Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2002, Az. XII ZR 263/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3028

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:29. Mai 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 394; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2Zur Aufrechnung gegen Forderungen auf Abfindung von Unterhaltsansprüchen.[X.], Urteil vom 29. Mai 2002 - [X.]/00 - OLG[X.]ankfurtAGLangen- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die RichterGer[X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 1. [X.] des O[X.]landesgerichts [X.]ankfurt am Mainvom 3. August 2000 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuerVerhandlung und Entscheidung - auch [X.] die Kosten des [X.] - an das O[X.]landesgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um Abfindung fr nachehelichen Unterhalt. DieParteien waren zweimal miteinander verheiratet; beide Ehen sind geschieden.Nach Scheidung ihrer ersten Ehe schlossen die Parteien, die weiterhinzusammenlebten, 1988 eine notariell beurkundete Vereinbarung, in der sie frden Fall "einer fr dauernd erklärten Trennung" u.a. folgende Abreden trafen:Die Parteien verpflichteten sich u.a. wechselseitig, der Verwertung eines in ih-rem Miteigentum stehenden [X.]ausgrundstcks durch gemeinsame Veräußerungzuzustimmen; der Verwertungserlös msse "dabei jedoch zumindest den orts-gerichtlichen Schätzwert ... erreichen". In einer als "Versorgungszusage" r-schriebenen Vertragsbestimmung verpflichtete sich der Antragsgegner, der [X.] -tragstellerin "zum Ausgleich fr deren Leistungen im Rahmen der [X.], a[X.] auch zum Ausgleich der noch nicht abgegoltenen Anspr-che ... auf Zugewinn aus der freren Ehe" 150.000 DM in monatlichen [X.] 2.000 DM zu zahlen, und zwar beginnend mit dem Monat, "der auf den Er-halt des Erlösanteils aus dem [X.]ausverkauf folgt". Die Parteien erklrten sich"[X.] dar[X.] einig", daß dieser "Versorgungsanspruch nicht vor einerVerwertung bzw. Verßerung" des [X.]ausgrundstcks entstehen sollte.Nach ihrer erneuten [X.]eirat schlossen die Parteien 1990 einen notariellbeurkundeten Ehevertrag, mit dem sie ihre 1988 getroffene Abrede "nunmehr ...als Eheleute [u.a.] wie folgt fortschreiben" wollten: Der Versorgungsausgleichwurde ausgeschlossen, ebenso der [X.]gleich fr den Fall der Schei-dung. Der Antragsgegner verpflichtete sich, der Antragstellerin das [X.]ausgrund-stck sowie ein ebenfalls im Miteigentum der Parteien stehendes [X.] zu Alleineigentum zrtragen. [X.] den Fall der Scheidung erklrtensich die Parteien einig, daß das Eigentum an den [X.]n in das lftigeMiteigentum des Antragsgegners zurckzufren sei; jede Partei verpflichtetesich, fr diesen Fall einer Verwertung der [X.] "gem. ... der [X.] 18.10.1988 zuzustimmen". Außerdem vereinbarten die Parteien in diesemVertrag, daß im Scheidungsfall "Ehegattenunterhalt nach den gesetzlichen [X.] zu zahlen" sei, wobei der Antragsgegner der Antragstellerin 3/7 seines an-rechenbaren monatlichen Nettoeinkommens rlassen und von der Antrag-stellerin erzieltes eigenes Einkommen auf die Unterhaltszahlungen des [X.] angerechnet werden sollte. "Auf Wunsch" der Antragstellerin ver-pflichtete sich der Antragsgegner zugleich, "deren Unterhalt dahingehend zuregeln", daß er an die Antragstellerin "einmalig ... den Betrag [X.] zahlt". "Mit Zahlung dieses Betrags" verzichtete die Antragstelle-rin "auf jegliche weitere [X.]" ge[X.] dem Antragsgegner"einschl. des [X.] 4 -Die Antragstellerin verlangt die Zahlung der vereinbarten Unterhaltsab-findung in [X.]