Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. IV ZR 47/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2439

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 47/12

Verkündet am:

25. September 2013

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2013

für Recht erkannt:

Auf die Revision
des [X.] wird das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 7. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, der von der Beklagten seit dem 1. November 2010 ei-ne Zusatzrente bezieht, wendet sich im Wege der Stufenklage gegen die der Rentenberechnung zugrunde gelegte Startgutschrift, deren [X.]
und hilfsweise Unverbindlichkeitsfeststellung

er begehrt. In der zweiten Stufe beantragt er, die Beklagte zu sich aus der [X.] ergebenden Rentennachzahlungen zu verurteilen.

[X.] Die beklagte [X.] und der Länder ([X.]) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-1
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cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebe-nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.
No-vember 2002 ([X.]. [X.] vom 3. Januar 2003) stellte
die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Diens-tes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März
2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere -
auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. No-vember 1966 ([X.]) beruhende -
endgehaltsbezogene Ge-samtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punk-temodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

Die neue Satzung der Beklagten ([X.]S) enthält [X.] zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen [X.]. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen [X.] übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in [X.] und rentenferne Versicherte unterschie-den. [X.] ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem [X.] unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 [X.]n Versicherten werden weitgehend
nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-gen (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 2008
[X.], [X.], 101 ff.).

Die Übergangsregelung der [X.]S lautet -
im Wesentlichen über-einstimmend mit §
32 Abs. 1,
4 Satz 1 und
§
33 Abs. 2, 4 f. [X.] -
aus-zugsweise wie folgt:
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"§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung

(1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatz-

(2) 1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere [X.], Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozial-versicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Renten-wert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu e-

§
79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1.
Januar 2002 noch Pflichtversicherte

(2) 1Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäf-tigte, für die der Umlagesatz des [X.] maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflicht-versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1.
Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55.
Lebensjahr vollendet haben ([X.] Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwart-schaft die [X.], die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des §
44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum [X.]punkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuzie-hen, den die Versicherten aus dem [X.] bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichti-ge Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Ent--
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gelts -
unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungs-quotienten -

(4) 1Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversiche-rungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durch-5Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands-
oder rechts-kräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversiche-rung vorliegt, ist -
abweichend von Satz 1 -
dieser Grundla-ge für die Berechnung nach Absatz 2.

(5) 1Für die [X.] bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem [X.]raum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen [X.] in Ansatz gebracht. 2Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisher [X.] Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in [X.] des jährlichen Durchschnitts der in der [X.] vom 1. Ja-nuar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten ."

Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen
[X.] Versicherten berechnen sich demgegenüber nach § 32 Abs. 1,
4, §
33 Abs. 1 Satz 1 [X.], §
78 Abs. 1,
2, §
79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V.m.
§
18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes ([X.]; vgl. zu dieser Übergangs-regelung Senatsurteil vom 14. November 2007 -
[X.],
[X.], 127 ff.). Nach § 18 Abs. 2 [X.] Satz 2 Buchst. f [X.] ist die -
im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung auf die Gesamtversorgung an-zurechnende -
Grundversorgung nach dem so genannten [X.] zu ermitteln (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 102 ff.). Anders als bei [X.]n Versicherten wird insoweit keine Unterscheidung danach getroffen, ob die jeweilige Grundsicherung tat-sächlich mittels einer gesetzlichen Rente oder einer anderweitigen Ver-sorgung erfolgt.
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I[X.] Der am 25. Oktober 1945 geborene Kläger, ein Arzt, zählt zu den [X.]n Versicherten. Er war bis zum [X.] im öffentlichen Dienst beschäftigt und hatte seit 1977 als Versicherter der Beklagten insgesamt 299 Umlagemonate zurückgelegt. Im Zuge der [X.] erteilte ihm die Beklagte eine Startgutschrift über 122,50 Versorgungspunkte (das entspricht einer monatlichen [X.] bezieht er neben einer berufsständischen Grundversorgung eine Zusatzrente von der Beklagten geltenden Satzungsrecht der Beklagten hätte ihm unstreitig eine monatli-che
Zusatzrente von

