Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2002, Az. XII ZB 94/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4775

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[X.] ZB 94/00vom30. Januar 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Januar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] Dr. Vézinabeschlossen:Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 2. [X.] wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.[X.]: 2.556 •Gründe:[X.] Kinder [X.] F. , geboren am 1. Juli 1990, und [X.] , geboren am 25. Januar 1993, sind aus der am [X.] geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorge-gangen, die das alleinige Sorgerecht innehat, seit November 1997 erneut [X.] ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen [X.]trägt. Aus dieser Ehe stammt der am 22. Dezember 1998 geborene [X.] [X.][X.].Auf Antrag der Antragstellerin ersetzte das Familiengericht die Einwilli-gung des Antragsgegners in die Einbenennung der Kinder [X.] undElisabeth Anna. Auf die Beschwerde des Antragsgegners änderte das [X.] ab und wies den Antrag der- 3 -Antragstellerin zurck. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Be-schwerde der Antragstellerin.I[X.] weitere Beschwerde ist zulssig, aber nicht begrt.1. Ohne Erfolg rt die weitere Beschwerde, das [X.] ha-be die Voraussetzungen verkannt, unter denen die Einwilligung des nicht [X.] Elternteils in eine Namensrung ersetzt werden könne.Auch nach der Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 [X.] sei [X.] bereits zu ersetzen, wenn die Einbenennung dem Kindeswohlediene, weil alles, was das Kindeswohl fördere, zum Wohl des Kindes auch er-forderlich sei.Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil sie der vom [X.] vorgenommenen Verscrfung der Eingriffsvoraussetzungenund seiner Absicht, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des [X.] nicht sorgeberechtigten Elternteil strker als bisher auszugestalten, [X.]. Vielmehr kann die Einwilligung des nicht [X.] erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstvorliegen, diedas Kindeswohl ge[X.]den, und die Einbenennung daher unerlûlich ist, umScvon dem Kind abzuwenden. (vgl. Senatsbeschlsse vom 24. [X.] - [X.] - FamRZ 2002, 94 f. m.N. und vom 9. Januar 2002 - [X.]/99, unveröffentlicht [X.] 4 -Der Senat vermag auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken zuteilen, die die weitere Beschwerde gegen diese Auslegung des § 1618 Satz 4BGB n.F. erhebt. Die weitere Beschwerde vertritt die Auffassung, bei [X.] Interpretation dieser Vorschrift unter dem Gesichtspunkt desGleichheitsgebotes habe eine Rcksichtnahme auf Interessen, die ausschlieû-lich Interessen eines der beiden Elternteile sind, vollkommen zu unterbleiben.Denn nach dem Gleichheitsgrundsatz ks Interesse des nicht sorgebe-rechtigten Elternteils an der Beibehaltung des Kindesnamens grundstzlichkeinen Vorrang vor dem Interesse des anderen Elternteils an der [X.] beanspruchen, mit der Folge, [X.] ihre gegenlfigen Interes-sen einander im Prinzip auf. Da die Interessen des [X.] hier mit den Interessen der Kinder reinstimmten und die [X.] dem Interesse des anderen Elternteiles bestehe, [X.].Diese Argumentation, die letztlich darauf hinauslft, einander wider-streitende Elterninteressen ohne differenzierende Wertung im Wege der Kom-pensation [X.] unbeachtlich zu erklren und somit in den Fllen des § [X.] 4 BGB allein das (gegenwrtige) Interesse des Kindes an einer Namens-rung ausreichen zu lassen, wird der Problematik nicht hinreichend ge-recht.Zwar ist grundstzlich davon auszugehen, [X.] Kindes- und Elterninter-essen gleichrangig sind (vgl. [X.], 1161, 1162; [X.], 437, 438; [X.] FamRZ 1999, 1375, 1376;OLG [X.], 1376, 1377; [X.] FamRZ 1998, 1545, 1552;Willutzki, [X.] 2000, 76, 77). Eine Ersetzung der Einwilligung in die [X.] setzt daher eine umfassende Abwr Interessen der Betei-- 5 -ligten voraus. Auch wenn es grundstzlich dem Wohl des Kindes entspricht,den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so be-reits [X.] FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht rsehen werden,[X.] diese Wertung [X.] ihrerseits das Ergebnis einer Abwinan-der widerstreitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuitt derNamens[X.]ung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. [X.] aaO S. 1545;[X.]/[X.], BGB [2000] § 1618 [X.]. 32), dessen Bedeutung weit rdas Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive deraktuellen familiren Situation beurteilt werden darf. Immerhin ist der Name einnicht beliebig austauschbarer Ausdruck der Identitt und [X.], der [X.] seines [X.] begleiten und sie unter diesem Namen alszusammrkennbar werden lassen soll (vgl. [X.]E 97, 391,399). [X.] stellt die Funktion des Namens als Kennzeichen der Zu-rigkeit zu einer bestimmten Familie nur einen Teilaspekt dar.Zugleich ist die Beibehaltung des Namens [X.] Zeichen der [X.] dasWohl des Kindes gleichfalls wichtigen Au[X.]echterhaltung seiner Beziehung zudem nicht sorgeberechtigten Elternteil, die ebenfalls [X.]. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zudiesem bereits eingeschrkt oder gar ge[X.]det ist und durch die Einbenen-nung als nach auûen sichtbarer ltiger Ablsung von ihm verfestigt [X.](vgl. [X.] vom 24. Oktober 2001 aaO; [X.] FamRZ 1999,1380, 1381).Es ist daher auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstan-den, wenn der Gesetzgeber das Interesse des nicht sorgeberechtigten Eltern-teils an der Beibehaltung des [X.] nicht schon dann [X.], wenn eine Namensrung dem Kindeswohl [X.]derlich wre, sondern- 6 -erst dann, wenn zwingende Grs Kindeswohls die [X.] Die Wertung des [X.], angesichts der getroffenenFeststellungen sei die begehrte Einbenennung zum Wohl der Kinder nicht er-forderlich, lt der rechtlichen Prfung durch das Gericht der weiteren Be-schwerde stand.a) Wie die Arung der Kinder ergeben hat und auch von der Antrag-stellerin nicht in Abrede gestellt wird, ist die Einbindung der Kinder in ihre neueFamilie gelungen und kann als stabil bezeichnet werden, ohne [X.] die Na-mensverschiedenheit dem entgegengesttte oder noch entgegensteht.Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht, das vor allemaus diesem Grunde bereits in Frage stellt, ob eine Einbenennung dem Kindes-wohl rhaupt dienlich sei, jedenfalls die Erforderlichkeit einer [X.]) Diese ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, [X.] der Halbbruder[X.] der Kinder einen anderen Familiennamen trt als diese selbst. [X.] dem Grundsatz der Namensgleichheit unter Geschwistern auch nachInkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes besonderes Gewicht zu, wiesich aus § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. ersehen lût. Daraus folgt [X.], [X.] das Vorhandensein von Halbgeschwistern eine Namensrung[X.] als [X.] das Kindeswohl erforderlich erscheinen lût (vgl. [X.] FamRZ 2001, 1551, 1554 m.N.). Dies gilt hier um so mehr,als die Kinder ihren Halbbruder [X.] ungeachtet der bestehenden Namensver-schiedenheit als vollwertigen Teil ihrer neuen Familie [X.] 7 -c) Ohne Erfolg rt die weitere Beschwerde zudem, das Beschwerdege-richt habe die Bems Antragsgegners um eine Ausweitung seinesUmgangsrechts zu Unrecht als einen Umstand gewertet, der es rechtfertige,das Interesse der Kinder r dem Interesse des Antragsgegners zu-rcktreten zu lassen. Soweit die [X.] angefochtenen Entscheidung des-sen Anstrengungen erw, das Umgangsrecht trotz inzwischen grûererrtlicher Entfernung wahrzunehmen und abschlieûend regeln zu lassen, dienendiese Aus[X.]ungen ersichtlich nur dazu, die auch auf weitere Gre-sttzte Überzeugung des Gerichts darzulegen, [X.] das Anliegen des Antrags-gegners, die Kinder mseinen Namen behalten, nicht etwa schon deshalbunbeachtlich sei, weil es auf eigenschtigen Motiven beruhe und gleichsam nuraus Opposition geltend gemacht werde.d) Nicht zu beanstanden ist ferner die Wertung des [X.],die Erforderlichkeit einer Einbenennung ergebe sich auch nicht aus den vonder Antragstellerin ange[X.]ten Belastungen der Kinder durch die Namensver-schiedenheit und deren eigenen Wunsch, den Namen der neuen Familie zutragen.Die bestehende Namensverschiedenheit trifft grundstzlich jedes Kind,das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheiratetenElternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. [X.] infolge der Namensverschiedenheit und der [X.], diese auf Nach[X.]agen zu erklren, [X.] gedeihliche Entwicklungeines Kindes nicht ernsthaft beeinflussen und vermr die [X.] einer Namensrung nicht zu begr(vgl. [X.] vom9. Januar 2002; [X.]/[X.] aaO § 1618 [X.]. 32).- 8 -e) Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die - von der sofortigen Be-schwerde nicht angegriffene - Vermutung des [X.] gerechtfer-tigt ist, der Wunsch der Kinder, den Namen ihrer neuen Familie zu tragen, be-ruhe letztlich auf extern gesetzten Ursachen. Selbst wenn es sich um ein urei-genes, ernsthaftes Anliegen der Kinder handeln sollte, ist diesem hier kein [X.] Gewicht beizumessen, [X.] sich daraus die Erforderlichkeit einer Na-mensrung ableiten lieûe. Die Arung der Kinder hat mlich keine [X.] da[X.] ergeben, [X.] sie ihrem derzeitigen Namen aus anderenGrls dem [X.], den neuen Namen der Familie zu tragen,vllig ablrst.f) Ohne Erfolg rt die weitere Beschwerde schlieûlich, das Beschwer-degericht habe das Vorbringen der Antragstellerin nicht gewrdigt, die [X.] seit einem 1997 gemeinsam mit ihrem Vater verbrachten Urlaub [X.] ihm. Soweit die Antragstellerin dazu ausge[X.]t hat, der Vater habe einesder Mchen gegen ihren Willen veranlaût, eine Nacht mit ihm in seinem Bettzu schlafen, weil nur zwei Betten vorhanden gewesen seien, und in diesemZusammenhang den Verdacht des sexuellen Miûbrauchs andeutet, ist diesernicht r substantiierte Vortrag entgegen der Auffassung der weiteren Be-schwerde nicht geeignet, die Erforderlichkeit der begehrten [X.] begr. Weder die Arung der Kinder, bei der das [X.] Vorbringen zum Anlaû von Nach[X.]agen genommen hat, noch die beige-zogenen Akten des Umgangsverfahrens, insbesondere die aus[X.]lich auchdarauf bezogene Exploration durch den gerichtlichen Sachverstigen, habenAnhaltspunkte da[X.] ergeben, [X.] dieser Vorfall in der von der [X.] zu werten oder in der Erinnerung der Kinder [X.] besetzt [X.][X.] [X.] Ahlt Vézina

Meta

XII ZB 94/00

30.01.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2002, Az. XII ZB 94/00 (REWIS RS 2002, 4775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4775

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