öhe von 150.000 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat [X.] die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge fr die ge-meinsamen minderjrigen Kinder der Parteien der [X.] deren Antrag auf Unterhaltsabfindung entsprochen. Die gegen die Rege-lung der elterlichen Sorge und den Ausspruch zur Unterhaltsabfindung [X.] Berufung des Antragsgegners hat das O[X.]landesgericht zurckgewiesenund die Revision, [X.] auf den Ausspruch zur Unterhaltsabfindung, zu-gelassen. Mit der Revision verfolgt der Antragsgegner sein Abweisungsbegeh-ren weiter.[X.]:Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es [X.] zur Aufhebung des [X.] zur Zurckverweisung der Sache an das O[X.]landesgericht.1. Nach Auffassung des O[X.]landesgerichts haben die Parteien eine [X.] dahingehend getroffen, [X.] der Antragstellerin ein [X.] zustehe, ob sie nach der Scheidung Unterhalt nach den gesetzlichen [X.] geltend machen oder statt dessen vom Antragsgegner eine einmalige Ab-findung in [X.]öhe von 150.000 DM verlangen wolle. Dieses Wahlrecht habe [X.] ausget, indem sie den [X.] verlangt habe. [X.] der Abfindungsanspruch entstanden.Die vom Antragsgegner erklrte Aufrechnung mit einer Gegenforderung,die der Antragsgegner aus der nach seiner Auffassung abredewidrigen undunter Wert erfolgten Verûerung der [X.] durch die Antragstellerin- 5 -herleitet und die er gegen die Antragstellerin in einem anderweit anhngigenVerfahren geltend gemacht hat, greife nicht durch; einer [X.] gegen [X.] stemlich das sich aus § 394 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 2ZPO ergebende [X.] entgegen. Diese Vorschriften hindertennicht nur die Pfung von und die Aufrechnung gegen [X.],die auf Rentenzahlung gerichtet seien; sie erfaûten auch Unterhaltsabfindun-gen.Diese Ausfhrungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.Das O[X.]landesgericht hlt die von den Parteien getroffene [X.] eindeutig. Sie lasse der Behauptung des Antragsgegners, [X.] des mit der Klage verlangten [X.]s sei von seiner - [X.] - Leistungsfigkeit sowie von der Brftigkeit der Antrag-stellerin abhgig, ebensowenig Raum wie dessen - in das Zeugnis des beur-kundenden Notars gestellten - Vortrag, die vereinbarte Abfindung habe ausdem Erls einer Grundstcksveruûerung gezahlt werden sollen.Eine solche Eindeutigkeit vermag der Senat der Parteiabrede indes [X.] (zur Revisibilitt: [X.]Z 32, 60, 63; [X.] Urteil vom 13. Juni 1990- IV [X.] - [X.]R BGB § 133 Eindeutigkeit 1) Zwar ist richtig, [X.] die frden Scheidungsfall eingegangene Verpflichtung des Antragsgegners zur [X.] der 150.000 DM nach dem Wortlaut der Abrede an keinerlei weitere Vor-aussetzungen gebunden ist. Zu [X.]cksichtigen ist jedoch, [X.] die Parteien [X.] Abrede lediglich eine [X.]eits zuvor - nach Scheidung ihrer ersten und [X.] ihrer neuen gemeinsamen Ehe - getroffene, ebenfalls notariell beur-kundete Vereinbarung nunmehr "als Eheleute ... fortschreiben" wollten und [X.] der vereinbarten Verwertung der der Antragstellerin z[X.]tragen-den und von ihr im Scheidungsfall zurckzertragenden Grundstcksrechte- 6 -auf diese frere Abrede [X.] Bezug genommen haben. In dieser fr-heren Abrede hatten sich die Parteien fr den Fall einer "fr dauernd erklrtenTrennung" verpflichtet, einer gemeinsamen Verûerung des damals [X.] zuzustimmen; zugleich hatte sich der Antragsgegnerverpflichtet, nach Verwertung des [X.]ausgrundstcks der Antragstellerin "[X.] im Rahmen der Lebensgemeinschaft ..., a[X.]auch zum Ausgleich der noch nicht abgegoltenen Ansprche ... auf [X.] der freren Ehe" 150.000 DM zu zahlen.Die [X.] bedurfte danach einer Auslegung, welche die Ge-samtumstihres Zustandekommens [X.]cksichtigt und dabei insbesondereden Zusammenhang mit der frren Vereinbarung wrdigt. Eine solche Ausle-gung hat das O[X.]landesgericht nicht vorgenommen. Eine derartige Auslegungwar nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es sich bei der von den Parteien ge-troffenen