Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2001, Az. VI ZR 407/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3992

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. Januar 2001Böhringer-MangoldJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] § 823 Be;StGB §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 17, 266 a Abs. 1a) Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, sich in der finan-ziellen Krise des Unternehmens über die Einhaltung von erteilten Anweisungenzur pünktlichen Zahlung fälliger Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherungdurch geeignete Maßnahmen zu vergewissern.b) Ein Irrtum des Geschäftsführers über den Umfang seiner Pflicht zur Überwachungeiner an die Buchhaltung erteilten Anweisung zur Zahlung fälliger [X.] ist ein Verbotsirrtum, der in der Regel den Vorsatz hinsichtlich des [X.] dieser Beiträge nicht entfallen läßt.[X.], Urteil vom 9. Januar 2001 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.]Lepa, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 13. Zivil-senats des [X.] vom 16. November1999 wird zurückgewiesen.Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1), der zusammen mit dem [X.] Beklagten zu 2) gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der[X.] war, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als der zustän-digen Einzugsstelle aus der Vorenthaltung von [X.] zur [X.] und August 1995 entstanden ist.Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin bezahlte Beiträge [X.] hat und ihr weitere Arbeitnehmerbeiträge für den Monat Juli 1995zustehen, sowie darüber, ob Arbeitnehmerbeiträge auch dann im Sinne des§ 266 a Abs. 1 StGB fivorenthaltenfl werden, wenn Lohn- und [X.] die Arbeitnehmer nicht erfolgt sind. Die [X.] hatte ihren Arbeitnehmern- 3 -die Nettoarbeitsentgelte für Juli 1995 in voller Höhe ausgezahlt; für [X.] bezahlte sie kein Arbeitsentgelt mehr.Die Klägerin hat die vorenthaltenen Beiträge für die Monate Juli und [X.] 1995 mit insgesamt [X.] ermittelt. Sie verlangt nach Erlaß einesTeilversäumnisurteils des [X.] gegen den früheren Beklagten zu2) nunmehr noch vom Beklagten zu 1) (künftig nur: Beklagter) [X.] Höhe dieses Betrages.Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldnerneben dem früheren Beklagten zu 2) verurteilt. Das [X.] hat dieBerufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision im Hinblick auf diegrundsätzliche Bedeutung der Frage zugelassen, ob ein [X.] im [X.] von § 266 a Abs. 1 StGB auch dann vorliege, wenn bei einem entgeltlichenBeschäftigungsverhältnis tatsächlich kein Entgelt gezahlt werde. Mit der Revi-sion verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im [X.] ausgeführt, der Beklagte habe objektiv den Tatbestand des § 266 aAbs. 1 StGB erfüllt, weil die [X.] die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi-cherung für den Monat August 1995 in Höhe von [X.] zum Zeitpunktder Fälligkeit, dem 15. September 1995, nicht abgeführt habe. Ob die [X.] 4 -für den Monat August 1995 ausgezahlt worden seien, sei unerheblich. Der Ar-beitgeber müsse durch besondere Maßnahmen die Abführung der [X.] sicherstellen, wenn sich ihm konkrete Bedenken aufdrängten, ob [X.] ausreichende Mittel für diese Verpflichtung zur Verfügung stün-den. