Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZR 125/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1907

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 125/05 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juni 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 30.686,92 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß zu der angeblich übergangenen "Nichtexistenz" der "[X.]" liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sie im Gegenteil seinen rechtlichen Ausführungen zugrunde gelegt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den geltend gemachten Gehörsverstoß noch darauf stützt, dass sich ohne eine [X.] - 3 - fanggesellschaft eine vorrangige Leistungsbeziehung nicht konstruieren lasse, wird übersehen, dass der Vertreter, der für eine tatsächlich nicht existente na-türliche oder juristische Person handelt, gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung des Vertrages in Anspruch genommen werden kann (vgl. [X.], 283, 285; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 179 Rn. 11). Dies führt dazu, dass - wie vom Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung angenommen worden ist - H. in Person verpflichtet war, die im Namen der nicht existenten Gesellschaft ([X.]) geschlossenen Wer-beverträge zu erfüllen. Danach waren Ansprüche des [X.] in Form einer Nichtleistungskondiktion nach dem Grundsatz des Vorrangs der [X.] ausgeschlossen. 2. Anlass für eine von der Nichtzulassungsbeschwerde geforderte Rechtsfortbildung zu § 81 Abs. 1 [X.] besteht nicht. Geht das Eigentum an im Wege unwirksamer Verfügungen weggegebenen "[X.]" durch Vermischung oder Verarbeitung unter, findet nach gesicherter Rechtsauffas-sung über § 951 Abs. 1 BGB das Bereicherungsrecht Anwendung. Nach [X.] Rechtsprechung des [X.] handelt es sich bei der Verwei-sungsnorm um eine Rechtsgrundverweisung (BGHZ 55, 176, 177; [X.]/[X.], [X.] 2004 § 951 Rn. 1 m.w.N.). Der Kläger hat deshalb einen Bereicherungsanspruch nur, wenn auch die allgemeinen Voraus-setzungen dieses Anspruchs vorliegen. Dies hat das Berufungsgericht mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen verneint. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 4 [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2004 - 2 O 154/03 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2005 - 21 U 128/04 -

Meta

IX ZR 125/05

20.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZR 125/05 (REWIS RS 2007, 1907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1907

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.