Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.07.2013, Az. 2 AZN 250/13

2. Senat | REWIS RS 2013, 4513

PROZESSKOSTENHILFE WIEDEREINSETZUNG BERUFUNG BERUFUNGSFRIST

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung bei Versagung von Prozesskostenhilfe


Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2011 - 4 Sa 1188/10 - wird unter Verwerfung seines Gesuchs auf Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des [X.] wird auf 10.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat sie weder innerhalb der Frist des § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG eingelegt noch innerhalb der Frist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG begründet. Gegen die Versäumung der Fristen ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO zu gewähren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht rechtzeitig innerhalb der Fristen gem. § 234 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 ZPO gestellt worden.

2

I. Der Kläger hat die Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss gem. § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils eingelegt und gem. § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach seiner Zustellung begründet werden. Das Urteil des [X.] ist dem Kläger am 7. Februar 2012 zugestellt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist am 7. März 2013 und damit verspätet beim [X.] eingegangen und begründet worden.

3

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen ist unzulässig. Die Wiedereinsetzung ist nicht rechtzeitig innerhalb der Fristen gem. § 234 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 ZPO beantragt worden.

4

1. Nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer Frist von zwei Wochen beantragt werden. Die Frist beträgt gem. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat, wenn die [X.] verhindert ist, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels - etwa einer Nichtzulassungsbeschwerde - einzuhalten. Sie beginnt gem. § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

5

a) Eine mittellose [X.] kann zunächst Prozesskostenhilfe und nach deren Bewilligung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie innerhalb der Frist gem. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde beantragen ([X.] 7. Juli 2011 - 2 [X.]/11 - Rn. 5; 26. Januar 2006 - 9 [X.] 11/05 - Rn. 14). Eine [X.], die um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit der Entscheidung über das Gesuch. Für den - hier gegebenen - Fall, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, bleibt der [X.] nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine [X.] von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die mit ihm zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels (ständige Rechtsprechung des [X.], zuletzt etwa 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - Rn. 6 mwN). Entsprechendes gilt für die Frist zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nach § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO ([X.] 3. Juli 2008 - III ZA 8/08 - Rn. 14 mwN).

6

b) Das gilt auch dann, wenn das Gericht - wie hier - nicht die Mittellosigkeit der [X.], sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat ([X.] 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - Rn. 7). Zwar bessern sich die finanziellen Möglichkeiten der [X.] nicht dadurch, dass die beantragte Prozesskostenhilfe versagt wird. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie nunmehr noch nach dem Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, begrenzt allein durch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könnte. Anderenfalls hätte es die mittellose [X.] in der Hand, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz über ein Jahr lang in der Schwebe zu halten. Dies würde den inneren Grund der Wiedereinsetzung bei Mittellosigkeit verkennen. Die mittellose [X.] soll nicht schlechter stehen als eine vermögende. Deshalb wird ihr die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe und der Wiedereinsetzung eingeräumt. Dabei entschuldigt nicht die bloße Mittellosigkeit die Versäumung der Rechtsmittelfrist. [X.] wird vielmehr nur dann und so lange gewährt, wie ein - in seinem Ausgang auch von den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abhängendes - Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe läuft und die [X.] annehmen darf, es werde Erfolg haben ([X.] 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - Rn. 7). Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis besteht demnach nicht in der Mittellosigkeit der [X.], sondern im Fehlen einer Entscheidung über das Gesuch. Dieses Hindernis entfällt mit der Bekanntgabe der erbetenen Entscheidung und dem Ablauf der für den Fall der Ablehnung [X.] kurzen Überlegungsfrist ([X.] 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - Rn. 7; 9. Januar 1985 - [X.] - zu II 2 b der Gründe).

7

2. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs 1 ZPO begann damit im Streitfall wenige Tage nach der am 20. September 2012 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 6. September 2012, der dem Kläger die erbetene Prozesskostenhilfe versagt hat. Sie war bei Eingang des [X.] am 7. März 2013 seit Monaten abgelaufen. Entsprechendes gilt für die einmonatige Frist zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

8

Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des [X.] vom 11. November 1998 - [X.] - rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Danach kann die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag unabhängig vom Stand des [X.] bereits vor Übermittlung eines die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses beginnen, wenn sich die Vermögensverhältnisse der [X.] in einer Weise geändert haben, dass sie objektiv in die Lage versetzt wurde, die Prozesskosten nunmehr aus eigenen Mitteln aufzubringen. Das betrifft nicht den vorliegenden Fall, dass ein Prozesskostenhilfegesuch erfolglos geblieben ist und sich die Vermögensverhältnisse der [X.] geraume [X.] später bessern. Wegen Wegfalls der Mittellosigkeit beginnt die längst abgelaufene Antragsfrist nicht etwa neu.

9

III. Die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Beschwerde fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rachor    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

2 AZN 250/13

03.07.2013

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Passau, 15. Oktober 2010, Az: 4 Ca 1221/09, Urteil

§ 72a Abs 2 S 1 ArbGG, § 72a Abs 3 S 1 ArbGG, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 1 ZPO, § 234 Abs 1 S 2 ZPO, § 234 Abs 2 ZPO, § 234 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.07.2013, Az. 2 AZN 250/13 (REWIS RS 2013, 4513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4513

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