Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. IX ZR 25/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 760

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 25/07 vom 5. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 5. November 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 17. Januar 2007 verkündeten Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 128.967,71 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Die Frage, ob ein Verlustvortrag ein vermögenswertes Recht im Sinne des § 812 BGB darstellt, stellt sich nicht. Ein Bereicherungsanspruch des [X.] kommt schon im Ansatz nicht in Betracht. Bei der gegen den Kläger [X.] - 3 - gesetzten Einkommensteuer für das [X.] handelte es sich um seine eige-ne Verbindlichkeit, nicht aber um [X.] in dem Konkurs der [X.]. Nach neuer Rechtsprechung des [X.] hat der persönlich haftende Ge-sellschafter die auf seinen Gewinnanteil entfallende Einkommensteuer selbst zu zahlen, wenn die im Konkurs befindliche Personengesellschaft Gewinne erwirt-schaftet ([X.], 299, 303). Daneben kann der Konkursverwalter der [X.] nicht wegen der Einkommensteuerschulden als [X.] in Anspruch genommen werden ([X.], 299, 303).
2. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die einzelfallbezogene Auslegung des Berufungsgerichts, in der Beschränkung von Widerklageanträgen auf ganz bestimmte Sachverhalte liege keine teilweise Klagerücknahme, objektiv willkür-lich ist. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 [X.] [X.] [X.]

Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2006 - 330 O 248/05 - [X.], Entscheidung vom 17.01.2007 - 11 U 188/06 -

Meta

IX ZR 25/07

05.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. IX ZR 25/07 (REWIS RS 2009, 760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 760

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