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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 274/11
vom
26. April
2012
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und
den Richter Dr.
Fischer
am 26.
April
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 26.
September 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000
t-gesetzt.
Gründe:
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §
289 Abs.
2 Satz
1, §§
4, 6, 7 [X.] Art.
103f EG[X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. [X.] ist -
ohne dass Zulässigkeitsgründe berührt werden
-
davon ausgegangen, dass der Schuldner gegen seine sich aus §
97 [X.] ergebenden Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten verstoßen hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Auskunftspflichtverletzung vor-1
2
-
3
-
liegen, wenn die aktuellen Einkünfte nicht mitgeteilt werden ([X.], Beschluss vom 3.
Juli 2008 -
IX
ZB 181/07, Z[X.] 2008, 975 Rn.
8). Gleiches gilt für einen zwischenzeitlich vollzogenen Arbeitsplatzwechsel (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2010 -
IX
ZB 21/07, Rn.
3 nv).
Es genügt, dass die Verletzung der Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden ([X.], Beschluss vom 8.
Januar 2009 -
IX
ZB 73/08, [X.], 515 Rn.
10; vom 16.
Dezember 2010 -
IX
ZB 63/09, [X.], 176 Rn.
5; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 142/11, Z[X.] 2011, 1223 Rn.
7). Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die gegebenenfalls
Be-standteil der Masse werden (§
35 Abs.
1 [X.]), berührt grundsätzlich die [X.] der Gläubiger ([X.], Beschluss vom 8.
Januar 2009,
aaO Rn.
20). Gleiches gilt für eine vom Schuldner unterlassene Mitteilung eines zwischenzeitlich vollzogenen [X.] ([X.], Beschluss vom 14.
Januar 2010, aaO). Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbe-schwerde geltend gemachten symptomatischen Rechtsfehler liegen nicht vor.
Die Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten bestehen bis zur Verfahrensbeendi-gung fort, auch wenn nach Ablauf der Frist der Abtretungserklärung vorzeitig über die Restschuldbefreiung zu entscheiden ist.
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4
-
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2011 -
11 IN 188/03 -
LG [X.], Entscheidung vom 26.09.2011 -
2 T 30/11 -
3
Meta
26.04.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. IX ZB 274/11 (REWIS RS 2012, 6909)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6909
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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