Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. VII ZB 64/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5653

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] 64/08
vom 15. Januar 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Januar 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Gläubigerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] (Einzelrichter) vom 4. April 2008 gewährt. Der vorbezeichnete Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: [X.] Die Gläubigerin hat für die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich und aus einem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. 1 - 3 - Die Rechtspflegerin hat Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung ei-nes Rechtsanwalts jedoch abgelehnt, weil die Vertretung durch einen Anwalt nicht erforderlich erscheine (§ 121 Abs. 2 ZPO). 2 3 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Einzelrichter des [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 4 Der Senat hat der Gläubigerin mit Beschluss vom 24. Juli 2008, [X.] am 30. Juli 2008, für das Verfahren der Rechtsbeschwerde [X.] bewilligt. Die Gläubigerin hat am 30. Juli 2008 Rechtsbeschwerde [X.], Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Rechtsbe-schwerde am 1. September 2008 begründet. I[X.] 1. Der Gläubigerin war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach [X.] der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen, da sie bis zur Zustellung des Beschlusses des Senats über die Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe verhindert war, die Frist einzuhalten. Sie hat die Rechtsbe-schwerde fristgerecht begründet. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 6 Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt schon deswegen der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzli-chen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei [X.] - 4 - tern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 557 und vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 1732). II[X.] Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrich-ter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 8 [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.02.2008 - 6 M 30/08 - [X.], Entscheidung vom 04.04.2008 - 2 T 36/08 -

Meta

VII ZB 64/08

15.01.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. VII ZB 64/08 (REWIS RS 2009, 5653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5653

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