Der Kläger sieht sich dadurch verfassungswidrig benachteiligt (Art.
3 Abs. 1 GG), dass bei der [X.] mit berufsständischer Grundversorgung von der Ge-samtversorgung die -
gemäß § 40 Abs. 2 Buchst.
c) [X.]S a.F. aufgrund der Beitragsleistung des Arbeitgebers an das jeweilige Versorgungswerk ermittelte -
Grundversorgung in Abzug gebracht wird, während bei ren-tenfernen berufsständisch grundversorgten Versicherten gemäß §
79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S n.F. i.V.m. §
18 Abs. 2 [X.] lediglich eine im Näherungsverfahren ermittelte fiktive gesetzliche Rente angerechnet wird. Der Kläger verweist darauf, dass diese fiktive Rentenanrechnung bei [X.] Versicherten deutlich geringere Abzüge zur Folge habe, was bei ihm im Vergleich zu [X.] Versicherten mit ansonsten ähnlicher
Erwerbsbiographie und berufsständischer Grundversorgung zu einer Minderleistung
von der Auffassung, seine Startgutschrift
müsse schon deshalb gemäß dem 6
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auch für die Startgutschriftenerrechnung [X.] Versicherter [X.] §
18 Abs. 2 [X.] errechnet werden, weil die Übergangsrege-lung für [X.] Versicherte in § 79 Abs. 2 [X.]S n.F. die verfas-sungswidrige Regelung
des § 44a [X.]S a.F. in Bezug nehme. Wegen deren Unwirksamkeit sei zumindest der Hilfsantrag begründet.

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und [X.] an das Berufungsgericht.

[X.] Nach dessen Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Startgutschrift und deshalb auch keinen Anspruch auf Rentennachzahlungen; vielmehr sei die Startgutschrift zutreffend er-mittelt und verbindlich. Weder die Unwirksamkeit des § 44a [X.]S a.F. noch der Gleichheitssatz führten dazu, dass bei Ermittlung der Startgut-schrift des [X.] § 18 Abs. 2 [X.] Anwendung finde.
Die Über-gangsvorschriften für [X.] Versicherte seien wirksam.

Zwar treffe es zu, dass § 44a [X.]S a.F. ebenso wie der [X.], vom [X.] für verfassungswidrig erklärte (vgl. [X.], 600 ff.) § 18 [X.] a.F. mit Ablauf des 31.
Dezember 2000 nicht mehr anzuwenden sei; daraus ergebe sich aber nicht die Unwirksamkeit der Startgutschrift des [X.]. Soweit die 8
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Übergangsregelung für [X.] Versicherte auf § 44a [X.]S a.F. verweise, beruhe dies auf einer
Grundentscheidung der [X.], den [X.]n Versicherten einen erweiterten Besitzstands-schutz in der Weise zu gewähren, dass die nach § 44a [X.]S a.F. erwor-benen Versicherungsrentenanwartschaften den [X.]n Versicher-ten als Mindestbetrag der mit der Startgutschrift zu ermittelnden Renten-anwartschaft erhalten bleiben sollten. In erster Linie sei aber nicht dieser Mindestbetrag, sondern die Differenz zwischen der nach den §§
41 bis 43b [X.]S a.F. ermittelten Gesamtversorgung und den Altersbezügen für die Ermittlung der dem [X.]n Versicherten zum [X.] zustehenden [X.] maßgeblich. Die Beibehaltung der früheren Mindestversorgung als bloße Untergrenze führe zu keiner ver-fassungswidrigen Benachteiligung.

Der Kläger könne auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen der von ihm beanstandeten Ungleichbehandlung berufsständisch
versorgter ren-tennaher und [X.] Versicherter eine Meistbegünstigung in dem Sinne für sich herleiten, dass ihm ebenfalls eine Startgutschrift nach Maßgabe der Regelungen für rentenferne Versicherte zu erteilen sei. Die auf eine Grundentscheidung der Tarifpartner zurückgehenden Über-gangsregelungen für [X.] und -ferne Versicherte überschritten nicht den den Tarifvertragsparteien eröffneten Handlungs-
und Ermes-sensspielraum oder die Grenze der verfassungsrechtlich zulässigen Ty-pisierung. Die stichtagsbezogene Übergangsregelung für [X.]
be-rufsständisch versorgte Versicherte erhalte deren bis zum Umstellungs-stichtag erworbene Anwartschaften, schaffe für die Betroffenen somit keinen Nachteil und sei deshalb nicht mit gleichheitswidrigen Härten
oder Ungerechtigkeiten verbunden.

