Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. VII ZB 5/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9536

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[X.][X.] vom 10. Februar 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], den [X.] [X.], die [X.]in [X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof. [X.] beschlossen: Die Gläubigerin darf die Zwangsvollstreckung gegen den Schuld-ner zu 3, [X.]

, aus der notariellen Urkunde Nr.

des Notars [X.]vom 17. Dezember 1986 nur gegen [X.] in Höhe von 1.100.000 • fortsetzen. Der weitergehende Antrag des Schuldners zu 3 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen. Gründe: Der Schuldner zu 3 macht im Wesentlichen geltend, er hätte erhebliche Schwierigkeiten, den vollstreckten Betrag wieder zurückzuerlangen, falls die Rechtsbeschwerde Erfolg haben sollte. Dieses Interesse rechtfertigt nicht die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Ihm ist ausrei-chend Genüge getan, wenn die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleis-tung der Gläubigerin fortgesetzt werden kann. Im Hinblick darauf, dass der [X.] - 3 - gang des [X.] zum jetzigen Zeitpunkt offen ist, ist [X.] Maßnahme der Gläubigerin zumutbar. [X.] Kuffer [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 383Ea-1.8247 - [X.], Entscheidung vom 17.01.2011 - 2-9 T 396/10 -

Meta

VII ZB 5/11

10.02.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. VII ZB 5/11 (REWIS RS 2011, 9536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9536

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