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts stehe fest, daß der Beklagte we-der Rücklagen gebildet noch einen Liquiditätsplan aufgestellt habe, um [X.] für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der [X.] sicherzu-stellen, obwohl diese bereits lange vor [X.] 1995 wirtschaftliche [X.] habe.Der Beklagte habe auch pflichtwidrig gehandelt. Er habe sich nicht auftelefonische Mitteilungen des [X.] bzw. des [X.] dürfen, sondern hätte sich vor Ort selbst um die [X.] müssen. Er habe zumindest bedingt vorsätzlich unterlassen, die ge-schuldeten Arbeitnehmeranteile abzuführen, weil ihm die Pflicht zur Abführungbekannt gewesen sei und er dennoch in der seit Jahresanfang beginnendenKrisensituation der Gesellschaft keine Maßnahmen getroffen habe, um die [X.] sicherzustellen. Ein Irrtum über diese Pflicht sei vermeid-bar gewesen.Das [X.] habe die an die Klägerin geleisteten Zahlungen zutref-fend gemäß § 2 Beitragszahlungsverordnung je zur Hälfte auf die [X.] und dabei zunächst auf die älteste Schuld verrechnet. Eine konklu-dente Tilgungsbestimmung für die Zahlungen vom 28. September bis4. Oktober 1995 sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Eine [X.] Beiträge für Juli 1995 über den 31. August 1995 hinaus sei nicht bewiesen.- 5 -II.A. Die Revision ist statthaft und zulässig nur, soweit sie sich gegen [X.] zum Schadensersatz wegen Vorenthaltung der [X.] wendet. Das Berufungsgericht hat nämlich der [X.] die Zulassung der Revision auf die mit der Zahlung der [X.] Fragen beschränkt.Die Revision ist zwar im [X.] uneingeschränkt zugelassenworden. Eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung folgt jedoch aus [X.] der Entscheidung (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 1998 - [X.]/97 - [X.], 123, 124, insoweit nicht in [X.]Z 138, 67). Die Ausle-gung des Berufungsurteils durch den erkennenden [X.] ergibt, daß das Be-rufungsgericht mit ausführlicher Begründung die revisionsrechtliche [X.] auf die [X.] im damaligen Zeitpunkt tatsächlich noch nicht höchstrichterlichentschiedene [X.] Frage beschränken wollte (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2000- III ZR 356/98 - [X.], 856, 857), ob ein Vorenthalten im Sinn des§ 266 a Abs. 1 StGB auch dann vorliegt, wenn bei fortbestehendem [X.] kein Entgelt gezahlt wird und keine Arbeitnehmerbeiträge [X.] abgeführt werden. Unter den Umständen des [X.] ist eine sol-che Beschränkung zulässig, auch wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt.Denn diese betrifft einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil [X.], über den auch gesondert hätte entschieden werden können (vgl.[X.]Z 48, 134, 136 und 101, 276, 278), nämlich die Vorenthaltung von [X.] für August 1995, während das Berufungsgericht wegen [X.] für Juli 1995 ersichtlich die Revision nicht zulassen wollte. In [X.] ist sie folglich nicht statthaft und schon aus diesem Grunde zurückzu-weisen.- 6 -B. Im zugelassenen Umfang hat die Revision in der Sache keinen Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat ein [X.] der Arbeitnehmerbeiträ-ge im Sinn des § 266 a Abs. 1 StGB für den Monat August 1995 bejaht, obwohldie Löhne und Gehälter für diesen Monat nicht ausbezahlt worden sind. [X.] im Einklang mit dem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergan-genen [X.]urteil vom 16. Mai 2000 (- [X.] - NJW 2000, 2993 =[X.], 981, zum Abdruck in [X.]Z bestimmt; ebenso neuestens [X.]-urteil vom 14. November 2000 - [X.] - zur Veröffentlichung bestimmt,Umdruck S. 8, 9). Wie der erkennende [X.] dort ausgeführt hat, entsteht [X.] zur gesetzlichen Sozialversicherung durch die [X.] Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt (vgl. § 23 Abs. 1Satz 2 SGB IV). Es kommt dafür nicht darauf an, ob das Entgelt für die [X.] bereits geleistet oder empfangen ist. Gleiches gilt für die Fälligkeit [X.]