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Die Übergangsregelung verstoße auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil rentenferne berufsständisch grundversorgte Versi-cherte infolge geringerer Abzüge von der Gesamtversorgung höhere Startgutschriften erwerben könnten. Der Gestaltungsspielraum des [X.] sei bei der Gewährung von Vorteilen größer als bei der Be-nachteiligung von Normadressaten, weil es bei wertender Betrachtung leichter erträglich sei, wenn als Folge einer Typisierung auch Personen in den Genuss von Vorteilen kämen, die ihnen nach dem strengen Zweck der Regelung nicht gebührten, als wenn Personen von Vorteilen ausge-schlossen würden, die ihnen nach dem Zweck der Regelung zukämen.

Schon deshalb wirke sich die vom
Kläger gerügte unzureichende Tatsachenfeststellung des [X.] zur Frage, wie viele Versicherte von der behaupteten Ungleichbehandlung betroffen seien, nicht aus. Im Übrigen sei das [X.] zu Recht einer bloßen Beweisanregung des [X.] auf sachverständige Klärung dieser Frage nicht nachgegangen. Der Kläger habe weder konkrete Angaben zur Größe der Gruppe insge-samt gemacht noch konkrete Anhaltspunkte für eine weitergehende Be-nachteiligung der [X.]n berufsständisch Versicherten im Vergleich zu den [X.] Pflichtversicherten aufgezeigt. Das gelte auch für das Berufungsverfahren. Dem nunmehr gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stünden die §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 1 ZPO entgegen. Der Antrag sei zudem auf eine unzulässige [X.] gerichtet.

Eine Härtefallkorrektur sei nicht geboten, weil die jetzige Zusatz-zurückbleibe, die ihm ohne die Systemumstellung nach altem Satzungs-recht zugestanden hätte.
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I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das [X.] auf der
Grundlage der bisherigen Feststellungen einen [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen hat.

1. Zutreffend ist es allerdings davon ausgegangen, dass die Be-zugnahme auf § 44a [X.]S a.F. in § 79 Abs. 2 [X.]S n.F. nicht zur Un-wirksamkeit der Startgutschrift des [X.] führt.

a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. September 2008 ([X.], [X.], 101) entschieden und im Einzelnen begründet, dass die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentli-chen Dienstes in der [X.]S getroffene Übergangsregelung für rentenna-he Versicherte (§ 32 Abs. 1,
4 Satz 1, §
33 Abs. 2, 4 ff. [X.]; §
78 Abs. 1,
2 Satz 1; §
79 Abs. 2, 4
ff. [X.]S) wirksam ist. Daran ist festzuhalten.

Der Senat hat die Berechnungsweise der Startgutschriften renten-naher Versicherter im vorgenannten Senatsurteil (aaO Rn. 29 ff.) im [X.] dargelegt und im Ergebnis gebilligt. Darauf wird Bezug genom-men.

b) Die mit der Bezugnahme auf §
44a [X.]S a.F. begründeten Ein-wände des [X.] gegen diese Startgutschriftenermittlung greifen nicht durch.

Zwar hat das [X.] die Vorschrift des § 18
[X.] in ihrer früheren Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt ([X.] 98, 365 ff.) und darf auch die der beanstandeten Vor-16
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schrift nachgebildete Satzungsbestimmung des § 44a [X.]S a.F. seit Ab-lauf der bis zum 31. Dezember 2000 gesetzten Übergangsfrist nicht mehr für die Errechnung von Versicherungsrenten herangezogen werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 2004
[X.], [X.], 453 unter II 1 a und b; 14. November 2007
[X.], [X.], 127 Rn. 90). Dies führt aber nicht dazu, dass auch der Verweis auf § 44a [X.]S a.F. in der Übergangsregelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.]S n.F. als un-wirksam erachtet und die Übergangsregelung insgesamt durch eine ana-loge Anwendung des § 18 Abs.
2 [X.] in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung ersetzt werden muss.

