setz - AVmEG) vom 21. Mrz 2001 ([X.] I, 403) eingeft wurde. Danach wirdjeder Kalendermonat der Erziehungszeit mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet,die zu sonstigen Beitragszeiten addiert und nicht verrechnet werden; dabei darfder Hchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erschritten wer-den. [X.] wirken sich die [X.] auch auf die Gesamt-leistungsbewertung und die Bewertung beitrags[X.]eier und beitragsgeminderterZeiten aus.Da auch [X.] die Hhe des Versorgungsausgleichs das zur [X.] geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach sei-nem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt(st. Rspr. vgl. nur [X.] vom 9. Februar 2000 - [X.] 24/96 - FamRZ2000, 748, 749; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1587 [X.]. [X.].[X.]), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den [X.] des § 70[X.] in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Artikel 33 Abs. 12 [X.]1999, Artikel 12 AVmEG auf den vorliegenden Sachverhalt zurckwirken.- 8 -Die Sache muû daher an das [X.] zurckverwiesen wer-den, damit das [X.] die Versorgungsanrechte der Parteien [X.] feststellen und auf dieser [X.]undlage den Versor-gungsausgleich durch[X.]en kann.[X.][X.][X.]FuchsVézina

Meta

XII ZB 147/00

10.07.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2002, Az. XII ZB 147/00 (REWIS RS 2002, 2375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2375

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