Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2016, Az. VIII ZR 114/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7882

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200716BVIIIZR114.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
114/16

vom

20. Juli 2016

in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider, [X.] und [X.]

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 18 des [X.] vom 14.
April 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-ren, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem vorgenannten Urteil
wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert defestgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten, von denen sie in [X.] eine Wohnung gemietet hatte, insbesondere wegen der Folgen eines in der Wohnung aufge-tretenen Wasserschadens auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Gegen das ihr am 19. April 2016 [X.]
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stellte Urteil des Berufungsgerichts hat sie am 13. Juni 2016 Nichtzulassungs-beschwerde erhoben. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] hat sie wie folgt begründet:
Ihre Rechtsschutzversicherung, welche für die Kosten in den [X.] eingetreten sei, habe die am 9. Mai 2016 für die Nichtzulassungsbe-schwerde beantragte Deckung am 13. Mai 2016 und auf nochmalige Kontakt-aufnahme hin am 18. Mai 2016 endgültig abgelehnt, weil der Rechtsschutzfall bereits vor Vertragsbeginn eingetreten sei. Sie selbst verfüge nicht über die [X.] zur Finanzierung einer
Nichtzulassungsbeschwerde, erfülle jedoch -
wie sie kurzfristig habe feststellen müssen -
auch knapp nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach weiterer Überprüfung der [X.] habe sie festgestellt, dass die Möglichkeit einer Kostendeckung über den örtlichen Mieterverein bestehe; diese Deckung sei ihr daraufhin unter dem 30. Mai 2016 auch zugesagt worden.
II.
Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Die Klägerin war nicht, wie von § 233 Satz 1 ZPO vorausgesetzt, ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Insbesondere war sie nach ihrem eigenen Vorbringen nicht durch Mittellosigkeit an einer Be-schwerdeeinlegung gehindert.
1. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, nicht über die Mittel zur [X.] einer Nichtzulassungsbeschwerde zu verfügen, gleichzeitig jedoch ausgeführt hat, nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von [X.] zu erfüllen, ergibt sich daraus kein Grund, die Versäumung der in §
544 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Notfrist zur Einlegung der Nichtzulassungs-2
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beschwerde als entschuldigt anzusehen. Denn eine Mittellosigkeit entschuldigt die Fristversäumung grundsätzlich nur dann, wenn die bedürftige [X.] ihrem Unvermögen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzubringen, dadurch Rechnung trägt, dass sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem Rechts-mittelgericht ein den Anforderungen des § 117 ZPO gerecht werdendes [X.] einreicht ([X.], Beschlüsse vom 11. Juni 2008 -
XII [X.], NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24; vom 21. Februar 2002 -
IX [X.] 10/01, [X.], 2180 unter 1; jeweils mwN). Das gilt auch dann, wenn die [X.] über eine möglicherweise eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügt, ohne dass deren Eintrittspflicht bis zum Fristablauf geklärt ist. Denn in diesem Fall ist die [X.] jedenfalls gehalten, innerhalb der Rechtsmittelfrist in einer den be-schriebenen Anforderungen entsprechenden Weise Prozesskostenhilfe zu [X.] ([X.], Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 -
VI [X.], NJW 1998, 1230 unter [X.]; vom 24. November 2015 -
VI [X.], [X.], 286 Rn.
2; [X.]/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn.
44).
2. Hier fehlt es indes schon an der eine Fristversäumung [X.] Mittellosigkeit. Denn die wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen eine solche Mittellosigkeit gegeben ist, weil die betreffende [X.] mangels ei-nes ausreichenden einsetzbaren Einkommens und/oder Vermögens nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung
ganz, teilweise oder jedenfalls in Raten aufzubringen (§ 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO), sind in § 115 ZPO abschließend gere-gelt (vgl. Hk-ZPO/[X.], 6. Aufl., § 115 Rn. 1).
Eine hiervon unabhängige subjektive Einschätzung der [X.], nicht über die Mittel zur Finanzierung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu verfügen, ist demgegenüber für die nach § 233 ZPO erforderliche Entschuldigung der [X.] unbeachtlich. Gleiches gilt für die bei der Klägerin ersichtlich anzu-treffende Einstellung, das Kostenrisiko einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht 5
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selbst tragen, sondern das Beschwerdeverfahren nur unter der Voraussetzung durchführen zu wollen, dass ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszu-sage erteilt ([X.], Beschluss vom 24. November 2015 -
VI [X.], aaO). Erst recht entschuldigt danach auch nicht der Umstand, dass die Klägerin die Möglichkeit einer Kostendeckung über den örtlichen Mieterverein erst nach Fristablauf entdeckt hat.
III.
Da der Klägerin nach alldem keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, ist sie gemäß § 230 ZPO mit der Einlegung einer wirksamen Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen. Ihre erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eingelegte Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 552 Abs. 1, § 572 Abs. 2, § 97 Abs.
1 ZPO).
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
AG [X.]-Charlottenburg, Entscheidung vom 29.04.2015 -
221 [X.]/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.04.2016 -
18 [X.]/15 -

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Meta

VIII ZR 114/16

20.07.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2016, Az. VIII ZR 114/16 (REWIS RS 2016, 7882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7882

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 567/15

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