Die Verweisung auf § 44a [X.]S a.F. in § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.]S n.F. bezweckt lediglich, den [X.]n Versicherten bei Ermittlung ih-rer Startgutschriften eine Untergrenze für ihre bis zur Systemumstellung erdienten [X.]en in Höhe einer nach § 44a [X.]S a.F. zu errechnenden Versicherungsrente zu garantieren. Insoweit unterscheidet sich die Verweisung von derjenigen des § 80 [X.]S (vgl. dazu Senatsur-teil vom 29. September 2010
IV ZR 8/10, juris), die für die Bestimmung der Anwartschaften beitragsfrei Versicherter ausdrücklich auf die "am 31.
Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenberechnung"
und
mit-hin nur auf solche Satzungsbestimmungen verweist, die zum genannten Stichtag gültig waren. Mit der Verweisung in § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.]S n.F. wird den Versicherten hingegen Vertrauens-
und Bestandsschutz gewährt; ihnen soll ungeachtet der Verfassungswidrigkeit der Satzungs-bestimmung jedenfalls die danach errechnete [X.] als Mindestbetrag erhalten bleiben. Damit wurde für die [X.]n Versi-cherten
anders als in der Übergangsregelung für rentenferne Versicher-te

insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass vor der Systemumstellung eine Verunsicherung über die Anwendbarkeit des 22
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§
44a [X.]S a.F. deshalb eingetreten war, weil die Klausel ungeachtet der Entscheidung des [X.]s zu § 18 [X.] bis zur erst im November 2002 genehmigten
rückwirkenden

Satzungsum-stellung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben worden war (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007
[X.], [X.], 127 Rn. 89-95). An einer solchen Be-standsschutzregelung waren die Tarifvertragsparteien und
ihnen fol-gend

der Satzungsgeber aus Rechtsgründen nicht gehindert, da die Startgutschrift in erster Linie nach Maßgabe des § 40 [X.]S a.F. zu er-mitteln ist, weshalb die Übergangsregelung die Mängel, aus denen [X.] das [X.] die Regelungen in § 18 [X.] a.F./§ 44a [X.]S a.F. beanstandet hat, nicht perpetuiert. Wie das [X.] zutreffend gesehen hat, hatte das [X.] an der früheren Fassung des § 18 [X.] (und damit mittelbar auch an § 44a [X.]S a.F.) in erster Linie beanstandet, dass durch die Abkoppelung der Zusatzrentenanwartschaften von den gegebenen [X.] im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Versicherten aus dem öffentlichen Dienst Nachteile entstehen konnten, die auch [X.] waren, den Betroffenen vom Wechsel in einen anderen Beruf ab-zuhalten ([X.] 98, 365, 384 ff., 395 ff.).

Darum geht es bei der Feststellung der bis zum [X.] erworbenen [X.]en nicht.
Die in § 79 Abs.
2 Satz 1 [X.]S n.F. i.V.m. § 44a [X.]S a.F. getroffene Mindestregelung kommt ge-rade Versicherten wie dem Kläger zugute, bei denen infolge einer hohen Grundversorgung im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung hohe Ab-züge vom Gesamtversorgungsbetrag vorzunehmen sind.
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Die Übergangsregelung für [X.] Versicherte schreibt im [X.] das frühere Gesamtversorgungssystem der Beklagten fort, welches von dem Leistungsversprechen geprägt war, mit der Zusatzrente ledig-lich die Differenz zwischen einer ihrer Höhe nach an den [X.] orientierten Gesamtversorgung und der jeweiligen [X.] des Versicherten auszugleichen. Dies hätte im Falle des [X.], dessen für die Startgutschrift maßgebliche Gesamtversorgung sich auf 2.969,52

versorgung in Höhe von 3.115,72

[X.] keine Anwartschaft auf Zusatzrentenzahlungen er-worben gehabt hätte. Lediglich infolge der Mindestbegrenzung aus §
44a [X.]S a.F. konnte dem Kläger die erwähnte Startgutschrift über 122,50 Versorgungspunkte erteilt werden. Eine verfassungswidrige Benachteili-gung liegt darin nicht.

2. Der vom Berufungsgericht erkannte Ausschluss eines
Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG beruht auf einer unzureichenden Tatsachen-grundlage.

a) Die in § 79 Abs. 2 [X.]S n.F. geschaffene Übergangsregelung für [X.] Versicherte stützt sich
auf eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien (§ 33 Abs. 2 [X.]; vgl. dazu Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand: 87. EL, April 2013, § 33 [X.] A 1.2). Sie ist an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteile vom 14. November 2007
[X.], [X.], 127 Rn. 28 ff., 58 ff.; vom 24. September 2008
[X.], [X.], 101 Rn. 25 ff.).

