1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. 2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
G. Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
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