Abfindungsvereinbarung um eine formrftige Abrede handelt.Richtig ist zwar, [X.] eine Abrede er den nachehelichen Unterhalt fr sichgenommen keiner Form bedarf. Die Parteien haben die Unterhaltsabrede a[X.]in eine Gesamtregelung einbezogen, die den [X.] und den Versorgungs-ausgleich ausschloû, den Vermsausgleich "anderweit" - insbesonderedurch die Aufteilung von [X.] - regelte, Modalitten fr eine [X.] dieser Aufteilung im Scheidungsfall vorsah und diese Rckabwick-lung - jedenfalls nach dem Vortrag des Klgers - rechtlich mit dem der Antrag-stellerin eingermten Optionsrecht fr eine Unterhaltsabfindung verkfte.Angesichts dieser Verflechtung zu einer rechtlichen Einheit (vgl. etwa [X.]Z101, 393, 396; [X.] Urteil vom 7. Dezem[X.] 1989 - [X.], 340, 341; [X.]/[X.] BGB 13. Bearb., § 1410 Rdn. 14) unterlagennicht nur der [X.] von [X.] und Versorgungsausgleich und die [X.] dieses Ausschlusses getroffenen Vereinbarun[X.] eineAufteilung von [X.]sowir die Modalitten ihrer [X.] 7 -lung dem Formzwang nach §§ 1408, 1410 BGB, sondern auch die angeblichtatbestandlich an diese Rckabwicklung anknpfende Befugnis der Antragstel-lerin zur Wahl der Unterhaltsabfindung. Richtig ist ferner, [X.] bei der Ausle-gung [X.] auûerhalb der Vertragsurkunde liegendeUmstr [X.]cksichtigt werrfen, wenn der von einer Partei be-hauptete rechtsgescftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkundeeinen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck ge-funden hat (vgl. etwa [X.]Z 87, 152, 154; Urteil vom 12. Juli 1996 - [X.]/95 - NJW 1996, 1735). Eine solche bloûe Andeutung fr die vom Antrags-gegner behauptete Verkfung der Abfindungsvereinbarung mit der gesetzli-chen Unterhaltsregelung und der [X.] vereinbarten Grund-stcksveruûerung lût sich a[X.] - wie gezeigt - [X.]eits aus dem von den Par-teien [X.] hergestellten Zusammenhang ihrer Vertragswerke gewinnen.2. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der [X.] vermag in der Sache nicht abschlieûend zu entscheiden. Da das O[X.]lan-desgericht die Parteiabreden nicht ausgelegt hat, wre der Senat zwar nichtgehindert, diese Abreden selbst auszulegen. [X.] die gebotene, die Entstehungbeider Abreden und deren Zusammenspiel einbeziehende Auslegung fehlt esjedoch an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen. Der [X.] deshalb an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es die erfor-derlichen Feststellungen treffen kann. Dabei wird insbesondere eine Verneh-mung des vom Antragsgegner als Zeuge benannten Notars in Betracht zu zie-hen sein - dies jedenfalls dann, wenn die Parteien zuvor ihren Vortrag [X.] ihreBekundungen in der notariellen Verhandlung ergzt und przisiert haben. [X.] bietet ihnen dazu Gelegenheit.3. Im rigen weist der [X.] die erneute Verhandlung und Entschei-dung auf folgendes hin:- 8 -a) Gegen die Annahme des O[X.]landesgerichts, die [X.] einen ihr zustehenden Anspruch auf Unterhaltsabfindung jedenfalls nichtverwirkt, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.b) Das O[X.]landesgericht geht auch zu Recht davon aus, [X.] die an-derweitige Rechtsgigkeit der vom Antragsgegner zur Aufrechnung gestelltenGegenforderung die Zulssigkeit einer Aufrechnung nicht hindert (vgl. etwa [X.]surteil vom 17. Novem[X.] 1999 - [X.] - [X.], 355, 357).Es errtert deshalb - im Ansatz zutreffend - die Mglichkeit, den vorliegendenRechtsstreit nach [X.] des § 148 ZPO auszusetzen, bis der [X.] eineEntscheidung [X.] seine Gegenforderung beigebracht hat.Nach Auffassung des O[X.]landesgerichts scheidet im vorliegenden Falleine solche Aussetzung a[X.] schon deshalb aus, weil einer Aufrechnung gegendie Klagforderung [X.]eits die § 394 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO [X.]