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b) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen ei-ne Entscheidung darüber noch nicht zu, ob sich eine mögliche Ungleich-behandlung [X.] und [X.]r berufsständisch grundversorg-ter Versicherter

nach der Klägerbehauptung insbesondere eine Schlechterstellung von aus Bestandsschutzgründen an sich besser zu stellenden [X.]n gegenüber [X.] Versicherten

noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung bewegt und Art.
3 Abs. 1 GG mit-hin nicht verletzt ist.

aa) Die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung der [X.]S hat nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Beru-Zusatzrente von der Beklagten bezieht, als sie ihm nach dem früheren Gesamtversorgungssystem zugestanden hätte. Das belegt, dass die Übergangsregelung ihr Ziel, [X.]n Versicherten
die nach altem Satzungsrecht erworbenen [X.]en weitgehend zu erhal-ten,
im Falle des [X.] mit lediglich geringen Einschränkungen ge-wahrt hat.

[X.]) Dennoch könnte sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar-aus ergeben, dass sich die Übergangsregelung für [X.] grundversorgte Versicherte zum Teil als noch weitaus günsti-ger erweist, weil ihnen im Rahmen der Startgutschriftenermittlung nicht die voraussichtliche Grundversorgung, sondern lediglich eine im Nähe-rungsverfahren zu ermittelnde fiktive gesetzliche Rente von der Gesamt-versorgung abgezogen wird, was zu höheren Startgutschriften führen kann.
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(1) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt -
auch für die Tarif-vertragsparteien (vgl. dazu [X.], 8, 16 ff.) -
das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ([X.] 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzie-rung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. [X.] 1, 14, 52; 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht be-stehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können ([X.] 105, 73, 110; [X.], 835, 837).

(2) Ob die mit einer -
bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässigen (Senatsurteil vom 14.
No-vember 2007 aaO Rn. 62 m.w.N.; [X.] 98, 365, 385; [X.], 835, 837) -
Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen
werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Per-sonen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. [X.] 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, 30
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welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. [X.] 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; [X.], 835, 837).

(3) Im Grundsatz bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung [X.] und [X.]r Versicherter und den für die [X.] maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung der §§
33 [X.], 78, 79 [X.]S keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 24.
September 2008
[X.], [X.], 101 Rn. 30). Die unter-schiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/
[X.], [X.] Teil VII -
Vorbem. zum [X.] Stand Juni 2002 [X.]. 4.2.5 S.
30), die das Ziel verfolgt, den [X.]n Versicherten einen [X.] Schutz ihres
deshalb möglichst konkret zu ermittelnden

Be-sitzstandes zu gewährleisten, während die etwa 1,7 Millionen rentenfer-nen Versicherten es grundsätzlich hinnehmen müssen, dass ihre Start-gutschriften im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt werden.

(4) Die unterschiedliche Ermittlung der abziehbaren [X.] kann bei beiden Versichertengruppen indes zu Ergebnissen führen, die dem Zweck der Übergangsregelung, [X.]n Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten als [X.], [X.]. Damit verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind nur so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. [X.] aaO unter Rn.
61; [X.] 100, 59, 90; 32
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BVerfG [X.], 374, 375; [X.] aaO). Maßgebend für die ver-fassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung
ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen [X.]r Versicherter gegenüber [X.] führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkun-gen der Regelung abzustellen (vgl. [X.], 31, 38; 106, 374, 383). Über die Vereinbarkeit der vom Kläger beanstandeten Ungleichbehand-lung mit Art. 3 Abs. 1 GG kann deshalb -
anders als das Berufungsge-richt meint -
ohne Klärung der tatsächlichen Auswirkungen der bean-standeten Ungleichbehandlung nicht entschieden werden.

(a) Der Kläger hat vorgetragen, die Übergangsregelung für [X.] Versicherte mit einer berufsständischen Grundversorgung könne zu wesentlich höheren Startgutschriften führen als die Übergangsrege-lung für [X.] Versicherte, was sich in [X.] von mo-natlich bis zu der Beklagten etwa 35.000 Ärzte versichert seien und weitere [X.] freier Berufe mit berufsständischen Grundversorgungen hinzukämen. Da dem Kläger die maßgeblichen Daten im Übrigen nicht zugänglich sind, hat er seiner Darlegungslast mit den vorgenannten Angaben [X.] genügt. Im Weiteren trifft die Beklagte eine sekundäre Darle-gungslast, weil nur sie in der Lage ist, Auskunft über die Zahl der bei ihr Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung, deren Verteilung auf die Gruppen der [X.]n und [X.] Versicherten und darüber zu geben, in welchem Umfang sich die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung auf die Zusatzrenten der begünstigten [X.] Versicherten auswirkt.