. Der [X.] hat in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, das fürdie Verwirklichung des Straftatbestands des § 266 a Abs. 1 StGB entscheiden-de [X.] der Beiträge gegenüber der zuständigen Stelle verlange le-diglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit; von einemfiuntreueähnlichen Verhaltenfl des Arbeitgebers als die Strafbarkeit erst be-gründendem Element könne nach der heutigen Rechtslage nicht mehr [X.] werden. Rechtfertigung für die strafrechtliche Sanktion einer bedingtvorsätzlichen Nichtzahlung der Arbeitnehmerbeiträge sei die besondereSchutzbedürftigkeit der Aufbringung der Mittel zur Sozialversicherung.Das Vorbringen der Revision gibt dem [X.] keine Veranlassung, vondiesen Grundsätzen abzuweichen. Die Revision legt neue Gesichtspunkte, dieder [X.] bisher nicht berücksichtigt hätte, nicht dar. Insbesondere steht [X.] des [X.] nicht entgegen, daß die Nichtabführung der [X.] -berbeiträge nicht gleichfalls unter Strafe gestellt ist. Wie der [X.] in dem ge-nannten Urteil vom 16. Mai 2000 bereits ausgeführt hat, dienen zwar auch [X.] Beiträge der finanziellen Sicherung der Sozialversicherung. Der [X.] war aber nicht gehindert, für den Fall der finanziellen Krise eines [X.] wenigstens auf die Sicherstellung desjenigen Teiles des [X.] mit besonderem Nachdruck hinzuwirken, bei [X.] dem Arbeitgeber die Möglichkeit zum Lohnabzug gegenüber dem [X.] zusteht und der den Arbeitgeber daher wirtschaftlich nicht belastet.Aus § 170 StGB läßt sich in diesem Zusammenhang nichts zugunsten der Re-vision ableiten.2. Auch die sonstigen Voraussetzungen eines Schadensersatzan-spruchs aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a Abs. 1 StGB hat das Berufungsgerichtohne Rechtsfehler bejaht.Vergeblich beanstandet die Revision, der Beklagte habe nicht vorsätz-lich gehandelt. Für den Vorsatz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, istdas Bewußtsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fäl-ligkeit zu unterlassen. Im Rahmen des hier ausreichenden bedingten [X.] diese Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber trotz [X.] von der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nichtin dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der [X.] auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (vgl. [X.]Z134, 304, 314).Hiervon geht das Berufungsgericht aus, wenn es im Einklang mit [X.] des erkennenden [X.] (vgl. [X.]urteil vom 14. [X.] - [X.] - zur Veröffentlichung bestimmt, Umdruck S. 7, 8) einePflicht des Beklagten bejaht, in der seit Anfang des Jahres 1995 beginnenden- 8 -Krisensituation des Unternehmens ausreichende Maßnahmen zu treffen, umdie Bezahlung der Beiträge sicherzustellen.Gegen diesen Ansatz wendet sich die Revision im Grundsatz nicht. [X.] jedoch, der Beklagte habe nicht aufgrund tatsächlicher Umstände erken-nen müssen, daß er seiner nach interner Zuständigkeitsregelung verbleiben-den Überwachungspflicht nicht gerecht werde. Das Berufungsgericht gehe [X.] zu Unrecht von einem Verbotsirrtum aus; der Beklagte sei vielmehr in ei-nem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befangen gewesen. [X.] kann sie nicht durchdringen.Zwar verweist die Revision im Ausgangspunkt zu Recht darauf, daß diedeliktische Verantwortlichkeit des Beklagten als des Geschäftsführers hier [X.] auf eine Überwachungspflicht beschränkt war. Der Beklagte war [X.] [X.] grundsätzlich für alle Angelegenhei-ten der Gesellschaft zuständig (vgl. [X.]Z 133, 370, 376). Wenn mehrere Per-sonen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt sind, trifft jede von ihnen [X.] zur Geschäftsführung. Der sich aus dieser [X.] ergeben-den Verantwortung jedes Geschäftsführers für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gesellschaft, zu denen die Abführung der [X.] gehört, können sich die Geschäftsführer weder durch interneZuständigkeitsverteilung noch durch Delegation auf andere Personen entledi-gen ([X.]Z aaO 377). Interne Zuständigkeitsregelungen lassen ebenso wieeine Delegation der Aufgaben die Eigenverantwortlichkeit nicht erlöschen. Esbleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben,wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Erfüllung von der [X.] Aufgaben durch den (intern) zuständigen Geschäftsführer oder- 9 -den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist([X.]Z aaO 378 f.).Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die vom [X.] Vorkehrungen für nicht ausreichend gehalten. Das ist [X.] nicht zu beanstanden. Das [X.] weist mit Recht daraufhin, der Beklagte habe sich nach Eintritt eines wirtschaftlich immer größer wer-denden finanziellen Engpasses nicht mehr auf die telefonischen [X.] und des [X.] verlassen dürfen. Zwar teiltder [X.] nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe [X.] Sitz der [X.] selbst um die Angelegenheit kümmern müssen. In [X.] der Krisensituation, in der sich das Unternehmen befand und die demBeklagten bekannt war, war er aber gehalten, konkrete und hinreichend deutli-che Anweisungen für die pünktliche Beitragszahlung zum [X.] geben; zusätzlich mußte er sich durch geeignete Maßnahmen (wie etwatelefonische Rückfragen bei den in Frage kommenden Bankinstituten der [X.]) vergewissern, daß die Zahlungen pünktlich erfolgten. Solche Maßnah-men des Beklagten sind nicht ersichtlich; Vortrag hierzu legt die Revision nichtdar.Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zu dem [X.] ist, der Beklagte habe es billigend in Kauf genommen, daß die [X.]beiträge für August 1995 nicht an die Klägerin abgeführt würden, sohält sich dies im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und ist aus re-visionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.Daß der Beklagte keine geeigneten und ausreichenden Überwachungs-maßnahmen getroffen, sondern auf die telefonischen Mitteilungen seiner [X.] vertraut hat, begründet entgegen der Ansicht der Revision nicht einen- 10 -den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 SGB). Das Be-rufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten vielmehr ohne Rechtsfehlerdahin gewertet, daß er lediglich einem Irrtum über das Unrecht seines [X.] erlegen ist (§ 17 Satz 1 StGB). Vorsätzliches Vorenthalten gemäß § 266 aAbs. 1 StGB setzt nur das Bewußtsein und den Willen voraus, die geschulde-ten Beiträge bei Fälligkeit nicht an die Einzugsstelle abzuführen. Der [X.] oder sein gesetzlicher Vertreter muß daher die Pflicht zur Abführung [X.] sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und [X.] billigend in Kauf nehmen, daß diese Pflicht nicht erfüllt wird. Nicht erfor-derlich ist hingegen das Bewußtsein, selbst zum Handeln verpflichtet zu sein.Es genügt vielmehr, wie allgemein bei echten Unterlassungsdelikten, daß [X.] diejenigen Umstände kennt, die seine Handlungspflicht begründen.Glaubt er, nicht zum Eingreifen verpflichtet zu sein und für die Abführung [X.] nicht (weiter) sorgen zu müssen, so unterliegt er keinem Tatbestands-irrtum, sondern einem Verbots- bzw. Gebotsirrtum, der ihn nur bei [X.] entschuldigt (vgl. [X.]Z 133, 370, 381 m.w.N.). Im Streitfall entfällt [X.] der Vorsatz des Beklagten nicht, wenn er glaubte, ohne Kontrolle den [X.] Mitteilungen. vertrauen zu können. Wenn der Beklagte aus dentatsächlichen Umständen im Hinblick auf seine Pflichten falsche Schlußfolge-rungen ableitete, irrte er lediglich über das Handlungsgebot.[X.]Dr. Lepa[X.][X.]Diederichsen

Meta

VI ZR 407/99

09.01.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2001, Az. VI ZR 407/99 (REWIS RS 2001, 3992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3992

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