. Das O[X.]landesgericht errtert dabei [X.] die [X.]age, ob das indiesen Vorschriften normierte [X.] auch [X.], durch die - wie im Falle der von der Antragstellerin geforderten Abfin-dung - kftige [X.] abgegolten werden sollten. Diese [X.]age,deren Klrung durch den [X.] mit der Zulassung der Revisionermlicht werden soll, hat der Senat [X.]eits in seinem Urteil vom 29. [X.] ([X.] - FamRZ 1997, 544, 545) entschieden. Danach erfaût§ 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nach seinem Zweck, a[X.] auch nach seiner ge-schichtlichen Entwicklung (dazu [X.] FamRZ 1982, 498, 499) - ent-gegen dem Wortlaut der Norm (Unterhalts-"Renten") generell [X.]", die im Rahmen und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsver-pflichtung geschuldet werden, und damit auch einmalig zu zahlende [X.] (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). Das ist fr Unterhaltsrck-stereits seit langem anerkannt ([X.]Z 31, 210, 218) und vom [X.] 9 -(aaO) auch fr den Anspruch eines Ehegatten auf Erstattung der ihm als Folgeeines begrenzten Realsplittings erwachsenen steuerlichen Nachteile bejahtworden. [X.] einen Anspruch auf Unterhaltsabfindung kann - jedenfalls imGrundsatz (vgl. etwa zu den [X.] bei der [X.] von [X.] zahlbaren Vertungen aus Arbeits- oder Dienstvertrgen:§ 850 i ZPO) - nichts anderes gelten.Allerdings sind [X.] § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur solche Unterhalts-ansprche unpfar, "die auf gesetzlicher Vorschrift [X.]uhen"; nur [X.] unterliegen daher auch nicht der Aufrechnung nach § 394 BGB.Der [X.]age, ob sich der von der Antragstellerin geltend gemachte undnach [X.] der getroffenen Abreden durch einen Einmalbetrag abzufinden-de Unterhaltsanspruch, wie von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzt, ausdem Gesetz herleitet oder ob sich dieser Anspruch ausschlieûlich auf die [X.] grndet, ist das O[X.]landesgericht nicht weiter nachgegangen.[X.] verliert zwar ein Unterhaltsanspruch seinen Charakter als [X.] Anspruch - hier im Sinne von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nicht schondeshalb, weil die Parteien ihn zum Gegenstand einer vertraglichen Regelungmachen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Parteien den Bestand desgesetzlichen Anspruchs un[X.]hrt lassen und ihn lediglich inhaltlich nach [X.],Dauer und Modalitten der Unterhaltsgewrung [X.] festlegen und przisie-ren ([X.]Z 31 aaO; Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). [X.] die Unpfnd-barkeit eines Unterhaltsanspruchs und damit auch fr die Mlichkeit, gegeneinen solchen Anspruch aufzurechnen, bleibt dagegen dann kein Raum, wenndie Vertragsparteien die von ihnen gewollte Unterhaltspflicht vllig auf eine ver-tragliche Grundlage gestellt und den Zahlungsanspruch damit seines Wesensals eines gesetzlichen Anspruchs entkleidet haben (vgl. Senatsurteil vom29. Januar 1997 aaO; [X.] Urteil vom 28. Juni 1984 - [X.] - [X.] 10 -1984, 874, 875 sub. 4.b)). Allerdings wird sich eine solche Willensrichtung [X.] nur bei Vorliegen besonderer dafr sprechender Umstannehmen lassen (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; [X.] Urteil vom28. Juni 1984 aaO). Soweit sich der mit der Klage geltend gemachte Unter-haltsabfindungsanspruch unter Bercksichtigung der nachzuholenden Fest-stellungen weiterhin als [X.] erweist, wird das O[X.]landesgericht deshalbauch die [X.]age prfen mssen, ob im vorliegenden Fall solche Anhaltspunkteersichtlich sind.[X.] am [X.][X.]Ger[X.] ist urlaubsbedingt ver-hindert zu unterschreiben.[X.]ahneAhltVézina

Meta

XII ZR 263/00

29.05.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2002, Az. XII ZR 263/00 (REWIS RS 2002, 3028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3028

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.