(b) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang es zu Härten
oder Ungerechtigkeiten kommt, ob sie nur eine verhältnismäßig kleine 34
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Zahl von Versicherten betreffen und wie intensiv die jeweilige Ungleich-behandlung ist, müssen die tatsächlichen Auswirkungen der beanstande-ten Regelung bekannt sein. Dazu reicht es nicht, die Gruppe der insge-samt ca. 1,7 Millionen [X.]
Versicherten
zur -
daneben möglich-erweise gering erscheinenden -
Zahl der Versicherten mit berufsständi-scher Grundversorgung in Bezug zu setzen, denn die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Prüfung ist auch darauf zu erstrecken, ob eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders be-handelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtferti-gen können. Entscheidend ist deshalb, die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung in den Blick zu nehmen und danach zu fragen, für wie viele rentenferne Versicherte dieser Gruppe und in welchem Umfang sich die Übergangsregelung konkret günstiger auswirkt als die Übergangsregelung für [X.] Versicherte. Dabei darf nicht allein auf die jeweiligen Startgutschriften abgestellt, sondern müssen die am Ende nach dem neuen Punktesystem voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten verglichen werden. Da die Systemumstellung mit weiteren Nachteilen für die Versicherten einhergehen kann, profitie-ren von der Anwendung des Näherungsverfahrens anstelle der [X.] möglicherweise vorwiegend diejenigen "ren-tennäheren [X.]"
Versicherten, bei welchen die Startgutschrift die Höhe der Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst. Wie groß diese Gruppe Versicherter ist und in welchem Umfang ihr Vorteile ge-genüber [X.]n Versicherten entstehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seine diesbezüglichen Ausführungen stützen sich auf eine bloße Vermutung.
-
19
-

(c) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die
Begründung, mit der das Berufungsgericht bisher von einer weitergehenden Klärung der vorgenannten Fragen abgesehen hat. Es hat ausgeführt, eine mögliche Begünstigung [X.] berufsständisch grundversorgter Versicherter sei lediglich eine unbeabsichtigte Nebenfolge der mit dem [X.] verbundenen Pauschalierung und der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien sei bei der Gewährung solcher Vorteile größer als bei einer Benachteiligung von Normadressaten. Im Lichte der Wertent-scheidungen des Grundgesetzes erscheine es leichter erträglich, wenn gelegentlich einer Typisierung Personen in den Genuss ihnen -
nach dem Regelungszweck -
nicht gebührender Vorteile kämen, als wenn Per-sonen von ihnen zustehenden Vorteilen ausgeschlossen würden. Schon deshalb könne in Kauf genommen werden, dass ein "mäßiger Prozent-satz"
von Personen solche -
nach der Idee der Übergangsregelung zweckwidrigen
-
Vorteile erlange. Zudem werde der Gestaltungsspiel-raum des [X.] hier noch dadurch erweitert, dass der Übergangs-regelung
gerade auch, soweit diese auf eine Meistbegünstigungsrege-lung verzichte

eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zu-grunde liege, deren Kompromisscharakter zu berücksichtigen sei.

([X.] All das macht es nicht entbehrlich, im Rahmen der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Abwägung auch die tatsächlichen quantitativen Auswirkungen der beanstandeten Ungleichbehandlung festzustellen. Für seine Annahme, lediglich eine relativ geringe Zahl berufsständisch [X.] (ein "mäßiger Prozentsatz") erlange Vorteile, die mit dem Grundgedanken der Systemumstellung nicht zu vereinbaren seien, fehlt aber eine ausreichende Tatsachengrundlage, weil weder die Größenord-nung der von der Übergangsregelung Begünstigten noch der Umfang der 36
37
-
20
-

Begünstigungen noch die Größe der in Bezug genommenen, nicht be-günstigten Vergleichsgruppe bekannt ist.

Dem wird das Berufungsgericht nach ergänzendem

von der [X.] im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast geschuldetem

Vortrag nachzugehen haben.

[X.] [X.]

[X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2011 -
6 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 07.02.2012 -
12 [X.] -

38

Meta

IV ZR 47/12

25.09.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. IV ZR 47/12 (REWIS RS 2013, 2439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2439

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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